OGH 3Ob239/97m

OGH3Ob239/97m17.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Rudolf P*****, vertreten durch Dr.Helmut Salzbrunn, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Franz B*****, vertreten durch Dr.Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 680.000,-- infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.April 1997, GZ 46 R 176/97s-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber übersieht, daß er im Exekutionsantrag nach § 294 EO, wie schon vom Rekursgericht unmißverständlich dargelegt wurde, nicht sich selbst, sondern den Verpflichteten als "Drittschuldner" bezeichnet hat. Seine Ausführungen zum "Zweitverbot" gehen somit ins Leere. Wie sich aus § 859 und § 1445 ABGB ableiten läßt, kann - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - niemand sein eigener Schuldner sein (Koziol/Welser I10 282). Wenn aber schon aus dem Exekutionsantrag hervorgeht, daß die zu pfändende Forderung nicht zu Recht besteht, ist dieser abzuweisen (SZ 68/158 mwN; zuletzt 3 Ob 98/95).

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