Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 513 ZPO iVm § 471 Z 2 und § 474 Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Berufungsverfahrens waren nur die neben der Hauptforderung (aus einem Bierlieferungsvertrag) als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen. Gemäß § 500 Abs 3 ZPO iVm § 54 Abs 2 JN haben die Zinsen bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben. Dies gilt auch dann, wenn die abgereiften Zinsen kapitalisiert und mit der Hauptforderung geltend gemacht werden (NZ 1982, 154; SZ 57/43; 6 Ob 542/88; 3 Ob 112/94 ua; vgl RS0042759). Damit ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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