Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung kann der Versicherer die Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht trotz Verstreichens der Monatsfrist des § 20 Abs 1 VersVG geltend machen, wenn ihm die Verletzung der Aufklärungspflicht vor dem Versicherungsfall nicht bekannt geworden ist (VersE 1338, 1369 ua). Daß die Beklagte Kenntnis von der hohen Anzahl von Arbeiterquartieren in dem Gebäude, in dem sich das versicherte Vereinslokal befindet, vor dem Versicherungsfall erlangt hätte, steht nicht fest. Die Leistungsfreiheit kann daher trotz fehlender Feststellungen über die Ausübung des Rücktrittsrechtes geltend gemacht werden.
Den Beweis, die unrichtige Angabe im Ergänzungsblatt über die Anzahl der Arbeiterquartiere nicht verschuldet zu haben, hat der dafür beweispflichtige Kläger (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 113) nicht erbracht. Im Gegenteil ist die Kenntnis seiner Organe davon zu vermuten. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist auch davon auszugehen, daß der Obmann des Klägers die Frage nach den Arbeiterquartieren nicht falsch verstanden, demnach auf das Gebäude und nicht bloß auf das versicherte Vereinslokal bezogen hat. Auch der ebenfalls den Kläger treffende Kausalitätsgegenbeweis (VR 1983, 176; VR 1991, 238) wurde nicht erbracht.
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