Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin, die auf Grund der von ihr ausgestellten Bankgarantie Zahlung an den begünstigten Gläubiger geleistet hat, beim Schuldner - hier beim Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin, soweit es um die Zahlung der nach Konkurseröffnung angefallenen Bestandzinse geht - gemäß § 1358 ABGB Rückgriff nehmen kann, steht im Einklang mit der ganz herrschenden Lehre (Koziol, Garantievertrag 74 f;
Koziol/Welser 10, I 317; Schwimann/Mader, Rz 1 zu § 1358 ABGB;
Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 1358; Rummel in Rummel aaO Rz 5 zu § 880a; aM nur Sonnenberger, Funktion und Gestaltung schuldrechtlicher Sicherungsgeschäfte, QuHGZ 1974, 67 ff [78]). Der Oberste Gerichtshof ist dieser Auffassung in SZ 60/266 = ÖBA 1988, 390 (P. Bydlinski) bereits gefolgt, indem er dort Garantieerklärungen als Sicherungsmittel iSd § 1358 ABGB gewertet und den Rückgriffsanspruch des Pfandschuldners, der die ganze Schuld abgetragen hatte, gegen den Garanten gemäß § 1359 ABGB bejaht hat.
Die fehlende Akzessorietät der Bankgarantie steht dieser Auffassung nicht entgegen. Die vom Revisionswerber aufgezeigte Möglichkeit, daß der Begünstigte die Bankgarantie in Anspruch nimmt, obwohl der Schuldner geleistet hat, bildet keine Besonderheit gegenüber den anderen Sicherungsmitteln. Denkbar ist ja auch, daß etwa der Bürge auf Verlangen des Gläubigers zahlt, nachdem der Schuldner schon geleistet hat.
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