Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 17 Abs 1 MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen (vgl Würth in Rummel2 § 17 MRG Rz 2). Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt (MietSlg 38.371). Ausnahmsweise wurde von der Rechtsprechung einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten (zB Wasserkosten) verursacht, das Übermaß allein auferlegt (MietSlg 38.370, 38.371; 5 Ob 1068/92; Würth aaO Rz 5; Palten, Betriebskosten im Mietrecht Rz 144). Für den Fall, daß ein Wohnungsmieter wesentlich weniger Wasser verbraucht als die anderen (die über Bäder verfügen), ist hingegen am allgemeinen Aufteilungsgrundsatz festzuhalten, weil hier das Billigkeitsargument nicht gleich schwer wiegt wie im erwähnten Ausnahmefall.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)