OGH 11Os84/97

OGH11Os84/975.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dkfm.Erich P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Februar 1997, GZ 2 d Vr 862/97-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dkfm.Erich P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zu den nachangeführten Zeiten in Wien dadurch, daß er inhaltlich unrichtige Lohnbestätigungen in der Absicht ausstellte, sich hiedurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dazu beigetragen, daß die abgesondert verfolgten Robert K***** und die von diesem angestifteten Sylvia G***** und Michaela W***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit unter Vorlage falscher Urkunden bzw Beweismittel Angestellte der B***** zur Gewährung von Krediten verleiteten, wodurch das Kreditinstitut mit den angeführten Beträgen am Vermögen geschädigt wurde, und zwar

A. Robert K*****, der in der Absicht handelte, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

a) am 4.März 1993 in Wien durch Vorlage einer fingierten Lohnbestätigung der Firma C***** zur Gewährung eines Kredites von 320.000 S,

b) am 6.Oktober 1993 in Baden durch Vorlage eines verfälschten Reisepasses lautend auf Martin B*****, Unterfertigung des Kreditantrages mit nachgemachter Unterschrift mit dem Namen Martin B*****, Vorlage eines gefälschten Meldezettels sowie einer fingierten Einkommensbestätigung der Firma P***** zur Gewährung eines Kredites von 250.000 S;

B.1. Sylvia G***** am 14.Oktober 1993 in Baden durch Vorlage ihres auf den Namen Sonja K***** verfälschten Meldezettels und einer falschen Einkommensbestätigung der Firma P***** zur Gewährung eines Kredites von 210.000 S,

2. Michaela W***** am 17.September 1993 in Wien durch Vorlage einer falschen Einkommensbestätigung der Firma P***** zur Gewährung eines Kredites vom 302.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht im Recht ist.

In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer eine Undeutlichkeit, weil die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere jene zur gewerbsmäßigen Begehung des Verbrechens des Betruges als Beteiligter mangelhaft geblieben seien.

Dem ist zunächst in rechtlicher Hinsicht voranzustellen:

Ein am Betrug beteiligter Täter (§ 12 dritter Fall StGB) hat nur dann für gewerbsmäßiges Handeln einzustehen, wenn er die Voraussetzungen der gewerbsmäßigen Tatbegehung nach § 70 StGB in der eigenen Person erfüllt, weil die Gewerbsmäßigkeit nicht das Unrecht der Tat betrifft, sondern ausschließlich die Schuld (Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 6 a und 7; Pallin in WK § 70 Rz 2 und 15; SSt 48/96 uva).

Gemäß § 70 StGB begeht eine strafbare Handlung gewerbsmäßig, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine strafbare Handlung begeht aber nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch der, welcher sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (§ 12 dritter Fall StGB). Verschafft sich daher ein Beitragstäter durch seine Tatförderung absichtlich ein fortlaufendes Einkommen, haftet er - wenn auch die sonstigen Voraussetzungen der Strafbarkeit der Beteiligungshandlungen vorliegen - für gewerbsmäßige Begehung.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen stellte der Beschwerdeführer fingierte Lohnbestätigungen aus, um anderen Personen die (betrügerische) Erlangung von Krediten bei Banken zu ermöglichen, wobei er einerseits in der Absicht handelte, die abgesondert verfolgten Robert K***** und Franz Michael L***** bei ihren (ebenfalls gewerbsmäßig begangenen) Betrugshandlungen zu unterstützen und andererseits die Tatbeiträge selbst gewerbsmäßig leistete, weil er die Absicht hatte, sich durch sie ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 5).

Diese Feststellungen reichen aber für die Qualifikation des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB aus, wenn sie auch in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteiles (US 8) verkürzt (und damit mißverständlich) wiedergegeben wurden.

Soweit das Erstgericht ausdrückliche Feststellungen zum Schädigungsvorsatz unterlassen hat, ergibt sich dieser jedoch zweifelsfrei daraus, daß der Beschwerdeführer die Absicht hatte, Robert K***** und Franz Michael L***** bei ihren Betrugshandlungen, also auch der Schädigung der Banken zu unterstützen. Darüber hinaus stellte das Schöffengericht seinen Bereicherungsvorsatz ausdrücklich fest, woraus sich ergibt, daß der mit der Bereicherung korrelierende Vermögensschaden bei der unter den gegebenen Umständen ersichtlichen Stoffgleichheit (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 59) ebenfalls als vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfaßt angesehen wurde. Dies wird auch durch die Ausführungen zur Beweiswürdigung im angefochtenene Urteil untermauert, in welchen die den Schädigungsvorsatz leugnende Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig bezeichnet und jene Indizien angeführt werden, die gegen diese Einlassung sprechen (US 7).

Damit liegt aber eine Undeutlichkeit nicht vor.

Sowohl die Rechts- (Z 9 lit a) als auch die Subsumtionsrüge (Z 10) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich ein Festhalten an sämtlichen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 a E 5).

Die Rechtsrüge übergeht die bereits zur Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zitierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite und versucht im übrigen nur die zu diesen Urteilsannahmen führende Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.

Die Subsumtionsrüge ignoriert neuerlich die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sowie jene, daß die jeweils beabsichtigte Kredithöhe zwischen dem Angeklagten und Franz L***** bzw Robert K***** besprochen und dann die unrichtigen Gehaltsbestätigungen vom Angeklagten entsprechend der jeweiligen Kredithöhe ausgestellt wurden (US 5). Daß der Beschwerdeführer in diese Besprechungen eingebunden war, ergibt sich - entgegen den Beschwerdeausführungen - eindeutig aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen.

Das weitere Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund, wonach nur bei Bedarf Gehaltsbestätigungen ausgestellt werden sollten und die dafür bezahlten Beträge den vom Rechtsmittelwerber vertretenen Firmen zugute kommen sollten, läßt jene Konstatierung außer acht, wonach der Rechtsmittelwerber in der Absicht handelte, sich selbst ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zukommt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.

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