Spruch:
Der Rekurs der Mutter wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die am 2.8.1981 geborene mj. Anna ist das eheliche Kind des Manfred G***** und der Miroslawa G*****. Nach der einvernehmlich erfolgten Scheidung der Eltern im September 1981 stand der Mutter die Obsorge alleine zu. Die Mutter lebte mehrere Jahre in Lebensgemeinschaft mit Igor H*****. Das Kind lebte im Glauben, H***** sei sein Vater. Dessen Lebensgemeinschaft mit der Mutter wurde beendet, das Kind verblieb bei ihm, was die Mutter durch Vorsprachen beim Amt für Jugend und Familie und beim Pflegschaftsgericht zu ändern trachtete. Am 19.10.1995 beantragte H*****, ihm die Obsorge über das Kind zu übertragen. Er war der Meinung, der Vater des Kindes zu sein. Die Mutter sprach sich gegen diesen Antrag aus. Das Kind möchte weiter beim Antragsteller bleiben. Die Wiener Jugendgerichtshilfe sprach sich für die beantragte Übertragung der Obsorge an den früheren Lebensgefährten der Mutter aus.
Mit Beschluß vom 30.10.1996 übertrug das Erstgericht die Obsorge über das Kind dem Antragsteller "gem. § 144 ABGB".
Die Mutter erhob Rekurs.
Das Rekursgericht faßte den Beschluß auf Zurückstellung des Aktes an das Erstgericht. Der leibliche eheliche Vater hätte in das Verfahren eingebunden werden müssen. Es sei ihm zumindest der erstinstanzliche Beschluß zuzustellen. Das Rekursgericht erteilte den Auftrag, diese Zustellung zu veranlassen und den Akt nach Ablauf der Rekursfrist wieder vorzulegen.
Mit ihrem als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel beantragt die Mutter die Abänderung dahin, daß der Antrag auf Übertragung der Obsorge (an ihren früheren Lebensgefährten) abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes ist eine Zwischenerledigung anläßlich des erhobenen Rekurses der Mutter und - entgegen der im Rekurs an den Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung - keine Entscheidung über ihren Rekurs, also in der Sache selbst. Für die Anfechtung dieser Zwischenerledigung des Rekursgerichtes gilt - mangels einer dem § 519 ZPO entsprechenden Bestimmung - , daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht absolut unzulässig, sondern unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig ist. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt allerdings nicht vor. Die Bejahung der Beteiligtenstellung des ehelichen Elternteils, dem bei einem Entzug der Obsorge des allein obsorgeberechtigten Elternteils die Obsorge primär zusteht (§ 145 ABGB), ergibt sich klar aus dem Gesetz. Davon abgesehen ist der Rekurs der Mutter jedoch aus dem Grund der fehlenden Beschwer unzulässig. Diese muß auch bei Rekursen gegen Verfügungen im außerstreitigen Verfahren vorliegen (EFSlg 76.399 uva). Mit der bloß prozeßleitenden Verfügung der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses an den leiblichen Vater des Kindes wurde nicht in die Rechtssphäre der Mutter eingegriffen. Ihre Rechtsstellung ist davon unberührt.
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