Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Der Oberste Gerichtshof teilt die Ansicht der Vorinstanzen, daß Zeiten des Bezuges von Krankengeld aus einer nach § 9 GSVG abgeschlossenen Zusatzversicherung (§§ 79 Abs 2, 105-107 GSVG; vgl dazu SSV-NF 8/120) nicht als Ersatzzeiten nach § 227 Abs 1 Z 6 ASVG gelten können. Im Rahmen der Wanderversicherung gelten zwar auf Grund des § 251a Abs 7 Z 1 ASVG Ersatzmonate nach dem GSVG als Ersatzmonate nach dem ASVG; in welchem Ausmaß Versicherungsmonate nach dem GSVG zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Vorschriften des GSVG (Z 2). Zeiten des Bezuges von Krankengeld aus einer Zusatzversicherung sind aber auch nach dem GSVG (§§ 116, 116 a) keine Ersatzzeiten. Der Revisionswerber führt selbst aus, Zeiten des Krankengeldbezuges stellten nach dem GSVG ein "versicherungsrechtliches Nullum" dar, begründeten also weder eine Beitrags-, noch eine Ersatzzeit oder eine neutrale Zeit. Gerade nach dem Grundsatz, daß der beklagte Versicherungsträger nur eigenes Recht, also das ASVG anzuwenden hat (SSV-NF 9/10 = SZ 68/30 ua), folgt, daß Krankengeldbezüge etwa nach dem GSVG bei Feststellung der Versicherungszeiten nicht berücksichtigt werden. Die Bestimmungen über die Wanderversicherung sollen einen Versicherten, der verschiedenen Systemen unterstand, nicht durch den Verlust von Anwartschaften benachteiligen, ihm aber auch keine Begünstigungen dadurch verschaffen, daß ihm zusätzliche Versicherungszeiten nur auf Grund einer Änderung der Leistungszugehörigkeit zugute kommen. Dies wäre aber hier der Fall, wenn dem Kläger Ersatzzeiten angerechnet würden, die es im System des GSVG nicht gibt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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