Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 78 UrhG soll jedermann gegen den Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit schützen, insbesondere dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt oder sein Bild auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Für die Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, sind der Gesamtzusammenhang der Darstellung einschließlich der Texte maßgebend (Korn/Neumayer Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 mwN).
Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach im Zuge der Berichterstattung über die Eröffnung einer Filiale der Beklagten veröffentlichte Bildnisse der Kläger als dabei anwesender Kunden berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht beinträchtigen, steht nicht in Widerspruch zu der zur Verwendung von Personenbildnissen für Werbezwecke ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl Korn/Neumayer aaO 102 und 105; SZ 44/104; MR 1990/141). Die Bildnisveröffentlichung diente im vorliegenden Fall der Illustration eines Berichtes über die Filialeröffnung und nicht der Werbung für Produkte der Klägerin. Sie läßt auch keine Zweifel darüber aufkommen, daß die Kläger - wie auch die anderen abgebildeten Kunden - die Filiale am Eröffnungstag besucht haben und dabei fotografiert wurden und nicht etwa, daß sie ihr Bild zu Werbezwecken entgeltlich zur Verfügung gestellt hätten.
Die vom Revisionsrekurs relevierte Frage (mangelnder) Zustimmung der Kläger zur Bildnisveröffentlichung ist daher nicht mehr entscheidend.
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