Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, Zug um Zug gegen Bezahlung eines Betrages von 10,427.695,80 S zu erklären, daß sie von dem ihr zu 50 % zustehenden Mietrecht an der "Ladenstraße" im Haus ***** zugunsten des Klägers mit Wirksamkeit ab 29.12.1989 zurücktritt.
Die Streitteile seien aufgrund eines am 21.12.1966 abgeschlossenen Mietvertrages Hauptmieter der sogenannten "Ladenstraße" im Haus *****. In einer am 25.12.1966 zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung habe sich die Beklagte für die Dauer von 25 Jahren verpflichtet, ihren 50 %igen Anteil am Mietrecht (Mitmietrecht) an der bezeichneten Ladenstraße dem Kläger gegen Zahlung eines bestimmten Betrages abzutreten. Als "Ankaufspreis" bei der Ausübung des so vereinbarten "Ankaufsrechtes" sei das Achtfache des im Jahr vor der Ausübung dieses Ankaufsrechtes erzielten Nettoertrages vereinbart worden. Am 6.12.1989 habe der Kläger dieses Recht zum Stichtag 29.12.1989 ausgeübt, den Ankaufspreis aufgrund der Abrechnung des Jahresnettoertrages für 1988 mit 10,427.695,80 S errechnet, die Beklagte um Mitteilung ersucht, in welcher Form die Zahlung gewünscht werde und sie aufgefordert, die Rücklegung ihrer Mitmietrechte an der Ladenstraße zugunsten des Klägers zu erklären. Diese Erklärung stehe noch aus.
Die Beklagte bestritt das Zustandekommen des vom Kläger behaupteten Vertrages. Die Unterfertigung der Vereinbarung stamme nicht von Hans P*****. Selbst wenn die Vereinbarung zustande gekommen wäre, die Urkunde und Unterschrift echt wären, hätte der Kläger das Rückkaufsrecht persönlich nur ausüben können, wenn er noch Gesellschafter der Anstalt für I***** gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechtes sei dies nicht mehr der Fall gewesen. Die Vereinbarung sei nicht mehr bindend, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse für das bezeichnete Mietobjekt so verändert hätten, daß die vorgesehene Berechnungsformel in einem groben Mißverhältnis zum tatsächlichen Wert der Mitmietrechte stehe. Die Umstände hätten sich seit Abschluß so verändert, wie es von den Parteien weder vorhersehbar gewesen noch in ihrer Sphäre gelegen sei. Auch die Höhe des vom Kläger berechneten Ankaufspreises sei unrichtig errechnet, die vorgelegte Abrechnung nicht vollständig. Mit Schriftsatz vom 30.10.1995 zog die Beklagte ausdrücklich die Bestreitung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Abrechnung zurück. In der letzten mündlichen Streitverhandlung vom 5.12.1995 brachte die Beklagte vor, die Berechnung des Ankaufspreises sei falsch. Tatsächlich hätte hiezu auch noch die Umsatzsteuer mitangeboten werden müssen, was sich aus der Formulierung "Jahresnettoertrag" ergebe. Ausgehend von der Umsatzsteuerregelung 1966 hätte man 1989 entweder die Bruttoerträge zugrundelegen oder die Umsatzsteuer hinzurechnen müssen. Eine solche Vorgangsweise entspreche einer hypothetischen Vertragsauslegung, wenn die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages das neue Umsatzsteuerrecht bereits gekannt hätten. Bei der Berechnung des Preises seien vom Kläger selbst genutzte Objekte nicht berücksichtigt worden. Auch der Erlös für die Eigennutzung müsse in die Berechnungsgrundlage des Ankaufspreises einbezogen werden. Der Mindestankaufspreis betrage jedenfalls 14,068.919,52 S.
Der Kläger bestritt auch dieses ergänzende Vorbringen und beantragte, es nicht mehr zuzulassen.
Das Erstgericht wies das erst vor Schluß der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen und die Beweisanbote wegen offensichtlicher Verschleppungsabsicht zurück und gab dem Klagebegehren unter Zugrundelegung folgender Feststellungen statt:
Die Streitteile mieteten am 21.12.1966 von der Eigentümerin des Hauses *****, die im selben Haus gelegenen Bestandobjekte top Nr 14, 35, 36, 48 bis 52, 72 bis 74 und 122. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, die Vermieter verzichteten ausdrücklich und unwiderruflich auf eine Kündigung ausgenommen wegen der Kündigungsgründe des § 19 Abs 2 Z 1, 3, 4 und 10 des damals geltenden MG. In diesem Mietvertrag wurde weder der Vormieterin, der Anstalt *****, das Recht zugestanden, die Mietrechte beider oder auch nur eines Mieters "zurückzukaufen" oder sonstwie übertragen zu erhalten, noch den Streitparteien das Recht eingeräumt, ihre Mietrechte an die genannte Anstalt zu "verkaufen" bzw abzutreten.
Am 25.12.1966 fixierten die Parteien, die Beklagte durch ihren damaligen Inhaber Hans P*****, schriftlich die bereits einige Tage zuvor mündlich getroffene Vereinbarung, daß sich die Firma Hans P***** einverstanden erklärt, der Anstalt ***** für das von ihr erworbene 50 %ige Hauptmietrecht an der Ladenstraße im Haus ***** für die Dauer von 25 Jahren, somit bis spätestens 21.12.1991 das Rückkaufsrecht oder dem Gesellschafter der Anstalt *****, Herrn Walter N*****, zu den gleichen Bedingungen das Ankaufsrecht einzuräumen. Als Preis des Rück- bzw Ankaufsrechtes wurde der achtfache Jahresnettoertrag vereinbart, der für den Zeitraum 1.Jänner bis 31.Dezember jenes Jahres erzielt werde, der dem Zeitpunkt (Jahr) der Inanspruchnahme des Rück- bzw Ankaufsrechtes vorangegangen ist. Für diese Vereinbarung verwendeten die Parteien Briefpapier der Anstalt *****. Vor oder bei Abschluß dieses Vertrages wurde von den Parteien nicht besprochen, daß der Kläger im Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechtes noch Gesellschafter der Anstalt ***** sein müsse. Ein vom Kläger und Hans P***** unterschriebenes Original dieser Vereinbarung deponierte der Kläger, wie andere Geschäftsunterlagen auch, bei seinem Wirtschaftstreuhänder. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und Hans P***** war nicht nur erfolgreich und durch keine Streitigkeiten getrübt, der Kläger war mit Hans P***** auch gut befreundet.
Der Kläger war 1966 Gesellschafter und Verwaltungsrat der Anstalt ***** und ist Mitte der 70er-Jahre als Verwaltungsrat zurückgetreten.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 6.12.1989 übte der Kläger das beschriebene Ankaufsrecht zum Stichtag 29.12.1989 aus, wobei er den Ankaufspreis aufgrund der Abrechnung des Jahresnettoertrages für 1988 mit 10,427.695,80 S errechnete. Er ersuchte die Beklagte um Mitteilung, in welcher Form die Bezahlung gewünscht werde. Der achtfache Jahresnettoertrag 1988 betrug 10,427.695,80 S und wurde durch schlichte Einnahmen- und Ausgabenrechnung ermittelt.
Rechtlich kam das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß der Kläger innerhalb offener Frist das ihm vertraglich eingeräumte Recht ausgeübt habe. Gleichzeitig habe er der Beklagten den richtigen, der Höhe nach außer Streit stehenden Kaufpreis angeboten. Die Beklagte sei daher schuldig, die begehrte Erklärung Zug um Zug gegen Bezahlung des vereinbarten Preises abzugeben. Das in der zwischen den Streitteilen bestehenden Vereinbarung festgelegte alternative Rückkaufsrecht der Anstalt ***** hindere die Rechtsausübung durch den Kläger nicht. Der Vereinbarung könne nicht entnommen werden, daß vor Rechtsausübung durch den Kläger die bezeichnete Anstalt zunächst auf ihr Rückkaufsrecht zu verzichten hätte. Zwischen den Parteien sei nicht vereinbart worden, daß der Kläger sein Ankaufsrecht nur ausüben könne, solange er noch Gesellschafter der genannten Anstalt sei. Die Parteien hätten keine Umstandsklausel vereinbart, es seien daher Wertänderungen nicht zu berücksichtigen. Auch der Verjährungs- und Verfristungseinwand der Beklagten sei nicht berechtigt. Der geltend gemachte Anspruch unterliege der 30-jährigen Verjährungsfrist.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und verneinte primäre Verfahrensmängel durch Zurückweisung neuen Vorbringens zur Abrechnung in der letzten mündlichen Streitverhandlung. Das dort auch erstattete Vorbringen über die Auswirkungen des Inkrafttretens des Umsatzsteuergesetzes 1972 auf den Abtretungspreis sei aber nicht neues Tatsachenvorbringen, sondern rechtliche Qualifikation. Durch das Nichteingehen auf diesen rechtlich relevanten Umstand sei dem Erstgericht aber ein sekundärer Verfahrensmangel unterlaufen, der zur Aufhebung des Ersturteils führen müsse. Durch die Änderung des umsatzsteuerrechtlichen Systems mit Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1972 habe der davor vereinbarte Abtretungspreis eine Änderung erfahren. Bis dahin sei die im Preis enthaltene Umsatzsteuer verdeckt überwälzt worden. Das Umsatzsteuergesetz 1972 enthalte keine Bestimmung, wonach der Steuerschuldner bereits kraft Gesetzes berechtigt wäre, die von einem Umsatz zu entrichtende Umsatzsteuer zusätzlich zum Entgelt (wie dies die Beklagte meine) in Rechnung zu stellen. Der Gesetzgeber habe dem Umstand, daß bei Systemänderung oder Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes, die bei der Vertragsgestaltung noch nicht berücksichtigt werden konnten, dadurch Rechnung getragen, daß er - Fragen ergänzender Vertragsauslegung solcherart minimierend - regelmäßig anordne, daß diesfalls der Empfänger der Leistung dem Leistenden die sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ergebende Mehrbelastung grundsätzlich zu ersetzen habe. Art XII Z 1 EGUStG 1972 regle die Umstellung langfristiger Verträge. Beruhe eine Leistung auf einem Vertrag, der vor dem 1.1.1973 geschlossen worden sei und habe sich die umsatzsteuerliche Belastung der Leistung nach dem UStG 1972 für einen Vertragsteil nicht unerheblich erhöht oder vermindert, so könne im ersten Fall der Leistende, im zweiten Fall der Empfänger der Leistung einen angemessenen Ausgleich verlangen. Dies gelte nicht, soweit die Vertragsteile etwas anderes vereinbart hätten. Lehre und Rechtsprechung wendeten zur Ermittlung, welchem Vertragsteil ein angemessener Ausgleich und in welcher Höhe zustehe, das Preisbestimmungsgesetz 1972 an. Nach dessen § 2 hätten die Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1972 vor Hinzurechnung der neuen Steuer die in den Preisen der Waren und Leistungen enthaltenen Belastungen an bisheriger USt von den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes berechneten Preisen in Abzug zu bringen. Daraus lasse sich der Grundsatz ableiten, daß sich Änderungen in der umsatzsteuerlichen Belastung einer Lieferung oder sonstigen Leistung ausschließlich beim Abnehmer auswirken sollten. Der angemessene Ausgleich im Sinne des Art XII Z 1 EGUStG bestehe darin, daß sich bei den vor dem 1.1.1973 geschlossenen Verträgen die durch die Einführung der Mehrwertsteuer entstehende Differenz in der umsatzsteuerlichen Belastung voll auf den zivilrechtlichen Preis auszuwirken habe. Im fortgesetzten Verfahren werde daher nach diesen Grundsätzen zu ermitteln sein, ob und in welcher Höhe für die Beklagte durch die Änderung des umsatzsteuerrechtlichen Systems bei den derzeit geltenden Umsatzsteuersätzen eine Mehrbelastung entstanden sei, die ihr vom Kläger als Teil des Abtretungspreises zu ersetzen sei. Da die Beklagte erst in der letzten mündlichen Streitverhandlung den Ersatz dieser Erhöhung begehrt habe, stehe es dem Kläger noch frei, das angebotene Abtretungsentgelt entsprechend zu erhöhen. Die individuellen Umstände der Besteuerung bedürften zuvor noch einer Erörterung zwischen den Streitteilen. Auf diese umsatzsteuerlichen Aspekte sei das fortgesetzte Verfahren aber zu beschränken, weil das vereinbarte "Ankaufsrecht" des Klägers und das "Rückkaufsrecht" der Vormieterin, die inhaltlich ein Recht auf Abtretung bzw Rückabtretung der Mietrechte gegen Zahlung eines Abtretungspreises darstellten, jedem der beiden alternativ eingeräumt worden seien und sich aus der Vereinbarung keine Einschränkung dahin ergebe, dem Kläger solle das Recht, die Abtretung zu verlangen, nur solange zustehen, als er Gesellschafter der Anstalt ***** sei.
Auch von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage oder dem Erlöschen der Bindung an das Anbot vom 25.12.1966, weil ein Anwendungsfall der clausula rebus sic stantibus wegen grundsätzlicher Wertänderungen im Immobilienbereich und schwerer Äquivalenzstörung vorliege, könne nicht ausgegangen werden. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien sei darauf gerichtet gewesen, daß die Beklagte aus der Mitmietrechtsabtretung den achtfachen Jahresnettoertrag lukrieren sollte. Sowohl beim Vorvertrag als auch bei der diesem verwandten Option, denen eine schwächere Bindung als sonstigen Verträgen zuerkannt würden, werde ausnahmsweise in Gestalt der clausula rebus sic stantibus der Wegfall der Geschäftsgrundlage berücksichtigt. Die Parteien hätten im vorliegenden Fall aber eine Veränderung des Wertes der Mietrechte vorgesehen, indem sie im Jahr 1966 nicht einen bestimmten Abtretungspreis festgelegt, sondern Kriterien aufgestellt hätten, nach denen sich der Abtretungspreis im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes durch den Berechtigten ermitteln lasse. Das sei einerseits der veränderliche Ertragswert, der bei Immobilien und Mietrechten in erster Linie bestimmend sei, andererseits der Bezug auf jenes Jahr, das dem Jahr der Rechtsausübung unmittelbar vorangehe. Die Parteien hätten durch diese Vereinbarung auf eine Veränderung der Mietpreisentwicklung in den 25 Jahren der vertraglichen Bindung Bedacht genommen, indem sie eine konkrete Ertragslage im Zeitpunkt der Mietrechtsabtretung als preisbestimmenden Faktor festgelegt und insofern eine Änderung der Geschäftsgrundlage berücksichtigt hätten. Schließlich sei das Recht des Klägers auch nicht verjährt, weil die Verjährungszeit 30 Jahre betrage. Das fortzusetzende Verfahren sei daher auf die Auswirkungen des Art XII Z 1 EGUStG 1972 auf den Abtretungspreis zu beschränken.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage, ob Art XII EGUStG 1972 bzw deren Nachfolgebestimmungen als zivilrechtliche Preisbildungsvorschriften anzusehen seien oder lediglich Ansprüche eigener Art darstellten, keine ausreichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Klägers, der beantragt, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, Zug um Zug gegen Bezahlung von 10,427.695,80 S oder in eventu von 12,513.234,96 S, wenn sie an den Kläger eine Rechnung über 12,513.234,96 S mit einem darin enthaltenen und gesondert ausgewiesenen Betrag von 2,085.539,16 S an 20 % USt ausstelle, zu erklären, daß sie von dem ihr zu 50 % zustehenden Mietrecht an der "Ladenstraße" im Haus *****, zugunsten der klagenden Partei zurücktrete, dies mit Wirksamkeit ab 29.12.1989, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Durch das UStG 1972 erfolgte die Umstellung des bis dahin geltenden Steuersystems der in den Lieferungen und Leistungen enthaltenen, nicht ausgewiesenen Allphasenbruttoumsatzsteuer auf das Prinzip offen gesondert ausgewiesener Steuerüberwälzung mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Dadurch haben sich im Bereich des Zivilrechtes auch die Grundlagen für die Preisberechnung geändert. Um die dadurch aufgetretenen Auswirkungen auf langfristige zivilrechtliche Verträge, die vor Inkrafttreten der Änderung des Umsatzsteuersystems (und in der Folge auch bei bloßer Mehrwertsteuererhöhung) geschlossen wurden und die Notwendigkeit ergänzender Vertragsauslegung einer Regelung zuzuführen, hat der Gesetzgeber auch in das Privatrecht eingegriffen und unter der Überschrift "Änderungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes" in Art XII Z 1 EGUStG die Umstellung langfristiger Verträge dahin geregelt, daß mangels anderer Vereinbarung jener Vertragsteil einen angemessenen Ausgleich dafür verlangen kann, der dadurch benachteiligt wird, daß sich die umsatzsteuerrechtliche Belastung der Leistung nach dem UStG 1972 aus einem vor dem 1.1.1973 geschlossenen Vertrag nicht unerheblich erhöht oder vermindert (Z 2 enthält Sondervorschriften über die Anrechnung der vom Mietzins zu entrichtenden USt). Durch diese Regelung wird für den Bereich des Zivilrechts nicht in die Gültigkeit geschlossener Verträge eingegriffen und verhindert, daß ein Vertragsteil wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage zurücktritt, aber eine nachträgliche Preisänderung ermöglicht. Die Vorschrift läßt einen weiten Ermessensspielraum (nicht unerhebliche Erhöhung oder Verminderung der umsatzsteuerrechtlichen Belastung, angemessener Ausgleich) offen, die Erläuterungen zu § 30 der RV begnügen sich mit dem Hinweis auf § 273 Abs 1 ZPO. Huber/Hofinger (zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung des UStG 1972 in JBl 1975, 337) und ihnen folgend die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 765/80 kommen zur Eingrenzung dieses höchst unbestimmten Tatbestandes zu dem für die Ermessensentscheidung der Gerichte in der Praxis schon im Interesse einer einheitlichen Beurteilung zu teilenden Ergebnis, daß § 2 PreisbestG 1972 jedenfalls einzuhalten ist, wonach zur ordnungsgemäßen Entlastung vor Hinzurechnung der Mehrwertsteuer die in den Preisen von Waren und Leistungen enthaltenen Belastungen an bisheriger USt abzuziehen ist und für den Bereich des Zivilrechtes der Grundsatz gilt, daß sich Änderungen in der umsatzsteuerlichen Belastung einer Lieferung oder sonstigen Leistung ausschließlich beim Abnehmer auswirken sollen, das heißt der angemessene Ausgleich im Sinne des Art XII Z 1 EGUStG darin besteht, daß sich bei den vor dem 1.1.1973 geschlossenen Verträgen die durch die Einführung der Mehrwertsteuer entsprechende Differenz in der umsatzsteuerlichen Belastung voll auf den zivilrechtlichen Preis auszuwirken hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Entlastung des Preises aber keineswegs mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Umsatzsteuersatz von 5,25 % gleichgesetzt werden, weil die alte umsatzsteuerliche Belastung einer Ware oder eines Preises kumuliert sein kann und im Preis nur schwer feststellbar ist. Hier wird, soweit für die betreffende Lieferung oder Leistung nicht der allgemein verlautbarte allgemeine Entlastungssatz anzuwenden ist (Verordnung vom 13.12.1972), ein Sachverständigengutachten und für noch verbleibende Unklarheiten die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO in Betracht kommen. Jedenfalls bildet die Obergrenze für den sich aus der Umstellung ergebenden Preis der Betrag, der sich aus dem ursprünglichen Preis nach Abzug des Entlastungssatzes im Sinne des Preisbestimmungsgesetzes und durch Heranziehung der Mehrwertsteuer ergibt.
Der in Art XII Z 1 EGUStG normierte Ausgleichsanspruch entsteht nicht ex lege, sondern nur "über Verlangen" des Empfängers der Leistung, setzt also eine einseitige, empfangsbedürftige - und auch jederzeit widerrufliche - Willenserklärung des anderen Vertragsteiles voraus. Dieses Verlangen ist erst dem Vorbringen der Beklagten in der letzten mündlichen Streitverhandlung zu entnehmen und ist der Höhe nach überdies auch nicht präzisiert. Auch wenn die streitgegenständliche Vereinbarung als vertraglich begründete, fristgebundene Option zu qualifizieren ist und eine nicht fristgerecht angenommene Option erlischt, war zum Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes auf Abtretung der Mitmietrechte, weil ein solches Verlangen des Beklagten nicht gestellt wurde, der vom Kläger angebotene Abtretungspreis korrekt. Überdies widerspräche es jedem Grundsatz von Treu und Glauben und den guten Sitten, zunächst die Höhe des Abtretungspreises außer Streit zu stellen und Jahre nach Ablauf der Frist, immer noch ohne jede nähere Konkretisierung des Betrages, einen Ausgleichsanspruch nach Art XII EGUStG geltend zu machen und damit eine zum Zeitpunkt der Ausübung fristgerechte und berechtigt ausgenützte Option mit dem Hinweis auf die nunmehr eingetretene Verfristung zu Fall zu bringen. Es steht dem Kläger daher noch frei, das Abtretungsentgelt im fortgesetzten Verfahren - nach Erörterung mit beiden Streitteilen über den von ihnen angemessen erachteten Ausgleichsanspruch der Beklagten - entsprechend zu erhöhen.
Das UStG 1972 enthält ausdrückliche Vorschriften über eine allgemeine zivilrechtliche, nicht abgabenrechtliche, das heißt durch Klage und Exekution erzwingbare Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung. Die Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht aber nur "auf Verlangen des anderen",. setzt also eine Willenserklärung voraus. Soweit der Kläger in seinem Rekurs meint, die Beklagte hätte in der letzten Streitverhandlung nicht nur einen Ausgleich verlangen dürfen, sondern zu diesem Zweck auch eine den Erfordernissen des § 12 Abs 1 UStG 1994 entsprechende Rechnung ausstellen müssen, der Ausgleichsanspruch könne daher keine Berücksichtigung mehr finden, übersieht er, daß er nicht nur die Ausstellung einer solchen Rechnung bisher gar nicht begehrt hat, sondern auch, daß die Beklagte zur Leistung gar nicht bereit war, ein Umsatz bisher noch nicht bewirkt wurde, die Rechnung auch noch einen Kalendermonat nach Bewirkung (das heißt mit der tatsächlichen Leistung) des Umsatzes rechtzeitig ausgestellt werden kann und daher der Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung noch nicht fällig ist.
Der vom Kläger in seinem Rekurs für den Fall, daß die Rechtssache nach entsprechender Entlastung des Abtretungspreises von der darin enthaltenen alten USt spruchreif sein sollte, "aus Gründen der Prozeßökonomie" erklärte Verzicht auf eine solche Entlastung und das erstmals im Rekursantrag gestellte Eventualbegehren mit einem um 20 % USt erhöhten Abtretungspreis (12,513.234,96 S) kann im Verfahren dritter Instanz als Neuerung bzw Klagsänderung keine Berücksichtigung finden. Sollte der Kläger dieses Vorbringen im fortgesetzten Verfahren erstatten, würden sich allerdings die oben zur Ermittlung des Ausgleichsanspruches angestellten Erwägungen wegen Spruchreife erübrigen, weil der Ausgleichsanspruch der Beklagten keinesfalls höher sein kann als die nunmehr nach dem Gesetz zu entrichtende Umsatzsteuer von 20 %.
Zu der in der Rekursbeantwortung neuerlich aufgeworfenen Frage des Wegfalles der Geschäftsgrundlage wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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