OGH 13Os106/97 (13Os107/97)

OGH13Os106/97 (13Os107/97)6.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Freundorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich P***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 (fünfter Fall) SGG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 26.Juni 1996, GZ U 85/96-13 und des Landesgerichtes Eisenstadt vom 24.Feber 1997, AZ 10 Bl 1/97, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, des Verurteilten Friedrich P***** und des Verteidigers Dr.Michael Franz Sauerzopf zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Es verletzen das Gesetz

1. die Urteile des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 26.Juni 1996, GZ U 85/96-13 und des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom 24.Feber 1997, AZ 10 Bl 1/97, in der Bestimmung des § 1 Abs 4 TilgG;

2. das Urteil des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 26.Juni 1996, GZ U 85/96-13, in der Bestimmung des § 267 StPO.

II. Die genannten (im übrigen unberührt bleibenden) Urteile

a) des Bezirksgerichtes Neusiedl am See im Punkt 1 des Schuldspruches, den Tatzeitraum zwischen 1985 und Mitte 1986 betreffend und im Strafausspruch,

b) des Landesgerichtes Eisenstadt insoweit, als der Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe keine Folge gegeben wurde,

werden aufgehoben.

III. Dem Bezirksgericht Neusiedl am See wird aufgetragen, die Strafe neu zu bemessen.

IV. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Text

Gründe:

Soweit von der Nichtigkeitsbeschwerde betroffen, wurde Friedrich P***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 26.Juni 1996, GZ U 85/96-13, des Vergehens nach § 16 Abs 1 (fünfter Fall) SGG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Darnach hat er (abweichend von dem nur die Zeit "von Mitte 1986 bis Ende 1995" inkriminierenden Antrag auf Bestrafung) "zwischen 1985 und 1995 in Wien und anderen Orten außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Haschisch" besessen. Die wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruches über die Schuld und die Strafe ergriffene Berufung des Angeklagten wurde vom Landesgericht Eisenstadt am 24.Feber 1997 im ersten Punkt (§ 464 Z 1 StPO) zurück- gewiesen und ihr im übrigen keine Folge gegeben (AZ 10 Bl 1/97).

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt die vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde eine beiden Instanzen unterlaufene Verletzung des Beweisthemenverbotes (EvBl 1997/69, Mayerhofer Nebenstrafrecht3 § 1 TilgG Anm 4; vgl auch Bertel Strafprozeßrecht5 Rz 351 f und Platzgummer Grundzüge7 19) des § 1 Abs 4 TilgG auf, weil sie bei der Strafbemessung die bereits am 29.April 1996 kraft Gesetzes (§ 1 Abs 1 TilgG) eingetretene Tilgung der in der Strafregisterauskunft (AS 9 bis 11) ausgewiesenen gerichtlichen Verurteilungen übersehen und solcherart rechts- irrtümlich den Erschwerungsgrund des § 33 Z 2 StGB angenommen haben.

Zudem hat das Bezirksgericht Neusiedl am See Friedrich P***** über den Rahmen der Anklage hinaus auch des Besitzes von Suchtgift in der Zeit von 1985 bis Mitte 1986 schuldig erkannt und damit gegen § 267 StPO verstoßen.

Die aufgezeigten, zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Gesetzesverletzungen machen eine Aufhebung der davon betroffenen Urteile im aufgezeigten Umfang erforderlich (§ 292 letzter Satz StPO).

Mangels deutlicher Bezeichnung (s. § 467 Abs 2 StPO; s.S 65 ff des U-Aktes) des im § 468 Abs 1 Z 4 (§ 281 Abs 1 Z 8) StPO genannten Nichtigkeitsgrundes durch die bloß gegen den Ausspruch über die Schuld ausgeführte Berufung des Angeklagten war es dem Landesgericht Eisenstadt jedoch verwehrt, die Überschreitung der Anklage wahrzunehmen (Mayerhofer StPO4 § 262 E 125). In diesem Umfang mußte die Nichtigkeitsbeschwerde daher verworfen werden.

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