Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Das Grundbuchsanlegungs- und ergänzungsverfahren ist ein außerstreitiges gerichtliches Verfahren (vgl SZ 24/134). Bei verfassungskonformer Interpretation des § 14 Abs 1 AllgGAG bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Verfahrens. Unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ist seine Dienstaufsicht zu verstehen, ein Weisungsrecht eines Justizverwaltungsorgans gegenüber dem unabhängigen Richter ist damit keinesfalls verbunden (vgl auch Feil, Das öffentliche Gut und seine Verbücherung, ÖJZ 1957, 62, 66).
2. Die Rechtsmittelwerberin erkennt selbst, daß im Grundbuchsanlegungs- und -ergänzungsverfahren nur die in § 62 AllgGAG angeführten Beschlüsse eine Anfechtung unterliegen. In NZ 1989, 164/148 mwN, wurde hiezu ausgeführt, daß ansonsten Rechtsmittel entbehrlich sind, weil die Beteiligten ihre Rechte im Richtigstellungsverfahren geltend machen können; weiters wurde auf die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung im streitigen Verfahren hingewiesen.
Im vorliegenden Fall liegt ein (anfechtbarer) Beschluß gemäß § 25 AllgGAG nicht vor, weil das Erstgericht keinen Ausspruch über den letzten tatsächlichen Besitzstand getätig hat. Vielmehr hat es nach der Erhebung von Einwendungen eines Beteiligten gemäß § 29 Abs 1 AllgGAG ein Grundstück aus dem Entwurf der ergänzten Grundbuchseinlage ausgeschieden (§ 29 Abs 3 AllgGAG). Die in § 29 Abs 4 AllgGAG vorgesehene Verständigung der Beteiligten von der Erledigung einer Einwendung hat es in Beschlußform vorgenommen. Wie der erkennende Senat ebenfalls schon in NZ 1989, 164/148 ausgesprochen hat, gibt es hiegegen kein Rechtsmittel (vgl MGA Grundbuchsrecht4 § 29 AllgGAG Anm 1; Bartsch, GBG7 680, 743 mwN; Feil aaO). Ein endgültiger Abspruch über das Eigentumsrecht am strittigen Grundstück ist mit der bekämpften Verfügung des Erstgerichts keineswegs erfolgt.
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