OGH 15Os124/97

OGH15Os124/9728.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael G***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22.Mai 1997, GZ 35 Vr 3631/96-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde Michael G***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG sowie der Vergehen nach § 14 a SGG und nach § 16 Abs 1 (dritter und vierter Fall) SGG schuldig erkannt.

Inhaltlich des allein in Beschwerde gezogenen Schuldspruches wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG liegt ihm zur Last, zwischen Juni 1996 und 2.Dezember 1996 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich eine ziffernmäßig nicht mehr ermittelbare, jedenfalls aber große Menge Heroin, durch großteils gewerbsmäßigen Verkauf an (im Urteil) namentlich genannte gesondert Verfolgte sowie an zahlreiche weitere namentlich nicht bekannte Abnehmer in Verkehr gesetzt zu haben.

Der nur gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a (der Sache nach indes: Z 10) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Mängelrüge (Z 5) remonstriert, daß das Schöffengericht in seiner Beweiswürdigung in Ansehung der in der Hauptverhandlung abgeschwächten Aussagen der Zeugen R***** und W***** davon ausgegangen sei, daß gerade die ersten Angaben von Suchtgiftstraftätern (vor sicherheitsbehördlichen Erhebungsorganen) erfahrungsgemäß die verlässlichsten seien, greift sie nur einen Punkt der erstrichterlichen Beweiswürdigung heraus und übergeht aber die jeweilige weitere Argumentation, daß die genannten Zeugen keinen plausiblen Grund für ihre Abschwächung anzugeben vermochten. Im Zusammenhang damit konnte auf die - keineswegs "empirischer Studien" bedürftige - Erfahrungstatsache verwiesen werden.

Mit der Behauptung des Zeugen R*****, seine Angaben vor der Polizei seien nicht richtig, weil er einen "Entzug" gehabt habe, setzte sich das Erstgericht auseinander; denn es verwies auf dessen einleitende Erklärung bei dieser Vernehmung, nicht unter Einfluß von Drogen, Medikamenten oder anderen berauschenden Mitteln zu stehen und keinen Entzug zu haben (S 250/I), einer Erklärung, der es folgen konnte, zumal der Inhalt der Vernehmungen ON 24 zeigt, daß die Erhebungsorgane bei allen der Suchtgiftszene angehörenden Personen Wert auf Klarstellung der uneingeschränkten oder - wie etwa bei der Vernehmung des Angeklagten (S 183/I) - allenfalls durch Suchtgiftkonsum eingeschränkten Vernehmungsfähigkeit legen.

Mit der Aussage der Zeugin K*****, daß sie nicht mehr wisse, ob ihre Aussage beim Untersuchungsrichter der Wahrheit entsprochen habe, mußte sich das Schöffengericht nicht näher auseinandersetzen, weil die Zeugin, abgesehen davon, daß sie an anderer Stelle behauptete, ihre Aussage vor dem Untersuchungsrichter sei sicherlich der Wahrheit entsprechend, in ihrer Aussage vor dem Untersuchungsrichter unter anderem wieder auf ihre Angaben vor der Polizei verwiesen hatte, wo sie - unter Bekräftigung, nicht unter dem Einfluß von Drogen, Medikamenten oder berauschenden Mitteln zu stehen und keine Entzugserscheinungen zu haben - gleichartige Angaben wie vor dem Untersuchungsrichter machte.

Die Subsumtionsrüge ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Bei der Entscheidung über eine auf einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund gestützte Nichtigkeitsbeschwerde hat nämlich der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes zu prüfen. Die Ausführungen einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde haben daher von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen. Erforderlich ist das Festhalten an dem gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und der Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil konstatiert ist (Mayerhofer StPO4 § 281 E 30 uvam).

Indem die Beschwerde aus dem Bezug einer Sozialhilfe, einer behaupteten einfachen Lebensführung ohne Mietzinsaufwand sowie der Besitzlosigkeit des Angeklagten seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen trachtet, die entgeltliche Weitergabe von Suchtgift sei ausschließlich deshalb geschehen, um die eigene Sucht finanzieren zu können, verläßt sie die Urteilsfeststellung, wonach er von Anfang an die Absicht hatte, sich durch den wiederholten Verkauf von insgesamt großen Heroinmengen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, die vom Schöffengericht unter Ablehnung der Verantwortung des Beschwerdeführers eingehend begründet wurde (US 11).

Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sogleich bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die ausgeführte Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285 i StPO).

Stichworte