Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall war nur über die Berechtigung eines Antrages des Gegners der gefährdeten Partei (Beklagter) nach § 394 EO zu entscheiden. Der Antragsteller haftet für die Folgen einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung. Von einer mangelnden Berechtigung der gefährdeten Partei zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn sich herausstellt, daß der zu sichernde Anspruch von vornherein nicht zu Recht besteht. Davon kann hier keine Rede sein, denn der auf § 94 EheG gestützte, nur bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe durch die einstweilige Verfügung gesicherte vorläufige Unterhalt wurde durch die Verurteilung des Beklagten zu einem höheren endgültigen Unterhalt für die Zeit der aufrechten Ehe gerechtfertigt. Eine einstweilige Verfügung erweist sich nur dann als ungerechtfertigt, wenn der Anspruch zur Zeit der Bewilligung der einstweiligen Verfügung bereits rechtskräftig aberkannt, berichtigt oder erloschen war. War die einstweilige Verfügung zwar gerechtfertigt, aber die Fortdauer unnötig oder, wie hier, infolge des späteren Erlöschens des Anspruches unberechtigt, trifft die Ersatzpflicht den Sicherungswerber für die Zeit der ungerechtfertigten Fortdauer der einstweiligen Verfügung nur dann, wenn der Gegner der gefährdeten Partei nicht in der Lage war, die Aufhebung zu erwirken (Heller/Berger/Stix 2859f mwN). Dies wäre dem Beklagten im vorliegenden Fall mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles aber jederzeit möglich gewesen. Die Weiterzahlung des Unterhaltes über diesen, vom Beklagten offenbar nicht richtig erkannten Zeitpunkt hinaus, weil er rechtsirrig der Meinung war, hiezu verpflichtet zu sein, "weil die Ehe in erster Instanz mit dem - von ihm überdies erfolgreich bekämpften - Ausspruch seines überwiegenden Verschuldens geschieden worden war", vermag einen Anspruch nach § 394 EO nicht zu begründen.
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