OGH 4Ob271/97z

OGH4Ob271/97z23.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Gerhard K*****, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Hans H*****, vertreten durch Dr.Ulrich Polley und Dr.Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 95.508,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 27.Mai 1997, GZ 4 R 160/97i-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger mißversteht die Rechtsausführungen der Vorinstanzen. Danach hat zwar der Beklagte dem Kläger den Auftrag erteilt, dabei aber - für den Kläger aus den Umständen eindeutig erkennbar - im Namen der V***** GmbH gehandelt. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Offenlegungsgrundsatz (Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 50 zu § 1002; Apathy in Schwimann, ABGB2, Rz 2 u. 7 zu § 1017 je mwN aus der Rsp). Ob aber bei den hier festgestellten Umständen auch eine andere Lösung der Frage, ob der Beklagte im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat, vertretbar wäre, bildet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

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