OGH 12Os98/97

OGH12Os98/9728.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Krzysztof Kazimierz M***** und Robert Maciej P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB (M***** als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB) und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Krzysztof Kazimierz M***** sowie über die Berufung des Angeklagten Robert Maciej P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3.April 1997, GZ 33 Vr 3039/96-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, der Angeklagten Krzysztof Kazimierz M***** und Robert Maciej P*****, der Verteidiger Dr.Duschek und Dr.Altmann sowie des Dolmetschers Mag.Marian Kiciak zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Robert Maciej P***** wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Krzysztof Kazimierz M***** dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt wird.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Krzysztof Kazimierz M***** und Robert Maciej P***** wurden (A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren (richtig: schweren gewerbsmäßigen) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB (M***** als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB) und (B) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, P***** überdies (C) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt. Demnach haben in der Zeit vom 30.November bis 4.Dezember 1996

(A) Krzysztof Kazimierz M***** (als Beitragstäter) und Robert Maciej P***** in der Stadt Salzburg bzw in Wals-Siezenheim in 23 konkret angeführten Fällen im Spruch näher detaillierte fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von ca 118.000 S durch Einbruch in Kraftfahrzeuge mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

(B) Krzysztof Kazimierz M***** und Robert Maciej P***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken in drei näher angeführten Fällen Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, unterdrückt, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

sowie am 5.Dezember 1996 in Salzburg (C) Robert Maciej P***** allein dadurch, daß er bei seiner Anhaltung durch Kriminalbeamte zum Nachweis seiner Identität den auf Czeslav Jan S***** lautenden, durch Lichtbildauswechslung verfälschten polnischen Reisepaß zum Nachweis seiner Identität vorzeigte, eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz bzw zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, zum Beweis einer Tatsache im Rechtsverkehr gebraucht.

Der gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Krzysztof Kazimierz M***** kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der sich nur gegen den Schuldspruch A wendenden Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Erstgericht sehr wohl mit der den Beschwerdeführer entlastenden Verantwortung des Zweitangeklagten vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt und ist dieser auch insoweit gefolgt, als es Feststellungen in Richtung unmittelbarer Täterschaft des Angeklagten Krzysztof Kazimierz M***** nicht traf (US 16). Vielmehr konstatierte es zu dessen Gunsten bloß als sonstiger Tatbeitrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB zu beurteilende Tathandlungen (US 8 ff). Die behauptete Unvollständigkeit des Urteils liegt somit nicht vor. Vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach in einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Mit der Subsumtionsrüge (Z 10) strebt der Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung seiner Mitwirkung zu den von Punkt A des Urteils umfaßten Taten bloß als Verbrechen der Hehlerei an, wobei er Feststellungsmängel behauptet, die eine Abgrenzung zwischen diesem Delikt und der Beitragstäterschaft am Diebstahl hindern sollen. Richtig ist zwar, daß der Tatbeitrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB auf eine individuell bestimmte Tat ausgerichtet sein muß, doch genügt es nach gefestigter Rechtsprechung, daß diese dem Beitragstäter nicht in allen Einzelheiten, sondern zumindest ihrer Art nach und in groben Umrissen, somit in ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen, bekannt ist (Leukauf/Steininger StGB3 RN 49, Fabrizy im WK Rz 83, je zu § 12).

Es bedurfte daher keiner Feststellungen über die Kenntnis des Beschwerdeführers betreffend die konkreten, individuell bestimmten Diebstahlshandlungen des als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) haftenden Zweitangeklagten, sondern vermögen die tatrichterlichen Konstatierungen zur subjektiven (wie auch zur objektiven) Tatseite (insbesondere US 9) den hier bekämpften Schuldspruchkomplex durchaus zu tragen.

Entgegen der einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot behauptenden Strafzumessungsrüge (Z 11) hat das Erstgericht den Umstand, daß der Beschwerdeführer die Taten des Zweitangeklagten durch Zurverfügungstellung seines Fahrzeuges ermöglichte, nicht als erschwerend gewertet (§ 33 StGB), sondern bloß als Begründung für die Ablehnung der Abstufung der Strafhöhe gegenüber der über jenen verhängten Freiheitsstrafe herangezogen, wobei es überdies ersichtlich zum Ausdruck bringen wollte, daß es keine untergeordnete Beteiligung an den Straftaten (§ 34 Z 6 StGB) annahm.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt nicht berechtigt zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 (zu ergänzen: Abs 1) StGB jeweils dreijährige Freiheitsstrafen.

Dabei wertete es bei beiden Angeklagten die Wiederholung der Einbruchsdiebstähle, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, als mildernd, daß es hinsichtlich des unter A genannten Verbrechens teilweise beim Versuch blieb und die Beute zum Teil sichergestellt wurde, bei M***** darüber hinaus seine zur Wahrheitsfindung beitragenden Angaben und bei P***** dessen Geständnis.

Gegen diesen Strafausspruch richten sich die (auf Strafreduktion und zumindest teilweise bedingte Strafnach- sicht ausgerichteten) Berufungen beider Angeklagten, von denen lediglich jener des Angeklagten M***** teilweise Berechtigung zukommt.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfaßt. Aus der zutreffend (EvBl 1995/104) neben der Annahme gewerbsmäßiger Begehung als erschwerend angelasteten Häufung der (insgesamt 23) Einbruchsdiebstähle innerhalb eines kurzen Zeitraumes erhellt eine massive kriminelle Energie der Berufungswerber, die schon aus spezialpräventiver Sicht die Verhängung spürbarer und zur Gänze zu vollziehender Freiheitsstrafen gebietet, hatten doch über beide Angeklagte bereits wegen einschlägiger Delikte ausgesprochene Sanktionen (ON 20, 21, S 265 a verso/I) keine hinreichend prohibitive Wirkung. Mögen auch teilweise die Fenster- scheiben (primär zur Vermeidung auffälliger Lärment- wicklung) "schonend" entfernt worden sein, darf doch nicht übersehen werden, daß der Sachschaden insgesamt ca 120.000 S betrug (US 12) und nicht nur die Modalitäten der Tatausführung, sondern auch die Verwahrung des Diebsgutes in Hohlräumen des mitgeführten PKWs eine professionelle Begehungsweise erkennen lassen.

Zufolge zahlreicher Sachbeweise (Fingerabdruckspuren, Sicherstellung identifizierten Diebsguts) kommt dem Geständnis P*****s und dem Beitrag M*****s zur Wahrheitsfindung keine zentrale Bedeutung für die Strafbemessung zu.

Bei jener war aber auch umso mehr Rücksichten der Generalprävention Rechnung zu tragen, als hier einem ersichtlich größeren Kreis potentieller Täter (vgl die Angaben P*****s in der Hauptverhandlung, wonach jeder zweite seiner Kollegen trotz Einreiseverbots mit gefälschtem Paß über die Grenze fahre; S 108/II) entgegenzuwirken ist.

Entspricht die vom Erstgericht gewählte Sanktion bei P***** sowohl dessen Schuld als auch dem Unrechtsgehalt seiner Taten, war die über M***** verhängte Freiheitsstrafe deshalb maßvoll herabzusetzen, weil die Tatinitiative nach den erstgerichtlichen Feststellungen von P***** ausging, M***** eine im Vergleich zu seinem Komplizen reduzierte Tatbeteiligung aufweist und und ihm überdies weniger Delikte zur Last liegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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