OGH 10ObS286/97z

OGH10ObS286/97z16.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Liedlbauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.Mai 1997, GZ 9 Rs 19/97y-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.September 1996, GZ 6 Cgs 103/95w-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Der Oberste Gerichtshof teilt die Ansicht der Vorinstanzen, daß Zeiten des Bezuges von Krankengeld aus einer nach § 9 GSVG abgeschlossenen Zusatzversicherung (§§ 79 Abs 2, 105-107 GSVG; vgl dazu SSV-NF 8/120) nicht als Ersatzzeiten nach § 227 Abs 1 Z 6 ASVG gelten können. Im Rahmen der Wanderversicherung gelten zwar auf Grund des § 251a Abs 7 Z 1 ASVG Ersatzmonate nach dem GSVG als Ersatzmonate nach dem ASVG; in welchem Ausmaß Versicherungsmonate nach dem GSVG zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Vorschriften des GSVG (Z 2). Zeiten des Bezuges von Krankengeld aus einer Zusatzversicherung sind aber auch nach dem GSVG (§§ 116, 116 a) keine Ersatzzeiten. Der Revisionswerber führt selbst aus, Zeiten des Krankengeldbezuges stellten nach dem GSVG ein "versicherungsrechtliches Nullum" dar, begründeten also weder eine Beitrags-, noch eine Ersatzzeit oder eine neutrale Zeit. Gerade nach dem Grundsatz, daß der beklagte Versicherungsträger nur eigenes Recht, also das ASVG anzuwenden hat (SSV-NF 9/10 = SZ 68/30 ua), folgt, daß Krankengeldbezüge etwa nach dem GSVG bei Feststellung der Versicherungszeiten nicht berücksichtigt werden. Die Bestimmungen über die Wanderversicherung sollen einen Versicherten, der verschiedenen Systemen unterstand, nicht durch den Verlust von Anwartschaften benachteiligen, ihm aber auch keine Begünstigungen dadurch verschaffen, daß ihm zusätzliche Versicherungszeiten nur auf Grund einer Änderung der Leistungszugehörigkeit zugute kommen. Dies wäre aber hier der Fall, wenn dem Kläger Ersatzzeiten angerechnet würden, die es im System des GSVG nicht gibt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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