Spruch:
1. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
2. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß, mit dem die Abweisung des Antrags des Nebenintervenienten gemäß § 408 ZPO bestätigt wurde, wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag der beklagten Partei auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die außerordentliche Revision ist gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Es liegt ein bestätigender Beschluß vor (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO); darüber hinaus hatte nicht die Beklagte, die nun Revisionsrekurs erhebt, sondern der Nebenintervenient den betreffenden Antrag gestellt.
3. Für eine Revisionsverhandlung, deren Anberaumung im Ermessen des Obersten Gerichtshofes liegt, besteht nach den Umständen des vorliegenden Falles keine Veranlassung.
4. Zur Entscheidung über den Unterbrechungsantrag laut Pkt 8 der Rechtsmittelanträge (S 10 des Schriftsatzes ON 69) ist das Gericht zuständig, das über die Wiederaufnahmsklage zu entscheiden hat (Kodek in Rechberger, Rz 1 zu § 544 mwN).
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