Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Vertragsverhältnis geltend und begehrt vollen Ersatz, trotz des Umstandes, daß über das Vermögen der Beklagten der Konkurs eröffnet und in der Folge ein Zwangsausgleich durchgeführt worden war und der Kläger seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die Klageabweisung hinsichtlich 80 % der Klageforderung erfolgte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Der Kläger hätte als Gläubiger behaupten müssen (zur Beweislast: 5 Ob 762/81), daß seine Forderung ausschließlich aus Verschulden des Schuldners im Ausgleich (§ 53 Abs 6 AO) oder Konkurs (§ 156 Abs 6 KO) unberücksichtigt blieb (6 Ob 78/71). Auch ein nur leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt Vollzahlung aus (3 Ob 110/72; 5 Ob 308/80). Im Versuch des Schuldners, vom Gläubiger eine Zustimmung zur privativen Schuldübernahme zu erreichen, liegt noch kein Verschulden des Schuldners (selbst wenn er über seine schlechte Finanzlage den Gläubiger im Unklaren läßt). Diesbezüglich ist das Klagevorbringen im Sinne der Ansicht des Berufungsgerichtes tatsächlich unschlüssig. Der Kläger hat nämlich nicht konkret behauptet, er sei durch das Ansinnen des Schuldners gehindert gewesen, seine Forderung im Konkurs anzumelden. Überdies ist ihm anzulasten, daß er sich nicht über die öffentlich bekanntgemachte Eröffnung des Konkursverfahrens informiert hat (5 Ob 308/80). Die vom Revisionswerber zitierte gegenteilige Entscheidung ist nur eine solche eines Landesgerichtes aus dem Jahr 1933.
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