Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1) Nach Lehre und Rechtsprechung (s Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 4 zu §§ 266, 267 mwN) können Tatsachengeständnisse bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf ist wohl im vorliegenden Fall, nicht aber im Fall der E ZVR 1992/80 erfolgt, weshalb diese E zur Beurteilung des vorliegenden Falles nicht herangezogen werden kann.
2) Bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Teilung oder Schwere des Verschuldens - kommt in der Regel keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger, aaO, Rz 3 zu § 502 mwN).
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