Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger mißversteht die Rechtsausführungen der Vorinstanzen. Danach hat zwar der Beklagte dem Kläger den Auftrag erteilt, dabei aber - für den Kläger aus den Umständen eindeutig erkennbar - im Namen der V***** GmbH gehandelt. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Offenlegungsgrundsatz (Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 50 zu § 1002; Apathy in Schwimann, ABGB2, Rz 2 u. 7 zu § 1017 je mwN aus der Rsp). Ob aber bei den hier festgestellten Umständen auch eine andere Lösung der Frage, ob der Beklagte im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat, vertretbar wäre, bildet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
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