OGH 4Ob179/97w

OGH4Ob179/97w26.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Preisl, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. G***** Gesellschaft mbH & Co KEG, 2. U***** Gesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 100.000,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 14.Mai 1997, GZ 2 R 127/97k-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 55 Abs 3 JN ist der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend, wenn nur ein Teil der Kapitalsforderung eingeklagt wird. Voraussetzung ist, daß ein schon ziffernmäßig bestimmter Rest offen bleibt (Mayr in Rechberger, ZPO § 55 JN Rz 3 mwN). Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt grundsätzlich nur aufgrund der Angaben in der Klage (§ 41 Abs 2 JN; Mayr aaO § 41 JN Rz 2 mwN).

Die Klägerin hat zwar behauptet, daß die Erstbeklagte "insbesondere nach § 1409 ABGB und § 25 HGB" hafte; sie hat aber vorgebracht, die Haftung der Erstbeklagten als Unternehmensübernehmerin bis zum Wert des Unternehmens in Anspruch zu nehmen. Das Unternehmen sei mindestens S 500.000,-- wert. Die Höhe jener Forderung, welche die Klägerin insgesamt gegen die Beklagten geltend machen will, steht demnach nach dem Klagevorbringen noch nicht fest, so daß das Rekursgericht zu Recht den eingeklagten Betrag als maßgebend erachtet hat. Die von den Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, welches Gericht zuständig ist, wenn der Kläger einen Anspruch nach § 25 HGB und damit die unbeschränkte Haftung des Beklagten geltend macht, stellt sich im vorliegenden Verfahren demnach nicht.

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