Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob infolge vorhandener, allerdings nicht aktenkundiger Beutreuungseinrichtungen für das am 2.6.1992 geborene im Haushalt der Mutter lebende Kleinkind eine Anspannung auf eine Ganztagesbeschäftigung möglich wäre, ist nicht entscheidend.
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuß stützt sich darauf, daß eine Exekution auf das Arbeitseinkommen den laufenden Unterhalt für die letzten sechs Monate vor Antragstellung nicht gedeckt hat. Damit wird der Vorschußgrund des § 3 Z 2 UVG geltend gemacht. Nach den Feststellungen war die Exekution bei dem rund S 1.000 unter dem Existenzminimum liegenden Erwerbseinkommen der Mutter aus einer Teilzeitbeschäftigung aus diesem Grunde erfolglos.
Ein Exekutionsmißerfolg im Sinne des § 3 Z 2 UVG liegt, was selbstverständlich ist und keine erhebliche Rechtsfrage bildet, nur dann vor, wenn die Minderjährige alle zur Erreichung des Exekutionszieles notwendigen Aktivitäten entfaltet hat (Knoll, Kommentar zum UVG Rz 9 zu § 3). Dazu gehört aber auch bei Erfolglosigkeit der Exekution infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Erwerbseinkommens ein entsprechender gesetzlich eingeräumter Antrag nach § 292 b EO auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrages als eine der gesetzlichen Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen. Erst nach einem Mißerfolg auch einer unter dieser Voraussetzung beantragten Exekution sind die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG gegeben. Mangels Bescheinigung der für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 erforderlichen Voraussetzung des Exekutionsmißerfolges kann ein Antrag auf Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen nicht erfolgreich sein.
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