OGH 13Os68/97

OGH13Os68/9718.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibrahim B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF) und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Ibrahim B*****, Yasar M*****, Mustafa K*****, Olcay Y***** und Yilmaz K***** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Haydar B*****, die Berufung des Angeklagten Mustafa U***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Ibrahim B*****, Mustafa U*****, Yasar M*****, Mustafa K*****, Olcay Y*****, Yilmaz K***** und Haydar B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 15. November 1996, GZ 13 Vr 326/96-394, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Beschwerdeführern auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Landesgericht Wels verurteilte (soweit für die Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wobei auch rechtskräftige Freisprüche vorliegen)

1. Ibrahim B***** wegen der Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 zweiter Fall (= zweite Begehungsform) StGB aF (I.) und der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1 und 15 StGB, teilweise begangen als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (II./1., 3. und 5.; der Schuldspruch wegen Vergehens der gerichtlichen strafbaren Schlepperei nach § 81 Abs 2 FremdenG, VII., blieb unbekämpft);

2. Yasar M***** wegen der Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 zweiter Fall StGB aF (I.) und der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB, teils begangen als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (II./2. und 3.);

3. Mustafa K***** wegen der Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 zweiter Fall StGB aF (I.), der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1 und 15 StGB (II./1. und 4.) und der teils vollendeten, teils versuchten Erpressung nach §§ 144 Abs 1 und 15 StGB (IV.) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (VI.) und nach § 36 Abs 1 Z 1 und 4 WaffenG (VIII.);

4. Olcay Y***** wegen der Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 zweiter Fall StGB aF (I.) und der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (II./2.);

5. Yilmaz K***** wegen der Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 zweiter Fall StGB (I.) und der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (III.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (V.) und nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG (VIII./2.) sowie

6. Haydar B***** wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 zweiter Fall StGB aF (I.).

Nach den Schuldsprüchen haben

I. Ibrahim B*****, Yasar M*****, Mustafa K*****, Olcay Y*****, Yilmaz K***** und Haydar B***** (und ein weiterer Angeklagter) ab 1.Oktober 1993 bis zumindest 12.März 1996, Yilmaz K***** nur bis ca Ende 1995, in Linz und anderen Orten sich an einer Organisation, deren Zweck oder Tätigkeit, wenn auch nicht ausschließlich, auf die fortgesetzte Begehung im § 278 Abs 1 StGB (aF) genannter strafbarer Handlungen, und zwar erheblicher Gewalttaten gegen Leib und Leben, Erpressungen und gemeingefährlicher Handlungen nach § 169 StGB gerichtet ist, als Mitglied beteiligt;

II. teils als unmittelbare Täter, teils als Beteiligte an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst teils verursacht und teils zu verursachen versucht:

1. Ibrahim B***** und Mustafa K***** am 12.Juli 1995 in Wels, indem sie in ebenerdig gelegene Räume des Hauses E***** eine 2-Liter-Glasflasche mit einem vorher entzündeten Benzin-Öl-Gemisch ("Molotow-Cocktail") warfen, wobei es durch Zufall beim Versuch blieb;

2. Olcay Y***** und Yasar M***** am 8.Jänner 1996 in Wels im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem sie einen zuvor entzündeten "Molotow-Cocktail" in dasselbe Haus warfen;

3. Yasar M***** am 7. und 8.Jänner 1996 in Linz und Marchtrenk zur Ausführung der Brandstiftung durch Ibrahim B*****, Mustafa K***** sowie einem Mittäter durch Planung der Tatausführung mit Ibrahim B***** beigetragen;

4. Ibrahim B***** und Mustafa K***** (mit einem Mittäter) am 8.Jänner 1996 in Wels im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem sie einen "Molotow-Cocktail" in das Haus B***** warfen;

5. Ibrahim B***** am 7. und 8.Jänner 1996 in Marchtrenk und Wels zur Ausführung der Brandstiftung durch Olcay Y***** und Yasar M***** durch Herstellen von drei "Molotow-Cocktails" sowie Planung der genauen Tatausführung und des Zeitpunktes des Anschlages mit Yasar M***** beigetragen;

III. Yilmaz K***** zu einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt im Jahre 1992 in Linz mit dem Vorsatz, sich oder die unter

I. angeführte kriminelle Organisation durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Haydar B***** durch Versetzen von Schlägen zur Zahlung von 5.000 S an die Dev-Sol zu nötigen gesucht;

IV. Mustafa K***** mit dem Vorsatz, sich oder die unter I. angeführte kriminelle Organisation durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Personen durch gefährliche Drohung zur Zahlung von Geldbeträgen teils genötigt, teils zu nötigen versucht

1. indem er im Oktober und November 1995 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mahmut C***** dem Haydar B***** durch die Äußerung, es sei ihnen egal, woher er das Geld nehme, er müsse die 10.000 S abliefern, zur Zahlung von 3.000 S genötigt und durch die weitere Äußerung, wenn er die vorgeschriebene Spende von restlichen 7.000 S nicht bezahle, werden sie ihn prügeln und ihm sämtliche Knochen brechen, zur Zahlung von weiteren 7.000 S zu nötigen versucht, sowie

2. im Dezember 1995 in Heinrichsbrunn Cemal G***** durch die Äußerung: "Ihr zahlt an Yilmaz K***** kein Geld, ihr zahlt das Geld an uns, sonst erledigen wir euch!", zur Ausfolgung von 100.000 S genötigt und zu weiteren Zahlungen zu nötigen getrachtet;

V. Yilmaz K***** am 4.November 1995 in Mauthausen Ahmet G***** mit einem Messer eine Stichverletzung im Bereich des linken Ohres zugefügt;

VI. Mustafa K***** am 4.November 1995 während einer Fahrt von Wien nach Linz durch die Äußerung zu Mitfahrern, sie dürften über den Vorfall in Wien, bei dem Yilmaz K***** von vier türkischen Staatsangehörigen verletzt worden ist, nicht sprechen, sonst werde es ihnen schlecht ergehen, zur Abstandnahme von einer Anzeige genötigt;

VIII/2. Mustafa K***** und Yilmaz K***** im Oktober 1995 in Mauthausen unbefugt eine Pistole mit Magazin und fünf Patronen besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldsprüche werden von den bezeichneten Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft; indes zu Unrecht.

A/ Zur Beteiligung an einer kriminellen Organisation als Mitglied im Sinne des § 278 a Abs 1 zweiter Fall StGB idF BGBl 1993/527:

Der Begriff der kriminellen Organisation ist im vorliegenden Fall gemäß Art XI Abs 2 StRÄG, BGBl Nr 762 (Urteilsfällung erster Instanz vor dessen Geltungsbeginn) an § 278 a Abs 1 StGB aF zu messen.

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerden unter verschiedenen Aspekten mit § 278 a Abs 1 zweiter Fall StGB aF (idF vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl Nr 762) beschäftigen, sei den diesbezüglich anzustellenden Erwägungen vorangestellt, daß dieses Verbrechen beging, wer sich an einer kriminellen Organisation als Mitglied beteiligte, deren Zweck oder Tätigkeit, wenn auch nicht ausschließlich, auf fortgesetzte Begehung der im § 278 Abs 1 StGB (aF) genannten oder nach § 12 SuchtgiftG strafbaren Handlungen gerichtet ist. Zu den im § 278 Abs 1 StGB (aF) bezeichneten strafbaren Handlungen zählten unter anderem auch Erpressungen (§ 144 StGB) und nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen. Dabei indiziert etwa die Mitwirkung an der Beschaffung des Finanzbedarfes durch Einsammeln von Spenden und Organisierung von größeren Sammlungen die Beteiligung an dieser Organisation als Mitglied.

Dies ist auch bei einer Beteiligung an den im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten strafbaren Handlungen der Fall.

Unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung des Tatbestandes nach § 278 a Abs 1 zweiter Fall StGB aF ist daher der in den Rechtsrügen gegen die Schuldsprüche nach § 169 Abs 1 StGB (die jedoch, wie noch darzustellen sein wird, insgesamt den dazu von den Tatrichtern festgestellten Sachverhalt vernachlässigen) erhobene Einwand, der Tatvorsatz wäre nicht auf Verursachung einer Feuersbrunst sondern auf Sachbeschädigung gerichtet gewesen (die jedoch nach den Urteilsfeststellungen nicht geringfügig geblieben sind, siehe unter anderem US 24 f), von vornherein zum Scheitern verurteilt.

Wie das Erstgericht bereits richtig erkannte, setzte der Organisationsbegriff des § 278 a StGB aF die Verbindung einer größeren Anzahl von Personen auf Dauer oder zumindest längere Zeit, arbeitsteiliges Vorgehen, hierarchische Strukturen und eine gewisse Infrastruktur voraus. Mit der Strafbarkeit auch desjenigen, der sich an einer solchen Organisation als Mitglied beteiligte, sollte dem bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität bis dahin wahrgenommenen Mangel eines Tatbestandes abgeholfen werden, der Mitglieder einer kriminellen Organisation schon wegen dieser Mitgliedschaft mit Strafe bedroht (JAB 1160 BlgNR XVIII.GP, 2 f). Damit ist nicht allein ein (allenfalls formal gar nicht erfolgter) Beitritt, sondern die Zugehörigkeit des Mitgliedes während ihrer gesamten Dauer unter Strafe gestellt. Erfolgte die Beteiligung an einer solchen kriminellen Organisation als Mitglied in Österreich, so ist, gleichgültig, ob die kriminelle Organisation auf die Begehung der von § 278 a Abs 1 StGB aF umfaßten strafbaren Handlungen hier oder im Ausland gerichtet ist, ein inländischer Tatort (§ 62 StGB) gegeben (11 Os 112,114/94; 12 Os 36/94). Im übrigen wurde durch das StRÄG 1996 das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB (nF) durch § 64 Abs 1 Z 4 StGB (nF) in den Kreis der unabhängig von den Strafgesetzen des Tatortes nach österreichischem Recht zu beurteilenden Auslandstaten aufgenommen.

B/ Die Nichtigkeitsbeschwerden im einzelnen:

a) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ibrahim B*****:

Die Beschwerde stützt sich auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, formell auch auf 9 lit a (inhaltlich Z 10) und b sowie 10 StPO.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet (zusammengefaßt wiedergegeben) Widersprüchlichkeit und inhaltlich auch mangelnde Begründung der tatgerichtlichen Feststellungen zur Organisation der (kurdischen) Devrimci-Sol (= Dev-Sol) bzw DHKP-C (revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) und deren (laut Urteilsfeststellung) "Kriegskraft" DHK-C (revolutionäre Volksbefreiungsfront) sowie der Beteiligung des Beschwerdeführers als Mitglied an dieser Organisation.

Das Erstgericht hat sich mit Art und Grad der Organisierung dieses Zusammenschlusses (in Europa und in Österreich), ihren Zielen und die zu deren Erreichen angewendeten (gewaltsamen) Mittel, den strafbaren Handlungen, auf die deren Zweck oder Tätigkeit gerichtet ist (US 19 ff), ebenso eingehend auseinandergesetzt wie mit der Rolle des Beschwerdeführers und seiner Betätigung (US 47 ff). Es hat dazu weder in sich widersprüchliche Tatsachen konstatiert noch sich dabei in Widerspruch zu den dafür (in deren freier Würdigung, § 258 Abs 2 StPO) herangezogenen Beweisergebnissen gesetzt. Die Frage einer unterschiedlichen (politischen) Intensität der Beteiligung des Angeklagten (als Mitglied der kriminellen Organisation) kann dabei auf sich beruhen. Das Erstgericht hat sich nämlich entgegen den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen keineswegs mit der Feststellung bloßen Lesens der (einschlägigen) Zeitung "Kurtulus" und dem Einsammeln von Spenden für die notleidende kurdische Bevölkerung beschränkt. Es hat sich vielmehr zu Struktur, Aufbau und Charakter der Organisation, an der sich der Beschwerdeführer als Mitglied beteiligte, (aktengetreu und völlig im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens) auf die (in Zusammenarbeit mit der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung 1, Staatsschutz, welche ihre Erhebungen auch im Kontakt mit der türkischen Botschaft in Österreich führte, vgl dazu insbesondere Zeugenaussage Insp. G*****, S 63/VIII ff, hier vor allem S 69 ff, 77 ff und 82 ff/VIII, gewonnenen) Erhebungsergebnisse der Gendarmerie, auf die Vernehmung der diese führenden Beamten (insbesondere Zeuge Inspektor P***** zu Struktur und Aufbau der Organisation in Europa und Österreich, S 469/VII ff und Insp. G*****; siehe oben), auf das im Rahmen der Erhebungen sichergestellten Material (vgl vor allem ON 172, 175-180), auf die Aussagen der dazu im Urteil zitierten (ebenso in Österreich lebenden) Landsleute des Beschwerdeführers und die festgestellte Vorgangsweise bei Brandanschlägen, die Beschaffung von Finanzmitteln sowie die Ergebnisse der Telefonüberwachung gestützt (siehe insgesamt ausführlich US 39 ff).

Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und dessen Betätigung wurde ohne formalen Begründungsmangel aus den von ihm (mit-)geplanten und ausgeführten Brandanschlägen, dem bei ihm sichergestellten Material (ON 175) sowie seiner Rolle bei der Beschaffung des Bedarfes der Organisation (auch eines PKWs) geschlossen (nochmals US 47 ff).

Irrelevant ist in diesem Zusammenhang einerseits, ob (in der Beschwerde nicht näher bezeichnete) Gendarmeriebeamte im Verlaufe des Verfahrens erklärt haben, der Beschwerdeführer sei nicht zu den Aktivisten der DHK-C zu zählen, weil es allein darauf ankommt, daß er sich an dieser Organisation als Mitglied beteiligte, was das Erstgericht mängelfrei feststellte. Bedeutungslos ist auch, ob er sich selbst etwa gegen Gewaltausübung und Erpressung gestellt habe und möglicherweise allenfalls auch einmal ein "Opfer" gewesen sei, steht dies doch insgesamt zur festgestellten Betätigung und seiner Mitgliedschaft nicht in Widerspruch (wie insbesondere die vom Erstgericht ebenso mängelfrei konstatierten Mißhandlungen des früheren Verantwortlichen für den oberösterreichischen Raum Yilmaz K***** nachweisen, US 34 f).

Die zunächst auf das Vorbringen zur Mängelrüge rekurrierende Tatsachenrüge (Z 5 a) ist, wie bereits dargestellt, solcherart nicht in der Lage, auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Feststellungsgrundlage bildenden Konstatierungen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hervorzurufen. Soweit sie zum Schuldspruch wegen § 169 StGB auf eine mögliche Beurteilung nach § 125 StGB hinweist, ergeben sich einerseits aus den dazu gewonnenen Beweisergebnissen (vor allem dem eingeholten Gutachten des Brandsachverständigen, siehe insbesondere S 358 ff/VII) keine erheblichen Bedenken gegen die dazu konstatierten Tatsachen, andererseits ist auf die nachfolgenden Erwägungen zur Subsumtionsrüge zu verweisen.

Die in bezug auf die Eintreibung von "Spenden" rechtfertigenden bzw entschuldigenden Notstand geltend machende Rechtsrüge (Z 9 lit b) kann weder Feststellungen in dieser Richtung noch Beweise, die dahin deuten, nennen. Daß die vom Erstgericht ohnehin erörterte Form (US 45) der Eintreibung von "Außenständen" (= "Spenden") nicht zu den vom Beschwerdeführer allenfalls erwünschten Konstatierungen führte, ist nicht in einem Rechtsirrtum, sondern in der Beweiswürdigung begründet. Das Schöffengericht war auch nicht gehalten, Feststellungen dieser Art zu treffen, weil der Angeklagte dies zu jenen Umständen, aus denen es seine Betätigung als Mitglied der kriminellen Organisation festgestellt hat (s.o), im Verfahren gar nicht vorgebracht worden war.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum vernachlässigt den gesamten zum Verbrechen der Brandstiftung subjektiv festgestellten Sachverhalt (US 24 f, 28, 64 bis 66), nach dem die Angeklagten ausdrücklich nicht nur eine Sachbeschädigung in ihren Vorsatz aufgenommen haben, sondern es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, daß durch ihr Verhalten an einer fremden Sache ein Brand verursacht wird, der sich mit gewöhnlichen Mitteln nur mühsam oder überhaupt nicht mehr beherrschen läßt und der nur durch den Einsatz besonderer Mittel bekämpft werden kann.

b) Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Yasar M***** und Olcay Y*****:

Die Beschwerdeführer berufen sich in ihren zwar getrennt ausgeführten, weitgehend jedoch wortgleichen Nichtigkeitsbeschwerden auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a, Yasar M***** überdies auf Z 9 lit b StPO.

Das Erstgericht hat sich zu Zweck und Tätigkeit der Organisation entgegen den Ausführungen der Mängelrügen (Z 5) keineswegs nur auf einen Teil eines sichergestellten Parteifolders gestützt, sondern dazu (denkrichtig und aktenkonform) die bereits unter B/a dargestellten Beweisergebnisse herangezogen und sich dabei nur in einem Detail (also illustrativ zur Bedeutung des Wortes "bestraft" im Sprachgebrauch der Organisation und des Schreibens ihres Namens mit Blut an die Wand, US 22) auf einen Parteifolder bezogen.

Der Stellenwert der Gewalt einer kriminellen Organisation sowie inwieweit diese bloß eine Begleitmaßnahme darstelle, ist entscheidungsunwesentlich. Relevant ist in diesem Zusammenhang allein, daß Zweck oder Tätigkeit (nicht unbedingt ausschließlich, aber doch auch) auf die fortgesetzte Begehung unter anderem der im § 278 Abs 1 StGB (aF) bezeichneten strafbaren Handlungen (zu denen auch jene nach §§ 144 und 169 StGB, aber auch solche nach § 125 StGB zählen, die nicht geringfügig sind) gerichtet ist. Dies ist als (zumindest Teil der) Tätigkeit der verfahrensgegenständlichen Organisation festgestellt und von der Beschwerde auch gar nicht bekämpft. Ähnliches trifft auf die von der Beschwerde vermißten Überlegungen zum primären Ziel der Organisation zu, ist tatbildlich doch lediglich gefordert, daß deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung der im § 278 a Abs 1 StGB (aF) bezeichneten strafbaren Handlungen gerichtet ist, welche darüber hinausgehenden Ziele noch verfolgt werden, ist vorliegend ohne Belang.

Den Beschwerdeführern wird (im Gegensatz zu einem Teil der Mitangeklagten) Begehung von Erpressung und Nötigung nicht angelastet, es kann aber auch aus den bereits oben dargestellten Überlegungen dahingestellt bleiben, inwieferne gerade diese strafbaren Handlungen im Verhältnis zum übrigen Vorgehen der Organisation sekundäre Begleitmaßnahmen darstellen könnten. Soweit die Mängelrügen, im wesentlichen unsubstantiiert und damit einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich, relevieren, es fehlten Einlassungen der Tatrichter, inwieweit die Brandanschläge "von oben befohlen" gewesen seien, weshalb sie nicht der Organisation zugerechnet werden könnten, kann mit dem Hinweis auf die zutreffenden und denkrichtigen Überlegungen des Erstgerichtes zu Motivation und Konformität dieser Vorgangsweise mit den Zwecken der Organisation das Auslangen gefunden werden. Schon rein begrifflich bedarf es auch bei hierarchischer Gliederung nicht der Anordnung oder Ermächtigung jeder einzelnen Aktivität einer Untergruppe durch eine hierarchisch besonders ausgezeichnete, übergeordnete Führungsebene.

Die Tatsachenrügen (Z 5 a) der beiden Beschwerdeführer richten sich gegen die schöffengerichtlichen Konstatierungen zu den Schuldsprüchen nach § 169 Abs 1 StGB. Diese können jedoch insbesondere infolge der Ausführungen des Brandsachverständigen zur Ausbreitung des durch das entflammte Benzin tätergewollt vergrößerten Schadensfeuers nicht zum Ziel führen, weil die Möglichkeit der Ausbreitung brennender Flüssigkeit insbesondere bei Verwendung von sich mit den Brandflüssigkeiten nicht vermischenden Wassers infolge der damit gegebenen Verspritzung ausdrücklich bejaht und eine Verringerung der Wirkungsweise des als Brandsatz verwendeten "Molotow-Cocktails" bei Wasserbeimengung nicht bestätigt wurde (S 363 ff/VII).

Das Vorbringen des Olcay Y***** wiederum, er sei von einer bloß geringen Wirkung des verwendeten Molotow-Cocktails ausgegangen, wurde vom Erstgericht in freier (und den Denkgesetzen entsprechender) Würdigung aller relevanten Umstände (US 63 ff) zurückgewiesen und vermag Bedenken gegen die daraus abgeleiteten Schlüsse nicht zu wecken.

Die in den Rechtsrügen (Z 9 lit a) behauptete Stellung der DHKP-C in der Türkei ist entscheidungsirrelevant, geht sie doch am gesamten in Österreich verwirklichten Urteilssachverhalt vorbei.

Soweit Feststellungsmängel zur Begründung der österreichischen Gerichtsbarkeit moniert werden, wird vernachlässigt, daß den Angeklagten ausschließlich Inlandstaten angelastet wurden (siehe wiederum zu A).

Die Behauptung, die Angeklagten hätten die kriminelle Organisation lediglich für eine idealistische, im politischen Bereich tätige Vereinigung gehalten, vernachlässigt neuerlich den Urteilssachverhalt (an dem sich die Rechtsrüge zu orientieren hätte), wonach sie sich mit den (auch auf Verübung der strafbaren Handlungen im Sinne des ihnen angelasteten Verbrechens gerichteten) Zielen der Organisation identifiziert und bewußt und geplant zu deren Verwirklichung beigetragen haben (US 23). Ebenso geht das Leugnen des Wissens über die angewendete Gewalt bei der Spendeneinbringung sowie der von Yasar M***** behauptete Irrtum, solches für einen einmaligen Exzeß gehalten zu haben, am Urteilssachverhalt vorbei (siehe oben), weswegen die Rechtsrügen einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehren.

c) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mustafa K*****:

Die Beschwerde beruft sich auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5 a StPO.

Die in der Verfahrensrüge (Z 3) behauptete Nichtigkeit des Urteils ist nicht eingetreten, denn die Beschwerde vermag selbst nicht einmal zu behaupten, die Vorschriften des § 149 c Abs 3 StPO, die regeln, in welchen Verfahren Ergebnisse einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs verwendet werden dürfen (nach Z 2 leg cit generell in Strafverfahren gegen eine Person zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung), wären verletzt worden.

Die in diesem Rahmen behaupteten Mängel (dem Akt wäre eine Zustellung des die Überwachung anordnenden Beschlusses nicht zu entnehmen, dem Angeklagten sei nicht die Anhörung der gesamten Aufnahme ermöglicht worden) bewirken ihrerseits noch keine Nichtigkeit, darüber hinaus wurde die Telefonüberwachung im (Stamm-)Verfahren des Landesgerichtes Eisenstadt (aus dem das vorliegende Verfahren ausgeschieden wurde) mit Beschluß der Ratskammer angeordnet, weswegen die erforderlichen Zustellungen diesem Gericht oblagen. Auch die Aktenlage bietet (ebenso wie das Beschwerdevorbringen, das weitgehend nur auf "theoretischen" Überlegungen beruht) keinen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach § 149 a StPO (S 115 ff/III.).

Die verlesenen Aufzeichnungen unterlagen somit keinem Verwertungsverbot, weswegen ihre Verlesung (trotz Einspruchs des Verteidigers, S 83 ff/VIII) keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO bewirken kann, vielmehr war bei der gegebenen Sachlage die Verlesung gemäß § 252 Abs 2 StPO sogar geboten.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich gegen den Schuldspruch zu II./4. (Brandanschlag am 8.Jänner 1996) und versucht, aus den Angaben des bei den Vernehmungen vor der Gendarmerie als Dolmetsch eingesetzten Zeugen in der Hauptverhandlung (S 20 ff/VIII) erhebliche Bedenken gegen die Feststellung entscheidungswesentlicher Sachverhaltsmomente abzuleiten. Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen hat dieser Zeuge aber keineswegs bekundet, er wäre den Anforderungen bei den Vernehmungen nicht gewachsen gewesen. Der Zeuge hat wohl die dabei auch für ihn als Dolmetsch auftretenden Schwierigkeiten beschrieben (wechselnde Fragestellung durch verschiedene Vernehmungsbeamte, quantitativ umfangreiche Übersetzungstätigkeit bei Vernehmungen und Telefonüberwachungen), dazu jedoch auch ausgeführt, daß der vorhandene Streß wegen der Vielzahl der damals Beschuldigten und der ihnen jeweils gestellten Fragen für ihn damals so wie sonst bei Vernehmungen dieser Art zu spüren gewesen sei, nämlich daß einmal viel Streß, dann wieder eine normale Vernehmungsathmosphäre geherrscht habe (insbesondere S 24/VIII). Aktenkundige Umstände für eine Inkompetenz des Dolmetschers liegen nicht vor, erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ergeben sich daher nicht, weswegen auch die Beschwerdebehauptung, infolge bedingter Einsatzfähigkeit des Dolmetsch hätten die Aufzeichnungen über die Telefonüberwachungen nicht verwertet werden dürfen, nicht zum Ziel führen können.

d) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Yilmaz K*****:

Die Beschwerde beruft sich auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5 a und 9 lit a StPO.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet, der Beschwerdeführer sei bloß aus Feindschaft (infolge eines vom Erstgericht ohnehin erörterten Streites über die Führung einer Pizzeria, US 31 ff, 69 ff) der Mitgliedschaft bei der gegenständlichen kriminellen Organisation mit zeitweiser Führungsposition in dieser bezichtigt worden, bei ihm sichergestellte Unterlagen sowie Propagandamaterial hätten nicht ihm gehört. Damit zeigt die Beschwerde jedoch keine aus den Akten hervorkommenden erheblichen Bedenken gegen die Schuldfeststellungsgrundlagen der Tatrichter auf, sondern wendet sich insoweit bloß in unzulässiger Weise gegen die diesbezüglich vom Erstgericht angestellten Beweiswerterwägungen (siehe dazu US 54 ff). Auch die Berufung auf ein ihm gegenüber an den Tag gelegtes (von ihm lediglich behauptetes) Drohverhalten des Mitangeklagten Mustafa K***** während der Hauptverhandlung, das auch gegenüber Ibrahim B***** eingenommen worden sein soll (S 283 und 352/VIII) und keineswegs im Gegensatz zu seiner Rolle in der Organisation stünde, vermag Nichtigkeit hervorrufende Bedenken gegen entscheidungsrelevante Tatsachenfeststellungen nicht aufzuzeigen.

Soweit sich die Tatsachenrüge gegen die Feststellungen zu den ihm angelasteten Schuldsprüchen zu III., V. und VIII./2. richtet, werden neuerlich bloß Zweifel gegen die (freie) Beweiswürdigung der Tatrichter vorgebracht, die den dazu relevanten Beweisergebnissen eine andere Bedeutung beimaßen, als dies die Nichtigkeitsbeschwerde unternimmt, und die darin wiederholte Verantwortung des Angeklagten mit logisch richtiger Begründung zurückwiesen (US 67 f, 77 ff und 86).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Beschwerdeführers behauptet Feststellungsmängel, weil das Erstgericht die Konstatierung unterlassen habe, die Begehung der im § 278 a Abs 1 StGB aF bezeichneten Straftaten sei verbindliches Ziel für alle Mitglieder der Organisation gewesen. Die Beschwerde orientiert sich dabei nicht am Tatsachensubstrat des Urteils, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich oben zu A/ und B/b) angestellten Erwägungen verwiesen werden kann.

e) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Haydar B*****:

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 sowie 9 lit a und b StPO gestützte Beschwerde behauptet mit der Mängelrüge (Z 5), ein verbindlicher Zweck der Organisation sei nicht erkennbar, es fehle an begründeten Feststellungen über die Organisation in Österreich, der Verweis auf diesbezügliche Straftaten genüge ebensowenig wie die Herausgabe einer Zeitung und das Eintreiben von Spenden, auch die Mitgliedschaft des Angeklagten in der kriminellen Organisation sei unbegründet geblieben.

Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, daß sich das Urteil eingehend mit Struktur, Zweck und Tätigkeit der kriminellen Organisation auseinandersetzt und dies ausführlich, ohne Verletzung der Denkgesetze begründet (nochmals US 19 ff, 33 ff; siehe oben zu B/a). Der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, auf die sich die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang neuerlich bezieht, hat das Schöffengericht die anderslautenden Beweisergebnisse entgegengestellt (US 57 f), wobei sich das Erstgericht (formal mängelfrei) insbesondere auf die Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie (S 519 ff/IV), die Ergebnisse der Telefonüberwachung (S 97 ff/IV) und die zahlreichen bei ihm sichergestellten politischen Schriften (ON 172) stützen und damit insbesondere (unter anderem) die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Beschaffung der Finanzmittel der Organisation als erwiesen annehmen konnte.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und b) bestreiten neuerlich die Mitgliedschaft des Angeklagten an der kriminellen Organisation, er habe lediglich die Gesellschaft von Landsleuten gesucht und wäre über die Ziele der Organisation gar nicht informiert gewesen. Die Beschwerde entfernt sich damit jedoch vom Urteilssachverhalt, der in eindeutiger Weise konstatiert, daß der Beschwerdeführer (so wie die Mitverurteilten) Zweck und Tätigkeit der Organisation kannte, sich damit identifizierte sowie bewußt und gewollt als Organisationsmitglied zu ihrer Verwirklichung beitrug (nochmals US 23).

Diese Feststellungen werden auch insoweit vernachlässigt, als die Beschwerde auf gegen den Angeklagten wegen eigener geringer Bereitschaft zur Spendenzahlung gerichtete Nötigungshandlungen hinweist und damit eine (ihn in dieser Form gar nicht angelastete) Funktionärsrolle bestreitet.

Es erweist sich somit auch die Rechtsrüge dieses Angeklagten als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit insgesamt teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Abs 2 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die zugleich erhobenen Berufungen (§ 285 i StPO).

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