Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Zur Sicherung des Anspruches auf "Zuweisung des Hälfteanteils" im Aufteilungsverfahren nach der Scheidung:
Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur "im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe" erfolgen.
Die Antragstellerin erklärt ausdrücklich, keine Scheidungsklage erheben zu wollen, ein Scheidungs- oder sonstiges Eheverfahren ist aber auch nicht anhängig. Mangels Scheidung der Ehe kann auch kein Aufteilungsverfahren beantragt werden.
Mangels Aufteilungsanspruches kann eine einstweilige Verfügung nicht erlassen werden, natürlich auch nicht nach § 382 Abs 1 Z 6 EO (so schon EvBl 1981/171).
Dies wurde vom Rekursgericht klar erkannt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht.
2.) Zur Sicherung des Anspruches auf Unterlassung und Vorkehrung, daß die auf die Wohnung angewiesene Antragstellerin die Wohnung nicht verliere (§ 97 ABGB):
Insoweit könnte die Antragstellerin - auch ohne Scheidungsverfahren - auf Unterlassung klagen und eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 5 EO erwirken (Pichler in Rummel ABGB Rz 4 zu § 97), nach älterer Rechtsprechung auch nach § 382 Abs 1 Z 6 EO (SZ 50/105 = EvBl 1978/37 und 6 Ob 665/90 mwN). Nach neuerer Ansicht (Pichler aaO; vgl 7 Ob 526/96) hat sie aber nach § 97 ABGB keinen dinglichen Anspruch auf die Liegenschaftshälfte des Mannes; schon aus diesem Grund scheidet eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO aus.
Damit wäre die gänzliche Abweisung ihres Antrages allerdings nicht zu begründen. Man könnte dem Mann die Belastung und Veräußerung nach § 382 Abs 1 Z 5 EO verbieten und lediglich das Mehrbegehren auf grundbücherliche Anmerkung nach Z 6 abweisen (so 7 Ob 526/96).
Zwar ist nach § 389 Abs 1 EO bei Stellung eines Sicherungsantrages auch die Zeit, für welche die Verfügung beantragt wird, genau zu bezeichnen, doch würde das Fehlen einer solchen zeitlichen Festlegung nicht schaden, weil das Gericht diese Zeit nach § 391 Abs 1 EO auch von Amts wegen zu bestimmen hat (Feil, EO, 4.Aufl. Anm 1 und 4 zu § 391; König, Einstweil. Vfg. im Zivilverf RZ 190 ff; Konecny, Der Anwendungsbereich der EV 59 ff jeweils mwN).
Daß die Antragstellerin eine Klage nach § 97 ABGB nicht "angekündigt" hat (so EvBl 1981/188), wäre also wohl kein Abweisungsgrund (vgl auch JBl 1982, 593).
Der Antrag ist aber deshalb mit Recht abgewiesen worden, weil die Antragstellerin weder ihren Anspruch nach § 97 ABGB (daß also die Wohnung der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dient) noch die Gefährdung dieses Anspruches bescheinigt hat. Sie hat nicht einmal vorgebracht, daß und inwiefern die Veräußerung des ideellen Hälfteanteils durch den Mann - ungeachtet des zugunsten des Landes Kärnten einverleibten Veräußerungsverbotes - ihr Wohnbedürfnis konkret (Pichler aaO; RZ 1981/18) gefährden würde und überhaupt keine Bescheinigungsmittel angeboten (siehe ihren Schriftsatz ON 3 AS 16).
Nach § 390 Abs 1 EO kann nur die nicht ausreichende Bescheinigung des Anspruchs, nicht aber die Bescheinigung der Gefahr durch Sicherheitsleistung ersetzt werden.
Auch insoweit liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vor.
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