Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht trug der Antragstellerin den Erlag eines Sachverständigenkostenvorschusses von S 20.000,-- binnen 3 Wochen auf und sprach aus, "es werde die weitere Vorgangsweise erörtert; sollte der Kostenvorschuß bis 31.12.1996 nicht bei Gericht erliegen, so werde der Akt aus dem Register gestrichen".
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß über Rekurs der Antragstellerin ersatzlos auf.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, in dem zwar die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes gebilligt, jedoch eine andere Begründung bezüglich der weiteren Vorgangsweise des Erstgerichtes begehrt wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO, der gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG auch im besonderen Außerstreitverfahren nach dem MRG anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn er die Gebühren der Sachverständigen betrifft.
Auch der Auftrag zum Erlag eines Sachverständigengebührenvorschusses ist eine Entscheidung "über Gebühren der Sachverständigen" (MGA JN ZPO14 § 528 ZPO/E 65).
Der Revisionsrekurs war daher schon aus diesem Grund als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, ohne daß der Oberste Gerichtshof in die Lage versetzt wäre, sich mit der Stichhältigkeit der vom Rekursgericht gegebenen Begründung auseinander zu setzten.
Bemerkt wird, daß die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes auch die darin ausgedrückte beabsichtigte weitere Vorgangsweise des Erstgerichtes betrifft, sodaß auch unter diesem Gesichtspunkt eine allfällige Beschwer der Antragstellerin nicht gegeben sein kann.
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