OGH 4Ob73/97g

OGH4Ob73/97g15.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Arnold Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 2,500.360 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. November 1996, GZ 3 R 193/96s-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6.Juli 1996, GZ 12 Cg 191/94x-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 26.776,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Ss 4.462,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die B***** GmbH & Co KG (im folgenden kurz B***** KG) hatte mit der Z***** - deren Rechtsnachfolgerin infolge Verschmelzung die Klägerin ist - einen Girovertrag abgeschlossen und Scheckformulare zur Kontonummer ***** erhalten. Über das Vermögen der B***** KG wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien ***** das Konkursverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde auch über das Vermögen ihrer Komplementärin, der B***** GmbH, der Konkurs eröffnet.

Die B***** GmbH hatte bei der Beklagten ein Girokonto zur Kontonummer ***** unterhalten. Am 8.Februar 1994 (Ausstellungsdatum) zog die B***** KG zugunsten dieses Postscheckkontos der B***** GmbH einen Verrechnungsscheck über S 2,500.000 auf die Z*****. Die Beklagte übernahm als Empfängerbank der B***** GmbH diesen Scheck zur Einziehung und Präsentation gegenüber der Klägerin. Gleichzeitig belastete sie deren bei ihr geführtes Konto mit dem Scheckbetrag und leitete am 14.Februar 1994 den Scheck der Klägerin zur Einlösung weiter. Nach Einlangen am 14.Februar 1994 wurde dort der eingereichte Scheck automatisch gelesen und gleichzeitig das Konto der B***** KG mit dem Scheckbetrag von S 2,500.000 belastet. Der B***** KG wurde ein Tagesauszug über diese Belastung zugeleitet, wobei als Valuta der 11. Februar 1994 - dies war der vor der Einreichung gelegene Freitag - ausgewiesen wurde. Als der zuständige Sachbearbeiter am 15.Februar 1994, dem darauffolgenden Tag, mit der weiteren Bearbeitung befaßt war, kamen ihm Bedenken, weil der Kreditrahmen der B***** KG von S 4,000.000 überzogen war und er überdies erfahren hatte, daß einer der Geschäftsführer der B***** KG kurz zuvor Selbstmord begangen hatte und das Unternehmen daher als unsicher galt. Er verfügte die Rückbuchung des Schecks, sodaß mit 15.Februar 1994 eine Stornobuchung erfolgte. Auf dem Scheck setzte er den Vermerk "vorgelegt am 14.2.1994 und nicht eingelöst". Er sandte den Scheck der Beklagten zurück. Diese war nicht bereit, die Rückbuchung hinzunehmen, insbesondere die bereits vorgenommene Belastung des Kontos der Klägerin rückgängig zu machen.

Zu dieser Zeit hielt die Z***** bei der Bearbeitung von Verrechnungsschecks eine Vorgangsweise ein, die auch bei den anderen österreichischen Kreditinstituten gebräuchlich ist. Alle ihr zugekommenen Verrechnungsschecks werden demnach vorerst auf elektronisch datenverarbeitende Weise eingelesen. Sofort wird ohne weitere zusätzliche Maßnahme eines Sachbearbeiters das Konto des Bankkunden, zu dessen Lasten der Scheck ausgestellt worden war, in der Höhe des Scheckbetrages belastet. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt keine Überprüfung auf allenfalls mangelnde Bonität des eigenen Bankkunden oder auf sonstige Hindernisse. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin stellte sich nämlich wie nach wie vor auch andere österreichische Banken auf den Standpunkt, daß mit dieser Kontobelastung ihres Bankkunden noch keine wirksame Scheckeinlösung erfolgt, ihr daher die Möglichkeit offensteht, den Scheck noch am nächsten Werktag konfliktlos an die einreichende Kreditunternehmung zurückzusenden.

Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von S 2,500.360 samt 4 % Zinsen seit 14.Februar 1994 zu zahlen. Eventualiter begehrt sie, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Belastung des Kontos der Klägerin bei der Beklagten mit S 2,500.000 Valuta 14.Februar 1994 zu unterlassen und dem Konto der Klägerin Valuta 14.Februar 1994 den Betrag von S 2,500.360 gutzubringen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe in Entsprechung des von den Kreditinstituten geschlossenen Abkommens über die Rückgabe nicht eingelöster Schecks (Scheckrückgabeabkommen) den nicht eingelösten Scheck rechtzeitig der Beklagten zurückgesandt. Da nach den zwischen der Klägerin und der B***** KG vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gutschriften storniert werden könnten, müsse das umsomehr für das Storno für Lastschriften gelten. Der Umfang des Scheckverkehrs bedinge es, vor der eigentlichen Prüfung schon das Kundenkonto zu belasten; das sei allgemein üblich. Werde ein Scheck tatsächlich eingelöst, erfolge keine Verständigung des einreichenden Kreditinstitutes mehr. Nach § 2 Z 1 des Scheckrückgabeabkommens sei die Klägerin berechtigt, Spesen - hier S 360 - zu begehren.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe den Scheck am 15.Februar 1994 eingelöst, indem sie eine entsprechende Lastschrift auf dem Konto der B***** KG vorgenommen habe. Sie habe auch einen entsprechenden Kontoauszug übersandt. Durch die vorbehaltslose Belastungsbuchung auf dem Kundenkonto der Klägerin gelte der Scheck als eingelöst, sodaß die Rücksendung vom 15.Februar 1994 zu Unrecht erfolgt sei. Das Scheckrückgabeabkommen beziehe sich nur auf nicht eingelöste Schecks.

Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Mit der Belastung des Kontos der B***** KG und der Erstellung eines Ausdruckes dieses Kontoauszuges, der dem Kunden zugekommen sei, habe die Klägerin den Scheck eingelöst. Sie könne sich daher nicht mehr auf das Scheckrückgabeabkommen stützen, sodaß auch die rechtzeitige Rücksendung des Schecks keine Wirkung mehr habe entfalten können.

Das Berufungsgericht erkannte die Beklagte - unter Bestätigung der Abweisung des Hauptmehrbegehrens von S 2,500.000 und des Eventualmehrbegehrens auf Unterlassung - schuldig, der Klägerin S 360 sA zu zahlen und auf dem Konto der Klägerin bei der Beklagten mit Valuta 14.Februar 1994 den Betrag von S 2,500.000 gutzubringen. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Übersendung eines Verrechnungsschecks stehe einer Zahlung nicht grundsätzlich gleich; im Zweifel bedeute sie keine Zahlung, sondern nur eine Leistung zahlungshalber. Der Scheck sei eine besondere Ausgestaltungsform der Anweisung. Die Anweisung als solche gewähre dem Anweisungsempfänger noch keinen bestimmten Anspruch gegen den Angewiesenen. Erst wenn dieser die Anweisung angenommen habe, worauf der Anweisungsempfänger keinen Anspruch habe, werde in der Regel eine abstrakte Verpflichtung begründet. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung BGHZ 53/38 vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie mit der Belastung des Kundenkontos durch die bezogene Bank, worin eine Einlösung erblickt werde, nur auf das Deckungs-, nicht jedoch auf das zwischen der bezogenen Bank und dem Empfänger bzw der Empfängerbank als Boten bestehende Einlösungsverhältnis abstelle. Selbst diese Entscheidung komme aber zum Schluß, daß angesichts der technischen Entwicklung des Buchungsvorganges die bloße Tatsache der Anfertigung einer Buchung nicht als maßgeblich für die Einlösung angesehen werden könne, es vielmehr auf den erkennbar gemachten Willensentschluß des Bezogenen ankomme. Wäre - was hier nicht habe festgestellt werden können - ein Auszug über die Belastung des Kontos der B***** KG bei der Klägerin der Beklagten vor Rückleitung des Schecks übermittelt worden, hätte darin allenfalls eine schlüssige Annahme einer Anweisung gesehen werden können; die bloß interne Belastung des Kunden der Klägerin vermöge jedoch - unabhängig davon, ob dadurch der B***** KG ein Recht gegenüber der von ihr angewiesenen Bank erwachsen sei - Drittwirkungen in der Form nicht zu entfalten, daß in der festgestellten Vorgangsweise schon eine Verpflichtung gegenüber dem Empfänger bzw dessen Bank erblickt werden könnte. Anweisungen - auch im Rahmen eines Girovertrages - seien für sich allein noch kein Vertrag zugunsten Dritter. In der auf den letzten Werktag vor der Buchung rückwirkend angenommenen Valuta (11.Februar 1994) liege daher nicht eine auch gegenüber der Beklagten wirkende Anerkennung der Belastung des Kontos der Klägerin bei der Beklagten. Mit dieser Vorgangsweise, der nur vorläufige Wirkung zugemessen werden könne, werde lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß die Belastung des Kontos der angewiesenen Bank durch die Empfängerbank bereits mit der Übernahme des Schecks zur Einreichung bei der bezogenen Bank erfolgt sei. Im Falle wirksamer Einlösung würde dies den Zustand herstellen, daß der Zeitpunkt der Einlösung und der Belastung des Kontos übereinstimmen würde. Auch daraus, daß im Falle einer Einlösung üblicherweise eine gesonderte Verständigung der Empfängerbank nicht erfolge, könne noch nicht der Schluß gezogen werden, daß eine interne Belastung des Kundenkontos des Anweisenden bei der angewiesenen Bank die Einlösung bedeute. Im Zusammenhang mit dem Scheckrückgabeabkommen sei vielmehr davon auszugehen, daß das Konto der bezogenen Bank vor der Einlösung unter der auflösenden Bedingung belastet werde, daß der Scheck von der bezogenen Bank (§ 1 Z 1 Scheckrückgabeabkommen) zurückgesendet werde. Da für die Rücksendung eines solchen Schecks eine bestimmte Frist vereinbart sei, müsse jede Empfängerbank damit rechnen, daß von ihr zur Einlösung weitergereichte Schecks als nicht bezahlt retourniert würden und daher sowohl eine Belastung der angewiesenen Bank als auch eine allfällige Gutschrift auf dem Empfängerkonto zu stornieren seien. Der eigentliche Einlösungsvorgang müsse somit im ungenützten Fristablauf für die Rückleitung des Schecks gesehen werden. Aufgrund des Scheckrückgabeabkommens sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin S 360 für die Scheckrücksendungs- und Manipulationskosten zu ersetzen. Unberechtigt sei das Hauptbegehren jedoch insoweit, als Barzahlung des Scheckbetrages von S 2,500.000 verlangt wird. Die Klägerin berufe sich ja nicht darauf, aus dem Girovertrag mit der Beklagten Barzahlung begehren zu können, sondern bekämpfe die Belastung des Kontos bei der Beklagten als ungerechtfertigt. Bei unwirksamer Scheckeinlösung richte sich der Schadenersatzanspruch des Kontoinhabers gegen die kontoführende Bank nur auf die Stornierung der Belastungsbuchung und den Ersatz der durch die unberechtigte Kontobelastung verursachten weitergehenden Schäden. Ein Barauszahlungsanspruch könnte nur auf den Girovertrag selbst gestützt werden; das sei hier nicht erfolgt. Der Klägerin stehe daher gegenüber der Beklagten kein Barzahlungs-, sondern ein Anspruch auf Buchgeld zu. Im Umfang der Gutbuchung sei daher nur dem Eventualbegehren stattzugeben. Das im Eventualbegehren enthaltene Unterlassungsbegehren sei hingegen abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zwar zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die auf dem Konto der "B*****" (offenbar gemeint: B***** KG) vorgenommene Belastung die Annahme der (in der Ausstellung des Schecks gelegenen) Anweisung bilde, die analog zu § 864 ABGB nicht zugangsbedürftig sei. Durch die Belastung des Kontos der B***** KG gelte der Scheck als eingelöst; diese Belastung beurkunde den Einlösungswillen der Klägerin als der bezogenen Bank und die Genehmigung der Belastung ihres Kontos bei der Beklagten mit der Scheckvaluta. Ein Stornorecht stehe nur in den engen Grenzen des Art 8 Abs 4 AGBKr zu, der aber hier nicht vorliege. Nach § 1 des Scheckrückgabeabkommens seien aber nur Schecks, "die nicht bezahlt werden", unter bestimmten Voraussetzungen an die Kreditunternehmung zurückzusenden, die den Scheck von ihrem Kunden hereingenommen habe. Die Beklagte könne sich daher im Verhältnis zur Klägerin darauf berufen, daß die Klägerin den Scheck eingelöst habe. Auch als Treuhänderin der "Fa. B*****" (offenbar gemeint: B***** GmbH) könne sich die Beklagte gegenüber der Klägerin darauf berufen, daß diese den Scheck eingelöst habe und keine Stornogründe vorliegen.

Dem kann nicht gefolgt werden:

Der an mehreren Stellen des Scheckgesetzes (etwa Art 35,39 Abs 2,40 ScheckG) verwendete Begriff des "Einlösens" bedeutet soviel wie "zahlen" (Pleyer/Wallach, Aktuelle Probleme der Scheckeinlösung, ZHR 153 (1989) 539 ff [540]). In diesem Sinne setzt auch das "Abkommen über die Rückgabe nicht eingelöster Schecks" vom 1.Juni 1967 (Scheckrückgabeabkommen) in seinem § 1 die "nicht eingelösten Schecks" mit "Schecks, die nicht bezahlt werden" gleich. Die Entscheidung hängt davon ab, ob damit, daß der von der B***** KG ausgestellte Scheck bei der Klägerin am 14.Februar 1994 automatisch gelesen und gleichzeitig das Konto der Scheckausstellerin mit dem Scheckbetrag belastet und ihr ein Tagesauszug über die Belastung zugeleitet wurde, der Scheck eingelöst wurde. Verneint man die Einlösung, dann ist der Anspruch der Klägerin gerechtfertigt, weil sie den Scheck an dem auf dem Eingangstag folgenden Werktag, also innerhalb der Frist des § 1 Z 1 Scheckrückgabeabkommen, der Beklagten zurückge- sandt hat. Hätte sie aber den Scheck am 14.Februar 1994 schon eingelöst, dann könnte sie sich auf diese Bestimmung nicht mit Erfolg berufen.

Legt der Einreicher den Scheck unmittelbar der bezogenen, kontoführenden Bank vor, dann geschieht die Einlösung des Schecks dadurch, daß dem Scheckeinreicher der Gegenwert entweder in bar ausgezahlt oder, wenn er selbst auch ein Konto bei dieser Stelle hat, seinem Konto unbedingt gutgeschrieben wird (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 596 Rz 2 Anh zu Art 28 SchG; Pleyer/Wallach aaO 545). Diese Einlösung erfolgt grundsätzlich immer erst, wenn zuvor das Konto des Ausstellers nach Prüfung, ob der Scheck echt, (zumindest im Rahmen einer Kreditzusage) gedeckt und nicht widerrufen ist, belastet wurde. Für die Wirksamkeit der Einlösung kommt es aber nicht auf die vorherige Prüfung und Belastung des Ausstellerkontos an; entscheidend für die Einlösung ist nur die Barauszahlung oder die unbedingte Gutschrift durch die kontoführende Stelle (Baumbach/Hefermehl aaO). Durch die Belastung des Ausstellerkontos allein hat sich die Bank nur den ihr zustehenden Aufwendungsersatz verschafft; der Scheckeinreicher hat dadurch noch nichts erlangt (Baumbach/Hefermehl aaO; BGH WM 1986, 1409/1411).

Reicht der Scheckinhaber den Scheck bei einer Bank mit dem Auftrag ein, den Scheckbetrag bei der bezogenen Bank einzuziehen, dann hat die Bank, die den Scheck entgegengenommen hat - wie es hier die Beklagte getan hat -, den Scheck auf dem schnellsten und sichersten Weg an die bezogene Bank (hier: die Rechtsvorgängerin der Klägerin) zur Einlösung weiterzuleiten (Baumbach/Hefermehl aaO 598 Rz 7). Hat der Einreicher - wie hier die B***** GmbH - bei der Einzugsbank (= der Beklagten) ein Konto, so schreibt sie ihm meist den Gegenwert sofort gut (Baumbach/Hefermehl aaO 600 Rz 11), kann diese Gutschrift aber rückgängig machen (Punkt 8 Abs 4 AGBKr). Erst wenn die bezogene Bank den Scheck durch (vorbehaltslose) Belastung des Ausstellerkontos effektiv eingelöst hat, sind die in der Girokette erfolgten Gutschriften und Belastungen wirksam geworden (Baumbach/Hefermehl aaO 601 Rz 12 mwN aus der Rsp des BGH).

Was den Zeitpunkt der Einlösung eines im Einzugsverfahren eingereichten Schecks angeht, ist zwischen dem manuellen Verfahren und der elektronischen Datenverarbeitung zu unterscheiden. Im erstgenannten Verfahren ist der Scheck eingelöst, wenn die bezogene Bank das Konto des Ausstellers mit dem Scheckbetrag belastet hat; dieser Buchung geht eine Vordisposition voraus. Eine vorbehaltslose Belastung des Ausstellerkontos kann die Bank nicht beliebig rückgängig machen. Anders liegt der Fall nur, wenn die Bank erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, daß der Buchung nur vorläufiger Charakter zukomme (Baumbach/Hefermehl aaO 602 Rz 14).

Wird aber - wie im hier zu beurteilenden Fall - für das Einlösungsverfahren eine zentrale Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, dann werden die Schecks optisch gelesen und die Konten der Aussteller ohne vorherige Prüfung, ob der Scheck echt, gedeckt und nicht widerrufen ist, belastet; in der Rechenzentrale werden zugleich die Tagesauszüge hergestellt und entweder an die kontoführende Stelle zur Weitergabe an die Kunden abgegeben oder an diese unmittelbar übersandt. Dabei handelt es sich mangels Vordisposition immer nur um eine vorläufige Buchung (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 15). Erst wenn die kontoführende Stelle nach Eingang der Buchungsunterlagen und der automatisch hergestellten Tagesauszüge eine Nachdisposition vorgenommen und festgestellt hat, daß das Konto des Ausstellers in ausreichendem Maße gedeckt und nicht gesperrt ist, ist die vorläufige Belastungsbuchung endgültig und die Einlösung unwiderruflich (Baumbach/Hefermehl aaO mwN aus der Rsp).

In der Bundesrepublik Deutschland haben die Kreditinstitute, um die rechtlichen Voraussetzungen für eine Nachdisposition zu schaffen, in ihre AGB einen Stornierungsvorbehalt aufgenommen. Danach sind vom Kunden ausgestellte Schecks erst dann eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (Baumbach/Hefermehl aaO 603 Rz 16 mwN; Pleyer/Wallach aaO 556 ff).

Auf eine inhaltsgleiche Bestimmung der österreichischen AGBKr hat sich die Klägerin nicht berufen. Sie verweist jedoch auf Punkt 8 Abs 4 dieser AGB, wonach Gutschriften unter bestimmten Voraussetzungen durch einfache Buchung rückgängig gemacht (storniert) werden können. Umso eher müsse das Storno einer Lastschrift zulässig sein.

Tatsächlich schadet das Fehlen eines - entweder im Einzelfall besonders ausgesprochenen oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen - Stornierungsvorbehaltes im Falle des automatischen Einlesens nicht:

Der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung im Bankenwesen (ua) für die Bearbeitung einlangender Schecks ist seit vielen Jahren allgemein üblich und der Beklagten selbstverständlich bekannt. Im Hinblick auf die dabei eingehaltene - und auch für den vorliegenden Fall festgestellte - Vorgangsweise kann die nach dem automatischen "Einlesen" gleichfalls automatische Belastung des Kontos des Scheckausstellers nicht als endgültige Einlösung des Schecks im Sinne des Scheckgesetzes und des Scheckrückgabeabkommens verstanden werden. Auch das Versenden der Anzeige einer solchen Buchung hat für sich allein nicht die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der bezogenen Bank in dem Sinne, daß sie die Scheckforderung anerkenne und erfüllen werde. Dabei handelt es sich um einen Vorgang, der keine Verpflichtung der bezogenen Bank gegenüber Dritten auslöst. Soweit der BGH in BGHZ 53, 199/204 ausgesprochen hat, durch die Belastung des Schecks auf dem Konto des Ausstellers sei grundsätzlich die Einlösung bewirkt, weil die bezogene Bank durch die Buchung regelmäßig erkennbar macht, daß sie den Willen zur Einlösung habe und sich mit dem Anspruch gegen den Aussteller auf Zahlung des aufgewendeten Betrages begnügen wolle, sodaß sie nachträglich erklären könne, ihre Buchung habe nur vorläufigen Charakter gehabt, kann dem im Hinblick auf die heutige Übung nicht gefolgt werden. Zutreffend führt daher der BGH in einer jüngeren Entscheidung (zit nach WN 1988, 1325) aus, daß dann, wenn die Belastung des Ausstellerkontos ohne vorherige Prüfung des Schecks durch eine zentrale Datenverarbeitungsanlage vorgenommen werde und die Scheckprüfung erst nachfolge, angesichts der technischen Entwicklung des Buchungsvorganges die bloße Tatsache der Abfertigung der Buchung nicht als maßgeblich für die Einlösung des Schecks angesehen werden könne.

Die Bezugnahme auf "nicht eingelöste" bzw "nicht bezahlte" Schecks in § 1 Z 1 Scheckrückgabeabkommen wird damit nicht inhaltsleer, kann doch ein Scheck auch innerhalb der dort angeführten kurzen Frist durch Auszahlung oder eine nach außen hin deutlich als endgültig bezeichnete Lastschrift auf dem Konto des Ausstellers eingelöst werden. Ist das aber - wie hier - nicht der Fall, dann kommt es allein auf die rechtzeitige Rücksendung an.

Da die Scheckausstellerin, also die B***** GmbH, noch keine Rechte gegenüber der Klägerin erlangt hat, kann auch die Beklagte als deren Treuhänderin sich nicht auf ein solches Recht berufen.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 2 ZPO.

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