OGH 9Ob238/97h

OGH9Ob238/97h27.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Danzl, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich S*****, Restaurateur, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wider die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 180.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.Mai 1997, GZ 5 R 65/97h-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 393 Abs 1 HGB darf der Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten an einen Dritten weder Vorschuß leisten noch Kredit gewähren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz norminiert § 393 Abs 2 HGB: Nach dieser Bestimmung ist der Verkaufskommissionär auch ohne Zustimmung des Kommittenten zu einer Stundung des Kaufpreises berechtigt, wenn der Handelsbrauch am Ort des Geschäftes die Stundung mit sich bringt. In ihrer Revision beruft sich die Beklagte darauf, sie (der Kommissionär) habe das den Kommissionsauftrag des Klägers betreffende Ausführungsgeschäft (unbestrittener Kaufpreis S 180.000,-) mit anderen Geschäften verbunden und dem Käufer Möbelstücke um einen Gesamtkaufpreis von S 1,276.000,- verkauft. Daraus und aus einem (angeblichen) Handelsbrauch, bei Kaufpreisen über S 1,276.000 Stundung zu gewähren, leitet sie ab, auch zur Stundung des (im Gesamtpreis enthaltenen) Kaufpreises des den Kommissionsauftrag des Klägers betreffenden Ausführungsgeschäftes berechtigt gewesen zu sein. Diese Auffassung, nach der der Kommissionär durch Verbindung mehrerer Ausführungsgeschäfte jederzeit die aus § 393 HGB erwachsenden Rechte seiner Kommittenten umgehen könnte, ist mit dem unmißverständlichen Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen. Auch der in der Revision zitierten Belegstelle (Schlegelberger, Kommentar zum HGB, Rz 6 zu § 393) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Da sich die Lösung des aufgeworfenen Rechtsproblemes unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt und das erzielte Ergebnis weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung in Frage gestellt wird, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 502).

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