OGH 10ObS226/97a

OGH10ObS226/97a12.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Dr.Friedrich Stefan (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef E*****, vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien, Ghegastraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.April 1997, GZ 12 Rs 58/97d-23, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16.Dezember 1996, GZ 18 Cgs 164/96w-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren ist nicht mehr die Frage der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (auf nunmehr 30 %), sondern ausschließlich die Vorfrage der Bemessungsgrundlage nach § 181 Abs 2 ASVG Gegenstand des Rechtsmittels. Dabei wird die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Argumenten bekämpft, welche allerdings bereits - weitestgehend sogar wortgleich - Inhalt der berufungsgerichtlichen Bekämpfung des Ersturteiles waren. Das Berufungsgericht hat sich mit allen diesen Argumenten sehr ausführlich und eingehend befaßt; der Oberste Gerichtshof tritt diesen Ausführungen bei (§ 48 ASGG). Im Revisionsschriftsatz werden keine neuen, zusätzlichen Argumente gegen die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung vorgebracht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind - worauf der Revisionswerber ergänzend hinzuweisen ist - die einzelnen Sozialversicherungssysteme (ASVG, GSVG, BSVG) wegen ihrer unterschiedlichen Gestaltungen des Beitrags- und Leistungsrechtes nicht miteinander vergleichbar, sodaß - wie von diesem Höchstgericht bereits mehrfach erkannt wurde - zufolge der bestehenden prinzipiellen Unterschiedlichkeit der einzelnen Sozialversicherungssysteme der Gleichheitsgrundsatz für eine einheitliche Regelung derselben nicht ins Treffen geführt werden kann (ausführlich Slg. 13.634, 12.732, 6.004 uva); damit ist es aber auch nicht weiter relevant, daß die Bemessungsgrundlagen für Versicherte dieser drei Sozialversicherungsgesetze unterschiedlich festgestellt werden (siehe auch SSV-NF 8/16 zur Pauschalanrechnung im Ausgleichszulagenrecht). Bedenken gegen eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte liegen daher nicht vor.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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