OGH 9ObA2268/96m

OGH9ObA2268/96m10.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Ekkehard Beer und Dr.Kurt Bayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, und der Nebenintervenientin auf seiten der klagenden Partei W***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Jovan T*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Ingrid Hochstaffl-Salcher, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen S 619.944,- sA, infolge Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.April 1996, GZ 15 Ra 47/96s-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.Dezember 1995, GZ 48 Cga 85/94d-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Beklagte verursachte am 17.4.1991 als Arbeitnehmer und Lenker eines Lkw-Zuges der Neben- intervenientin einen Verkehrsunfall, durch den am Lkw ein Schaden von S 573.300,- und am Anhänger ein solcher von S 106.644,- entstand. Die Klägerin zahlte als Kaskoversicherer des Lkw-Zuges nach Abzug eines Selbstbehalts S 619.944,- an die Nebenintervenientin.

Mit der vorliegenden Klage begehrt sie diesen Betrag vom Beklagten, da der Ersatzanspruch gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangen sei. Aus der Fahrweise und dem Alkoholkonsum des Beklagten ergebe sich eine im Sinne des § 61 VersVG vorsatznahe Schadensstiftung.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, da ihn kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe. Wäre der Anhänger, wie es gesetzlich vorgeschrieben sei, mit dem Lkw durch ein bewegliches Gelenk verbunden gewesen, wäre der Lkw nicht umgestürzt und der Schaden wäre wesentlich geringer ausgefallen.

Auf Grund dieses Einwandes der mangelnden Verkehrssicherheit der Anhängevorrichtung verkündete die Klägerin der Dienstgeberin des Beklagten den Streit, welche daraufhin dem Rechtsstreit auf seiten der Klägerin als Nebenintervenientin beitrat.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Voraussetzungen des § 61 VersVG seien nicht gegeben, weil dem Beklagten weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Überdies hätte der Schaden am Lkw-Zug gemäß Art XI Punkt 6 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) gegenüber dem Beklagten binnen 3 Monaten ab Kenntnis schriftlich geltend gemacht werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Anspruch verfallen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es ebenfalls auf den Verfall der Ansprüche des Arbeitgebers, wodurch es zu keinem Übergang der Schadenersatzansprüche an die Klägerin mehr kommen konnte, hinwies. Es sprach weiters aus, daß die Revision zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Nebenintervenientin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin ließ das Urteil des Berufungsgerichtes unbekämpft.

Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Nebenintervenientin ist verspätet.

Mangels Vorliegens einer streitgenössischen Nebenintervention, welche eine unmittelbare Rechtsgestaltungswirkung oder eine gesetzliche Rechtskrafterstreckung (§ 20 ZPO) des die Klägerin betreffenden Urteils auch für die Nebenintervenientin zur Voraussetzung hätte (Fasching, ZPR2 405 ff), ist der Beitritt der Arbeitgeberin des Beklagten lediglich als einfache Nebenintervention anzusehen. Da die Klägerin als Hauptpartei allein Herrin des Verfahrens geblieben ist, war das Urteil nur ihr und dem Beklagten zuzustellen. Dementsprechend berechnen sich die Rechtsmittelfristen der Nebenintervenientin ausschließlich nach der Zustellung an die Klägerin (Fucik in Rechberger, ZPO § 19 Rz 3 mwH). Der Klägerin wurde das Urteil des Berufungsgerichts bereits am 4.7.1996 zugestellt. Die erst am 11.9.1996 zur Post gegebene Revision der Nebenintervenientin ist im Hinblick auf § 39 Abs 4 ASGG als verspätet zurückzuweisen.

In Ermangelung einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes und aus der Erwägung, daß der einfache Nebenintervenient jedenfalls nicht Partei bezüglich der Sachdisposition ist, kann er im Fall seines Unterliegens nicht zum Kostenersatz verhalten werden (Fucik aaO § 40 Rz 6 mwH). Der Beklagte hat daher die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

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