OGH 10ObS97/97f

OGH10ObS97/97f15.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich und Dr.Peter Wolf (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Raimund S*****, Versehrtenrentner, ***** vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1053 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Dezember 1996, GZ 7 Rs 222/96p-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23. Mai 1996, GZ 23 Cgs 183/95i-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht gegeben. Vielmehr reicht es aus, auf die zutreffenden Rechtsausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (§ 48 ASGG). Der Revisionswerber läßt außer acht, daß der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG an wesentlich strengere Voraussetzungen geknüpft ist als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 255 ASVG) oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 273 ASVG). Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG setzt nämlich die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, voraus; der Versicherte muß sich auf jede wie immer geartete - selbständige oder unselbständige - Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt und beispielsweise auch auf Heimarbeit verweisen lassen (SSV-NF 8/83 mwN; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen2 119). Die durch einen Arbeitsunfall im Jahr 1993 bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist bereits im medizinischen Leistungskalkül berücksichtigt (Einschränkung auf mittelschwere Arbeiten, die kein räumliches Sehen und kein sehr gutes Hörvermögen erfordern und nicht an exponierten Stellen, an laufenden Maschinen oder im Akkord und am Fließband ausgeübt werden sollen). Die Ansicht des Klägers, er sei wegen dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht verweisbar, entfernt sich von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Der Hinweis auf die E des Senates vom 20.8.1996, 10 ObS 2275/96v, geht fehl, weil dort die Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG (Berufsschutz nach Vollendung des 50. Lebensjahres) zu beurteilen war, der Kläger aber keinen Berufsschutz genießt. Auch durch das Behinderteneinstellungsgesetz wird die Verweisbarkeit des Klägers nicht eingeschränkt (vgl auch SZ 64/12 = SSV-NF 5/14). Dem Hinweis des Klägers, er erhalte als Selbständiger keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, ist entgegenzuhalten, daß fehlende Anspruchsvoraussetzungen nicht durch Billigkeitserwägungen ersetzt werden können.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich, weil das Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bot (vgl SSV-NF 9/24). Die Kostenentscheidung der zweiten Instanz ist aber überhaupt unanfechtbar (SSV-NF 5/37 ua).

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