OGH 9ObA87/97b

OGH9ObA87/97b27.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Josef Weiss als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Siegfried S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte Wien, und 2.) Günter W*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Michael Zawodsky, Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, Deutschmeisterplatz 2, 1013 Wien, wider die beklagte Partei A***** & S*****, Datenverarbeitung GesmbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr.Peter Scheuch, Referatsleiter der Wirtschaftskammer Wien, Rudolf-Sallinger-Platz 1, 1030 Wien, wegen 1.) 316.256,51 brutto sA und 2.) S 553.614,47 brutto sA, infolge Revision (Revisionsinteresse S 176.034,68 brutto sA) des Erstklägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.November 1996, GZ 10 Ra 225/96y-38, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.November 1995, GZ 24 Cga 196/94g-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Erstkläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Vorweg sei darauf hingewiesen, daß trotz der vorgebrachten Löschung der beklagten GesmbH deren Parteifähigkeit weiter aufrecht ist: Die amtswegige Löschung einer GesmbH im Firmenbuch hat nur deklarative Wirkung, erst mit der Vollbeendigung ist die Gesellschaft als solche erloschen (EvBl 1991/125 = ecolex 1991, 466). Insbesondere schließt eine von einer beklagten Gesellschaft aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus (WBl 1992, 128 = ecolex 1992, 419 [Dellinger] zur vergleichbaren Rechtslage bei Löschung einer OHG). Die Existenz einer solchen Gegenforderung wurde von der Beklagten bis zuletzt behauptet und der Forderung des Erstklägers entgegengehalten. Die Beklagte ist daher nach wie vor parteifähig.

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensunterbrechung im Sinne des § 155 ZPO nicht gegeben; die beklagte Gesellschaft war auch zum Zeitpunkt ihrer Löschung (6.5.1996) noch durch eine mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person (§ 40 Abs 1 Z 2 ASGG) vertreten, der es gemäß § 40 Abs 3 ASGG iVm § 31 Abs 2 ZPO möglich gewesen wäre, durch Substitution (vgl SSV-NF 3/56) an einen Rechtsanwalt für eine auch im Revisionsverfahren zulässige Vertretung Sorge zu tragen.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Erstkläger zum vorzeitigen Austritt wegen Vorenthalts des Entgelts (§ 26 Z 2 AngG) berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß der festgestellte Sachverhalt im Ergebnis zu denselben Konsequenzen führt, wie sie sich aus der zitierten Vorentscheidung SZ 54/32 (EvBl 1981/98 = Arb 9956 = ZAS 1982, 175 = DRdA 1981, 387 [Spielbüchler]) ergeben. Bereits im Berufungsverfahren war das Zustande- kommen schlüssiger Arbeitsverträge der Beklagten mit ihren Dienstnehmern durch tatsächliche Übung unstrittig, wonach die Fälligkeit der Weihnachtsremuneration bereits mit der Auszahlung des Oktobergehalts gegeben war. Diese Sonder- vereinbarungen im Sinn des § 3 Abs 1 zweiter Satz ArbVG halten unter dem Blickwinkel des Günstigkeitsprinzips einer Prüfung nach § 3 Abs 2 ArbVG stand und gehen der ungünsti- geren, weil eine spätere Fälligkeit festsetzenden Kollektiv- vertragsnorm vor (Tomandl Arbeitsrecht3 I 145 f). Im hier vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer der Beklagten im eigenen Namen nach Fristsetzung durch den Erstkläger die Zahlung angeboten. Das Anbot eines Dritten auf Zahlung im eigenen Namen berechtigt den Gläubiger grundsätzlich nicht zur Annahme, dies geschehe ohne Einverständnis des Schuldners (MietSlg 20.217, MietSlg 30.256 ua). Im Zweifel mußte der Erstkläger, zumal der Dritte gleichzeitig Geschäftsführer und somit Vertreter der Dienstgeberin war, von einem Einverständnis der Schuldnerin ausgehen.

Dem Revisionswerber ist wohl darin beizupflichten, daß eine Überweisungsvereinbarung die Verpflichtung des Dienstgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts, die grundsätzlich eine Holschuld ist, in eine Schickschuld wandelt (Arb 10.642, ARD 4278/28/91), doch kann im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, daß der Geschäftsführer der Beklagten die Zahlung angeboten, der Erstkläger diese jedoch ausdrücklich abgelehnt hat. Daß auch im Falle einer Zustimmung die Überweisung nicht rechtzeitig erfolgt wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Die Ablehnung durch den Erstkläger ist dem Fall gleichzuhalten, daß sich der Gläubiger ernstlich weigert, die Leistung in Empfang zu nehmen, was regelmäßig dazu führt, daß das Verbalanbot des Schuldners ausreicht und den Gläubiger seinerseits in Verzug bringt (Koziol-Welser I10 247). Da der Erstkläger mit einer Zahlung durch den Geschäftsführer der Beklagten im eigenen Namen grundsätzlich nicht einverstanden war, hätte daher von der Warte des Dienstgebers aus betrachtet, eine durch den Dritten erfolgende Zahlung den Austritt des Klägers nicht verhindern können. Selbst dann, wenn man das Zahlungsanbieten des Geschäftsführers der Beklagten als Anbot eines Darlehens auffassen wollte, führt dies zu keiner für den Erstkläger günstigeren Betrachtung: Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers läßt die Formulierung des schriftlichen Anbots keinen Zweifel daran, daß die Rückzahlung nicht terminisiert, sondern unter der Bedingung der Auszahlung des "13. Monatsbezuges" an den Erstkläger begehrt wurde. Daß es sich hiebei um die Weihnachts- remuneration handeln sollte, ergibt sich ausdrücklich aus dem ersten Absatz dieses Schreibens, sodaß die vom Revisionswerber geäußerten Bedenken an der Bestimmtheit des Angebots nicht geteilt werden können. Für den Erstkläger bestand kein erkennbarer Grund, die ihm angebotene Zahlung zu verweigern: Dem Arbeitnehmer kann nämlich nur dann nicht zugemutet werden, an Schritten zur Vorfinanzierung seines Entgelts mitwirken, wenn es Anlaß zu Zweifeln über seine Haftung für die zur Deckung seines Arbeitsentgeltes aufgenommenen Beträge geben könnte (Arb 10.308). Abgesehen davon, daß der Kläger den Feststellungen zufolge solche Zweifel gar nicht hegte, sondern aus Solidarität mit anderen Dienstnehmern eine nur ihm angebotene Zahlung verweigerte, vermag auch das Argument von aus einer Darlehenszuzählung fällig werdender Zinsen nicht zu überzeugen: Es gibt keine allgemeine Vermutung, daß ein Darlehen verzinslich gewährt wird (Schubert in Rummel ABGB I2 Rz 5a zu §§ 983, 984), ob ein Darlehensnehmer für die Überlassung ein Entgelt (Zinsen) zu zahlen hat, richtet sich nach der Vereinbarung (Koziol/Welser I10 361). Für eine derartige Entgeltspflicht bietet das Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Zusammenfassend war der Erstkläger nicht berechtigt, nach Anbot einer Zahlung durch den Geschäftsführer der beklagten Partei auf dem Standpunkt einer ungebührlichen Vorenthaltung seines Entgelts zu beharren und darauf seinen vorzeitigen Austritt zu stützen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 52 ZPO.

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