Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtsprechung erging vor Inkrafttreten des BG vom 11.11.1983 über die Änderung des Personenrechtes, Eherechtes und Kindschaftsrechtes (BGBl 1983/566). Seither sind Neuerungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen, was der Berücksichtigung eines erstmals in der Berufung gestellten Mitschuldantrages entgegen steht (zuletzt: 2 Ob 511/90; EFSlg 63.469; Schwimann/Gruber ABGB**2 I, § 60 EheG Rz 20).
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