Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paula K*****, vertreten durch Dr.Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Ludwig F*****, vertreten durch Dr.Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Dezember 1996, GZ 41 R 691/96p-41, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob das vereinbarte Weitergaberecht eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung darstellt, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Vermietung gegen die bekannten Interessen der Klägerin als der Minderheitseigentümerin erfolgte, sodaß schon deshalb eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vorliegt (vgl WoBl 1991/5).
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