Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Problem der Vertragsauslegung kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG (§ 502 Abs 1 ZPO) darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RZ 1994/45 mwN, WoBl 1995/54, RIS-Justiz RS0042871). Ein derartiger Entscheidungsfehler liegt hier jedoch nicht vor. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes
entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 52/21 =
Arb 9.765, Arb 10.184 = JBl 1983, 289, WBl 1988, 399), wonach eine
gegen § 19 Abs 2 AngG verstoßende Vereinbarung nach dem Schutzzweck dieser Verbotsnorm immer nur soweit unwirksam ist, als in ihr die freie Lösbarkeit des Vertrages auch nach Ablauf des ersten Monats vorgesehen ist, der vom gesetzlichen Verbot nicht betroffene restliche Vertragsinhalt aber voll wirksam bleibt. Ob darüberhinaus ein befristetes, gemäß § 19 Abs 1 AngG mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endendes oder aber ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt, kann nur nach Auslegung des Vertrages im Einzelfall beurteilt werden. Vertretbar und daher durch den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar ist auch das weitere Auslegungsergebnis, wonach die Konkurrenzverbots- und Entschädigungsklausel nur dann wirksam werden sollte, soferne das zunächst auf 6 Monate befristete Dienstverhältnis in ein unbefristetes übergehen sollte, wozu es jedoch nicht gekommen ist.
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