OGH 9Ob115/97w

OGH9Ob115/97w9.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne W*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr.Wilfried Mayer, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Friedrich W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr.Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Unterhalt (restlich S 142.740,--, Rekursinteresse S 128.340,--), infolge außerordentlicher Revision (gemeint: Rekurses) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 12.Dezember 1996, GZ 21 R 443/96p-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erkannte mit seinem Urteil vom 20.6.1996 (ON 15) den Beklagten für schuldig, der Klägerin zusätzlich zu dem mit Teilanerkenntnisurteil vom 30.10.1995 zuerkannten monatlichen Geldunterhaltsbetrag von S 9.500,-- ab 1.6.1996 weitere S 400,--, insgesamt sohin einen monatlichen Geldunterhalt von S 9.500,-- zu zahlen. Ein Mehrbegehren von monatlich S 3.565,-- wies es ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte

I.) das angefochtene Urteil dahin ab, daß es als Teilurteil zu lauten habe:

"1. Das Hauptbegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin ab 1.7.1995 neben dem bisher gelieferten Naturalunterhalt monatlich einen Geldunterhalt von S 2.500,-- (gemeint: S 9.500,--) zu zahlen, wird abgewiesen.

2. Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin für die Zeit vom 1.6.1995 bis 31.3.1996 einschließlich des mit Teilanerkenntnisurteil vom 30.10.1995 zuerkannten monatlichen Unterhalts von S 9.500,-- einen monatlichen Unterhalt von insgesamt S 13.465,-- und für die Zeit ab 1.4.1996 einschließlich des mit dem angeführten Teilanerkenntnisurteil zuerkannten Unterhalts einen monatlichen Unterhalt von S 9.900,-- zu zahlen, und zwar die bisher fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die weiterhin fällig werdenden Beträge jeweils zum 1. eines jeweiligen Monats im vorhinein, wobei die bisher geleisteten Zahlungen und allenfalls erbrachte Naturalleistungen (Wohnungskosten von S 3.965,--) auf den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit anzurechnen sind.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten";

II.) hob es im übrigen, somit hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens auf Zahlung eines weiteren monatlichen Unterhalts von S 3.565,-- ab 1.4.1996 und im Kostenpunkt das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Es erklärte III.) die Kosten des Berufungsverfahrens zu weiteren Prozeßkosten und VI.) die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Ausdrücklich nur gegen Punkt II, somit den als Beschluß ergehenden Teil der angefochtenen Entscheidung, richtet sich der als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und das Klagebegehren im angefochtenen Umfang abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig:

1. Soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat;

2. Soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und wenn es dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist ein Rechtsmittel dagegen - auch ein außerordentlicher Rekurs - jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 519 mwN).

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