OGH 8Ob97/97s (8Ob98/97p)

OGH8Ob97/97s (8Ob98/97p)24.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Konkurssache W***** GmbH, ***** über den Revisionsrekurs 1. der Gemeinschuldnerin, 2. der Hans Z***** GmbH, beide vertreten durch den Geschäftsführer DI Hans Z*****, sowie 3. des DI Hans Z*****, ***** im eigenen Namen,

I. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12.November 1996, GZ 28 R 15/96y-290, mit dem der Rekurs der unter 1. - 3. genannten Rechtsmittelwerber gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27.Dezember 1995, GZ 10 S 214/95i-231, zurückgewiesen bzw ihm nicht Folge gegeben wurde,

II. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12.November 1996, GZ 28 R 53/96m-291, mit dem der Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23.Februar 1996, GZ 10 S 214/95i-225, zurückgewiesen bzw ihm nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

I. Der Revisionsrekurs ON 293 gegen den Beschluß ON 290 wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO);

II. der Revisionsrekurs ON 300 gegen den Beschluß ON 291 wird, soweit er von den unter 2 und 3 genannten Revisionsrekurswerbern erhoben wird, als jedenfalls unzulässig, und, soweit er von der unter 1 genannten Revisionsrekurswerberin erhoben wird und sich gegen Pkt 1 dieses Beschlusses richtet, als jedenfalls gemäß § 171 iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, im übrigen, soweit er sich gegen Pkt 2 dieses Beschlusses richtet, gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Mit Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 7.10.1991 wurde zu Sa 9/91 über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin das Ausgleichsverfahren eröffnet und Dr.Norbert K***** zum Ausgleichsverwalter bestellt. Der Ausgleichsvorschlag wurde von der gesetzlich erforderlichen Mehrheit der Gläubiger angenommen, der Ausgleich bestätigt und das Ausgleichsverfahren gemäß § 57 Abs 2 AO mit Beschluß vom 20.4.1992 aufgehoben. Am 20.1.1993 zeigte der Sachwalter an, daß die Überwachung des Verfahrens nicht zu einer Beendigung führen werde, und beantragte, die Überwachung einzustellen. Das Ausgleichsgericht stellte daraufhin mit Beschluß vom 21.1.1993 die Überwachung der Ausgleichsschuldnerin durch den Sachwalter gemäß § 64 Abs 2 Z 3 AO ein und eröffnete am 26.3.1993 endgültig das Konkursverfahren. Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr.Norbert K***** bestellt. Ihm wurde ein Gläubigerausschuß beigeordnet.

Die Hans Z***** GmbH ist Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin und Konkursgläubiger. DI Hans Z***** ist geschäftsführender Gesellschafter dieser GmbH, Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und deren Konkursgläubiger.

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Rekurs gegen den Beschluß ON 290:

Mit Beschluß vom 27.12.1995, ON 231, sprach das Erstgericht ua unter Pkt 1 aus, daß die bei der Gläubigerausschußsitzung vom 9.11.1995, ON 223, gefaßten Beschlüsse des Gläubigerausschusses, die dem Gericht vorgelegt wurden, nicht untersagt werden. Diese Beschlüsse haben ein (nicht näher bestimmtes) Vorgehen gemäß § 119 Abs 5 KO bezüglich der "offenen Forderungen laut Offenen-Posten-Liste" zum Gegenstand; weiters sollte es zu keiner Ausscheidung der Ansprüche gemäß § 25 GmbHG gegen DI Z***** und Ing.W***** kommen; der Gläubigerausschuß erklärte sein Einverständnis, daß mit einer "Zwischenausschüttung" bis zum Einlangen einer Zollrückvergütung von S 903.932,-- zugewartet werde und stimmte einem weiteren Kostenvorschuß von S 1,680.000,-- an den Masseverwalter ebenso wie zu einer Zurückbehaltung eines Betrages von S 1,000.000,-- als Depot für die Fortführung der Prozesse zu, während der Rest der vorhandenen Masse der "Zwischenausschüttung" vorbehalten bleiben sollte (die übrigen Punkte des erstgerichtlichen Beschlusses ON 231 sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekurses).

Das Rekursgericht wies mit Beschluß ON 290 den Rekurs der Gemeinschuldnerin, der Hans Z***** GmbH und des DI Hans Z***** gegen den noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildenden Pkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 231, in dem sich die Revisionsrekurswerber gegen die sogenannte "Zwischenausschüttung" wenden, zurück und sprach aus, daß in Ansehung dieses Punktes der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es führte hiezu in rechtlicher Hinsicht aus, daß über eine solche "Zwischenausschüttung" im angefochtenen Beschluß gar nicht entschieden worden sei; vielmehr seien die vom Gläubigerausschuß in der Sitzung vom 9.11.1995 gefaßten Beschlüsse nicht untersagt worden, in deren Zusammenhang der Masseverwalter eine "Zwischenausschüttung" bloß angekündigt habe. Unter dem Begriff "Zwischenausschüttung" sei eine Abschlagsverteilung zu verstehen. Die Verteilung habe der Masseverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Konkursgerichtes vorzunehmen (§ 128 Abs 3 KO). Anders als bei formfreien Verteilungen in einfacheren Fällen, müsse der Masseverwalter in schwierigeren Verteilungen, wozu die vorliegende zweifellos gehöre, einen Verteilungsentwurf in Form einer tabellarischen Aufstellung vorlegen. Die Verteilung werde stets mit einem vom Masseverwalter zu stellenden Antrag eingeleitet. Ein derartiger Antrag auf Einleitung der Verteilung sei jedenfalls bis zur Fassung des angefochtenen Beschlusses noch gar nicht gestellt worden. Vor allem enthalte aber der angefochtene Beschluß keine Entscheidung über eine solche Abschlagsverteilung ("Zwischenausschüttung"). Der Rekurs, der sich eindeutig gegen eine "Zwischenausschüttung" richte, gehe somit, soweit sich die Einschreiter gegen eine noch gar nicht beschlossene und daher auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung bildende "Zwischenausschüttung" wendeten, ins Leere.

Gegen diesen Pkt 1 des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs ON 293 der Gemeinschuldnerin, der Hans Z***** GmbH und des DI Hans Z***** persönlich, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und "im Sinn der Revisionsrekursausführungen zu revidieren".

Der Revisionsrekurs enthält zwar keine Ausführungen darüber, aus welchem Titel sich die unter 2 und 3 genannten Revisionsrekurswerber als rekurslegitimiert betrachten, doch geht aus dem gesamten Akt hervor, daß sie sich infolge Übernahme von Haftungen für die Gemeinschuldnerin als Konkursgläubiger und daher als solche als rekurslegitimiert betrachten. Diese Rekurslegitimation muß ihnen im Hinblick auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Rekurslegitimation aller Konkursgläubiger gegen einen Verteilungsentwurf (WBl 1988, 29) wohl auch im Fall einer behaupteten Abschlagsverteilung zuerkannt werden.

Die Revisionsrekurswerber bringen vor, es ginge aus dem erstgerichtlichen Beschluß nicht deutlich hervor, daß in ihn nicht doch auch die Verteilung der "Massemittel" miteinbezogen worden sei, weshalb sie sich berechtigt erachteten, dagegen "einzusprechen". Das Rekursgericht habe 10 Monate bis zur angefochtenen Entscheidung gebraucht. Daraus könne geschlossen werden, daß es tatsächlich zu einer (sachlichen) Beurteilung der im Rekurs vorgebrachten Fakten (Manipulationen bei der Geldgebarung im Ausgleich) gekommen sei und sich das Rekursgericht seiner Verantwortung im Hinblick auf eine Beschließung der Verteilung von Geldern, die der Masse nicht zukämen, bewußt geworden sei und sich deshalb bei der Zurückweisung der sogenannten "Zwischenausschüttung" auf formelle Gründe gestützt habe (ON 293 S 3).

Damit entfernt sich der Revisionsrekurs eindeutig vom Akteninhalt. Weder das Erstgericht noch das Rekursgericht haben über eine "Zwischenausschüttung" Beschluß gefaßt. Wie ausgeführt befaßt sich der erstgerichtliche Beschluß mit der Genehmigung des Beschlusses des Gläubigerausschusses, von einer solchen "Zwischenausschüttung" derzeit abzusehen. Der Revisionsrekurs ist daher, weil er im übrigen eine erhebliche Rechtsfrage, über die das Rekursgericht entschieden hat, nicht aufzeigt, gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

II. Zum Rekurs gegen den Beschluß ON 291:

In der nachträglichen Prüfungstagsatzung vom 8.1.1996 wurde unter anderem eine von der GiroCredit AG angemeldete Forderung geprüft und vom Masseverwalter im Gesamtbetrag von S 235,636.817,13 anerkannt. Weiters wurde auf die schriftliche Stellungnahme ON 237 der Gemeinschuldnerin, welche bei dieser besonderen Prüfungstagsatzung nicht vertreten war, verwiesen. In dieser schriftlichen Stellungnahme hatte die Gemeinschuldnerin die von der GiroCredit AG angemeldeten Forderungen ausdrücklich "nicht anerkannt". In einer schriftlichen Eingabe vom 22.2.1996 (ON 254) erhob die Gemeinschuldnerin gegen die Anerkennung der Forderungsanmeldung der GiroCredit AG in Höhe von S 235,636.817,13 "Einspruch" und stellte den Antrag auf Überprüfung der Geldgebarung durch einen Gerichtssachverständigen ab Ausgleichseröffnung.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23.2.1996, ON 255, wurde 1. der Einspruch des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin gegen die Anerkennung der Forderung der GiroCredit AG in Höhe von S 235,636.817,13 zurückgewiesen und 2. der Antrag auf weitere Überprüfung der Geldgebarung ab Ausgleichseröffnung abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, für die Verteilung im Konkurs sei nur die Erklärung des Masseverwalters zu den angemeldeten Konkursforderungen maßgeblich. Im Falle des begründeten Verdachts von Fälschungen, wie sie von der Gemeinschuldnerin behauptet wurde, wäre es an ihr gelegen, eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Was die Überprüfung der Geschäftsgebarung betreffe, sei diese durch den Kreditorenschutzverband von 1870 und den Alpenländischen Kreditorenverband über Gerichtsauftrag vorgenommen worden. Eine Überprüfung durch einen weiteren Sachverständigen würde im Hinblick auf die damit verbundene (finanzielle) Belastung der Masse gegen die Gläubigerinteressen verstoßen. Nur im Falle des Erlages eines entsprechenden Kostenvorschusses und Bekanntgabe der Umstände, die auf unrichtige Berechnungen schließen ließen, wäre eine weitere Überprüfung durch einen Gerichtssachverständigen denkbar.

Das Rekursgericht gab mit Beschluß ON 291 dem Rekurs (ON 261) gegen Pkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Den Rekurs gegen Pkt 2 wies es zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; zur Anfechtung eines Beschlusses, mit dem das Erstgericht die Überprüfung der Geldgebarung ablehne, seien nur die in § 81 Abs 4 vorletzter Satz KO genannten Personen, nicht aber auch der Gemeinschuldner legitimiert. Dieser könne nur ein entsprechendes amtswegiges Vorgehen anregen, habe aber keinen Erledigungsanspruch und daher auch kein Rekursrecht gegen einen hierüber ergangenen abweisenden Beschluß des Erstgerichtes.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs ON 300 der Gemeinschuldnerin, der Hans Z***** GmbH und des DI Hans Z***** im eigenen Namen mit dem Antrag auf Aufhebung des gesamten rekursgerichtlichen Beschlusses und der Anordnung einer Untersuchung der Geldgebarung im Ausgleich und Konkurs der Gemeinschuldnerin durch einen Gerichtssachverständigen, die sich auch auf eine Überprüfung der von der GiroCredit angemeldeten Forderung von S 235,236.817,13 erstrecken möge.

Der Revisionsrekurs der unter 2 und 3 genannten Revisionsrekurswerber ist schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil sie den erstgerichtlichen Beschluß unangefochten ließen und ihnen daher keinesfalls mehr eine Rechtsmittellegitimation im Revisionsrekursverfahren zukommen kann.

Der von der Erstrevisionsrekurswerberin gegen Pkt 1 gerichtete Revisionsrekurs ist als jedenfalls unzulässig gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückzuweisen, weil es sich um eine bestätigende Entscheidung handelt.

Der von ihr gegen Pkt 2 gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Gemeinschuldnerin nicht aufzuzeigen vermag, warum ihr ein Rekursrecht gegen diesen Punkt des erstgerichtlichen Beschlusses zustehen sollte. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Gemeinschuldner eine Überprüfung der Geschäftsgebarung nur anregen, hat aber kein Antragsrecht, keinen Erledigungsanspruch und daher auch kein Rekursrecht gegen einen Beschluß, mit dem das Gericht eine solche Überprüfung der Geldgebarung ablehnt. Ein solches Rekursrecht haben nur die im § 81 Abs 4 vorletzter Satz genannten antragsberechtigten Personen (Masseverwalter und Gläubigerausschuß). Eine sachliche Überprüfung dieser vom Erstgericht nicht aufgegriffenen Anregung durch das Rekursgericht und das Revisionsrekursgericht scheitert daher an der mangelnden Antrags- und Rekurslegitimation der Gemeinschuldnerin.

Soweit die Gemeinschuldnerin meint, die Wahrnehmung von Betrugsdelikten müsse doch auf jeden Fall "mit entsprechenden Konsequenzen verbunden" sein, ist sie darauf zu verweisen, daß ihr Geschäftsführer ohnehin bereits eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hat, diese allerdings gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt wurde und die angeblich Geschädigten nach ihrem eigenen Vorbringen von der weiteren Verfolgung wegen allfälliger Kostenfolgen freiwillig Abstand genommen haben; diesen Umstand haben sie selbst zu vertreten.

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