Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers regelt Art 17 WG als zentrale Bestimmung des Wechselrechtes über die materielle Wechselstrenge gerade Fälle wie den vorliegenden. Will der Wechselschuldner Einwendungen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, dem nunmehrigen Wechselinhaber entgegensetzen, muß er behaupten und beweisen, daß der Inhaber beim Erwerb des Papieres bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat, daß also nicht nur Einwendungen bestanden haben, sondern, daß der nunmehrige Inhaber diese auch gekannt hat (RdW 1983, 74; SZ 59/173; ÖBA 1993, 313; EvBl 1993/129 u.a.). Den Beweis, daß dem Kläger Umstände bekannt gewesen wären, aus welchen die Unzulässigkeit der Wechselbegebung hätte abgeleitet werden können, hat der Beklagte im Verfahren nicht erbracht, sodaß nicht weiter darauf eingegangen werden muß, ob die (allgemeinen) Behauptungen des Beklagten überhaupt geeignet sind, die Gültigkeit des Begebungsvertrages in Frage zu stellen.
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