OGH 9Ob161/97k

OGH9Ob161/97k14.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 13.November 1977 geborenen Gabriele O*****, infolge Rekurses des Vaters Norbert O*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20.Dezember 1995, GZ 43 R 994/95-54, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.Oktober 1995, GZ 7 P 1073/95-50, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 3.10.1995 erhöhte das Erstgericht über Antrag des Vaters den von der Mutter für Gabriele monatlich zu leistenden Unterhaltsbetrag ab 28.9.1993 von bisher S 3.000,-- auf S 5.500,--. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren des Vaters und einen Antrag der Mutter auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung auf S 2.000,-- monatlich wies es ab.

Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß einem Rekurs der Mutter teilweise statt: Es bestätigte den angefochtenen Beschluß hinsichtlich der Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeträge um S 200,-- und hob ihn hinsichtlich der weiteren Erhöhung um S 2.300,-- monatlich auf. Im Umfang der Aufhebung trug es dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Ferner sprach es aus, daß - soweit der Bestätigungsbereich betroffen sei - der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß, und zwar erkennbar nur gegen seinen aufhebenden Teil, richtet sich der Rekurs des Vaters, der nicht zulässig ist.

Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren - wie hier - einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist - sofern kein Fall des § 14 Abs 2 AußStrG vorliegt - gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; dies darf es nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG für gegeben erachtet. Fehlt - wie hier - ein Ausspruch nach § 14 Abs 4 AußStrG, dann ist der rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar. Auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist ausgeschlossen (ÖA 1992, 158; EFSlg 73.562, 76.508 uva; zuletzt 3 Ob 32/97w).

Der absolut unzulässige Rekurs ist demnach zurückzuweisen.

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