OGH 9ObA252/97t

OGH9ObA252/97t10.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Krajcsir und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, Tourismusfachmann, ***** vertreten durch Dr.Franz Gerald Hitzenbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Verein "S*****", ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen 2,024.316,26 S brutto sA (Streitwert im Revisionsverfahren 1,196.066,35 S brutto sA), aus Anlaß der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.April 1997, GZ 7 Ra 318/96f-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.September 1996, GZ 36 Cga 128/94k-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird an das Berufungsgericht zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag übermittelt.

Das Revisionsverfahren wird bis zur Erledigung der Mitglieder des erkennenden Berufungssenates betreffenden Ablehnungsantrages des Klägers unterbrochen.

Text

Begründung

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.4.1997, GZ 7 Ra 318/96f-36, wurde der gegen den abweisenden Teil des Urteiles des Landesgerichtes Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.9.1996, GZ 36 Cga 128/94k-27, gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dem erkennenden Senat gehörten Sen.Präs. des Oberlandesgerichtes Graz Dr.Puster, sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Graz Dr.Klimann und Dr.Klobassa als Berufsrichter und Johann Reicher und (nach dem Inhalt des Protokolles über die mündliche Berufungsverhandlung sowie des Urteiles) Dr.Franz Pittner als fachkundige Laienrichter an.

In der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes gerichteten außerordentlichen Revision bringt der Kläger ua unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs 1 Z 1 und 2 vor, eine Person namens Dr.Franz Pittner sei als fachkundiger Laienrichter nicht bestellt; zufolge Beiziehung des nicht als fachkundigen Laienrichter bestellten Dr.Franz Pittner sei das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Gleichzeitig räumt er ein, daß ein Irrtum beim Schreiben des Vornamens unterlaufen sein könnte und an der Verhandlung und Entscheidung tatsächlich Dr.Gerhard Pittner teilgenommen haben könnte, der als fachkundiger Laien- richter bestellt sei. In dessen Person sowie auch bezüglich des Vorsitzenden und des zweiten fachkundigen Laienrichters lägen Ablehnungsgründe vor, die im einzelnen ausgeführt werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen werden wohl nur im Rahmen des Revisionsgrundes der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens erstattet; inhaltlich handelt es sich jedoch, soweit Ablehnungsgründe geltend gemacht werden, um einen Ablehnungsantrag; ein solcher kann auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden (Mayer in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 21 JN). Das Rechtsmittelverfahren ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages zu unterbrechen (JBl 1989, 664 mwH; Mayer aaO).

Das Berufungsgericht wird vorerst aufzuklären haben, ob mit Dr.Franz Pittner tatsächlich eine nicht in die Liste der fachkundigen Laienrichter eingetragene Person an der Verhandlung und Entscheidung teilgenommen hat. Sollte es sich - worauf die Revisionsausführungen hinzuweisen scheinen - um ein Versehen bei der Bezeichnung des Vornamens handeln und tatsächlich eine in die Liste eingetragene Person mitgewirkt haben, so werden entsprechende Berichtigungen von Protokoll und Urteil vorzunehmen sein. Nach deren Rechtskraft wird über die Ablehnungsanträge zu entscheiden und der Akt nach Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnungsanträge zur Behandlung der außerordentlichen Revision vorzulegen sein.

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