Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter Waltraud H***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit den Ausführungen im Revisionsrekurs wird zum Teil von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen abgegangen, die im Rechtsmittel enthaltenen Neuerungen sind unzulässig (EFSlg 79.674 ua).
Auf die nach der Entscheidung der Vorinstanzen erfolgte Zurückziehung des Antrages des Vaters ist jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, erforderlichenfalls von Amts wegen vorzugehen ist, nicht Bedacht zu nehmen. Ob im Hinblick auf diese Eingabe des Vaters nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliegt, der eine neue Entscheidung verlangt, wird das Erstgericht zu beurteilen haben.
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