Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr die Frage der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (auf nunmehr 30 %), sondern ausschließlich die Vorfrage der Bemessungsgrundlage nach § 181 Abs 2 ASVG Gegenstand des Rechtsmittels. Dabei wird die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Argumenten bekämpft, welche allerdings bereits - weitestgehend sogar wortgleich - Inhalt der berufungsgerichtlichen Bekämpfung des Ersturteiles waren. Das Berufungsgericht hat sich mit allen diesen Argumenten sehr ausführlich und eingehend befaßt; der Oberste Gerichtshof tritt diesen Ausführungen bei (§ 48 ASGG). Im Revisionsschriftsatz werden keine neuen, zusätzlichen Argumente gegen die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung vorgebracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind - worauf der Revisionswerber ergänzend hinzuweisen ist - die einzelnen Sozialversicherungssysteme (ASVG, GSVG, BSVG) wegen ihrer unterschiedlichen Gestaltungen des Beitrags- und Leistungsrechtes nicht miteinander vergleichbar, sodaß - wie von diesem Höchstgericht bereits mehrfach erkannt wurde - zufolge der bestehenden prinzipiellen Unterschiedlichkeit der einzelnen Sozialversicherungssysteme der Gleichheitsgrundsatz für eine einheitliche Regelung derselben nicht ins Treffen geführt werden kann (ausführlich Slg. 13.634, 12.732, 6.004 uva); damit ist es aber auch nicht weiter relevant, daß die Bemessungsgrundlagen für Versicherte dieser drei Sozialversicherungsgesetze unterschiedlich festgestellt werden (siehe auch SSV-NF 8/16 zur Pauschalanrechnung im Ausgleichszulagenrecht). Bedenken gegen eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte liegen daher nicht vor.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)