OGH 9ObA76/97k

OGH9ObA76/97k26.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr.Walter Kainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.345 S netto und Feststellung (Gesamtstreitwert 164.345 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1995, GZ 7 Ra 106/96a-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.November 1994, GZ 25 Cga 1000/93y-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in ihrem Ausspruch über das Feststellungsbegehren bestätigt werden, werden hinsichtlich des Ausspruches über das Zahlungsbegehren dahin abgeändert, daß sie diesbezüglich zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von 4.331 S netto binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Das weitere Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger einen Betrag von 14 S zu zahlen wird abgewiesen."

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 9.135 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.522,50 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist die Rechtsnachfolgerin des G***** (im folgenden wird die Bezeichnung "beklagte Partei" auch auf das Vorgängerunternehmen bezogen).

Die Dienst- und Besoldungsordnung der beklagten Partei - eine Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG - (im folgenden kurz DBO) enthält in ihrem Abschnitt E (auszugsweise) folgende Bestimmungen:

"(1) Um eine Verbesserung der Altersvorsorge für die länger dienenden Bediensteten des G***** zu schaffen, wird den Bediensteten, welche ab 1.1.1977 in den Ruhestand treten, unter nachfolgenden Voraussetzungen ein Zuschuß zu ihrer Eigenpension gewährt, wenn sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Eigenpension seitens eines Trägers der Sozialversicherung haben.

..................

(3) Voraussetzung für die Gewährung des Pensionszuschusses ist, daß

effektiv zehn Dienstjahre beim..... zurückgelegt wurden.

....................

(9) Erhält ein Bediensteter zum Zeitpunkt des Entstehens des

Anspruches einen Pensionszuschuß bis zu einem in der jeweiligen

Gehaltstabelle festgelegten Höchstbetrag, wird, soweit er an der

zusätzlichen Krankenvorsorge teilnimmt, 2/3 der Prämie für diese

Versicherung vom Fond gewährt............"

Abschnitt C Punkt X lit A DBO lautet:

"a) zusätzliche Krankenvorsorge.

Ein bestehender Versicherungsvertrag gibt den Bediensteten sowie den Pensionisten des G***** für sich und ihre Familienangehörigen die Möglichkeit, Ansprüche auf zusätzliche Leistungen zur Pflichtversicherung zu erwerben. Der Vertrag gilt für die Dauer eines Kalenderjahres, soferne er nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird. Dieser Vertrag beginnt grundsätzlich am 1.Jänner zu laufen, mit Ausnahme bei jenen Bediensteten, die während des Jahres eintreten, nach Ablauf des Probemonats.

Die Kosten für diese Versicherung des Fondsbediensteten werden zu zwei Drittel (aufgerundet auf volle Schillingbeträge) vom G***** getragen. Das verbleibende Drittel sowie allfällige Versicherungsbeiträge für Familienangehörige werden von den monatlichen Bezügen der Versicherten einbehalten."

Der Kläger war von 1.1.1960 bis 28.2.1991 als Sachbearbeiter im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist seit 1.3.1991 in Pension und bezieht ab diesem Zeitpunkt einen Pensionszuschuß von der beklagten Partei im Betrag von 5.741 S; dieser Betrag erreicht den Höchstbetrag gemäß Abschnitt E Pkt 9 DBO nicht.

Die beklagte Partei hatte mit der B***** Versicherungs AG (im folgenden kurz Versicherer) eine Gruppenversicherung abgeschlossen, an der der Klägerin in der Zeit vom 1.3.1961 bis 31.12.1991 teilnahm. In der gesamten Zeit zahlte die beklagte Partei 2/3 der für den Kläger anfallenden Prämie; insgesamt erbrachte sie in diesem Rahmen für den Kläger Leistungen von 88.360 S. Über die Gruppenversicherung gab es aus finanziellen Erwägungen (Nichtzureichen des Prämienaufkommens) bereits seit längerer Zeit Diskussionen zwischen dem Versicherer und der beklagten Partei. Im Jahr 1989 wurde zur Vermeidung einer Prämienerhöhung für Krankenhausaufenthalte ein Selbstbehalt eingeführt, der für Aktive etwa 4.000 S und für Pensionisten etwa 6.000 S betrug. Im Verlauf weiterer Verhandlungen im September 1991 strebte der Versicherer eine Prämienerhöhung für Pensionisten um 34 % und für Aktive von unter 10 % an. Ein Ausgleich durch Streuung der Erhöhung in etwa gleichem Maß auf Aktive und Pensionisten wurde nicht angestrebt, weil die beklagte Partei eine jedenfalls notwendige Prämienerhöhung nicht mittragen wollte. Der Versicherer erachtete eine Prämienerhöhung von etwa 34 % bei Pensionisten auch deshalb für unumgänglich, weil die Anzahl der Aktiven in der Gruppenversicherung rückläufig war und eine Erhöhung der Prämie für Aktive behutsam vorgenommen werden sollte, um diese Gruppe nicht noch weiter zu verringern. Da es über die Prämienerhöhung zu keiner Einigung kam, wurde der Gruppenversicherungsvertrag durch den Versicherer per 31.12.1991 gekündigt. Mit den Aktiven wurde ab 1.1.1992 ein neuer Gruppenversicherungsvertrag mit einer um 5,7 % erhöhten Prämie abgeschlossen. Der Betriebsrat war in die Verhandlungen mit dem Versicherer nicht einbezogen. Nach der Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages verständigte die beklagte Partei den Kläger, daß sich der Versicherer wegen des Abschlusses eines Einzelkrankenversicherungsvertrages an ihn wenden werde.

Die Prämie im Rahmen der Gruppenversicherung hatte für den Kläger bis 31.12.1991 1.016 S, der von der beklagten Partei übernommene Anteil 687 S betragen. Der Kläger schloß per 1.1.1992 mit dem selben Versicherer eine einzelvertragliche Krankenversicherung ab; die Prämie betrug für den Kläger und seine Gattin (Ehepaarprämie) ab 1.1.1992 3.884,90 S und ab 1.2.1992 4.553,70 S.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 4.345 S netto sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, ihm zwei Drittel der jeweiligen monatlichen Folgeprämie für die von ihm abgeschlossene Einzel-Krankenzusatzversicherung zu ersetzen; in eventu festzustellen, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, zwei Drittel der Prämie, die auf den Kläger aufgrund der von der beklagten Partei unterhaltenen Gruppenversicherung entfallen sei, diesem (wertgesichert) zu zahlen, solange die Voraussetzungen gemäß Abschnitt E Pkt 9 DBO erfüllt seien. Gemäß Abschnitt E Pkt 9 DBO und der jahrelangen vorbehaltlosen Gewährung sei ein Anspruch auf Zahlung von 2/3 der Prämie entstanden. Die Verpflichtung der beklagten Partei sei nicht widerrufbar; sie habe eine Krankenvorsorge durch Abschluß und Aufrechterhaltung eines entsprechenden Versicherungsvertrages umfaßt.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die ursprünglich mit dem Versicherer abgeschlossene Gruppenversicherung mit jährlicher Kündbarkeit sei vom Versicherer zum 31.12.1991 aufgehoben worden. Aus Abschnitt C Punkt X lit a DBO ergebe sich keine Verpflichtung der beklagten Partei zur Aufrechterhaltung einer Gruppenkrankenversicherung; eine Gesamtzusage sei niemals erteilt worden, der Zuschuß sei vielmehr davon abhängig gewesen, daß tatsächlich eine Gruppenkrankenversicherung bestanden habe. Dem Kläger wäre es freigestanden, vom Anbot der Versicherung auf Einzelkrankenversicherung Gebrauch zu machen oder nicht.

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren und dem Haupt-Feststellungsbegehren statt. Bei Abschnitt E der DBO handle es sich in den hier maßgeblichen Teilen um eine fakultative Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG. Ansprüche von bereits im Ruhestand befindlichen Dienstnehmern könnte durch eine Kündigung dieser Vereinbarung, abgesehen vom Fall einer ausdrücklichen Widerrufsklausel, nicht widerrufen werden; die vorliegende Betriebsvereinbarung enthalte jedoch keinen Widerrufsvorbehalt. Für eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Abschnittes C Pkt X der DBO biete das ArbVG jedoch keine Grundlage. Es handle sich dabei um eine sogenannte "freie" Betriebsvereinbarung; zufolge der jahrzehntelangen Übung - Einräumung der Möglichkeit einer Gruppenversicherung und Tragung von 2/3 der Prämienkosten durch die beklagte Partei - sei die Regelung Gegenstand des Einzelarbeitsvertrages des Klägers geworden. Die beklagte Partei sei daher zur Aufrechterhaltung einer Gruppenversicherung und Übernahme von 2/3 der Prämien verpflichtet. Die Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages durch den Versicherer ändere daran nichts; dieser Umstand sei von der beklagten Partei zu vertreten, der es oblegen wäre, einen entsprechenden Vertrag, allenfalls auch bei einem anderen Versicherungsunternehmen abzuschließen. Um den ihm vertraglich zustehenden Schutz durch eine zusätzliche Krankenversicherung aufrecht zu erhalten, sei der Kläger darauf angewiesen gewesen, einen Einzel-Krankenversicherungsvertrag abzuschließen, für dessen Kosten die beklagte Partei in dem ihr vertragsmäßig obliegendem Umfang aufzukommen habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im wesentlichen nicht berechtigt.

Zutreffend verweist die Revisionswerberin auf die mangelhafte

Erledigung der Sache durch das Berufungsgericht; dieses beschränkte

sich fast ausschließlich darauf, die Ausführungen der Berufung im

Konjunktiv wiederzugeben, ohne auf eine inhaltliche Behandlung der

angeführten Argumente einzugehen. Die eigene Stellungnahme des

Berufungsgerichtes erschöpft sich im wesentlichen auf die Aussage,

daß den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden könne. Ein

relevanter Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO läge

allerdings nur dann vor, wenn die Überprüfung der Entscheidung als

Folge einer mangelhaften Erledigung durch das Berufungsgericht nicht

möglich wäre, etwa weil das Berufungsgericht den Tatsachenbereich

betreffende Rügen der Berufung in einem für die rechtliche

Beurteilung wesentlichen Punkt nicht erledigt hätte; solches zeigt

die Revision allerdings nicht auf. Soweit die Revision moniert, die

Mitversicherung der Ehegattin des Klägers sei ungeprüft geblieben,

wird ein Feststellungsmangel geltend gemacht, auf dessen Behandlung

im Rahmen der Rechtsrüge einzugehen sein wird.

Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.

Ob es sich bei der Bestimmung des Abschnittes C Pkt X lit a DBO um

eine Regelung handelt, die Gegenstand einer zulässigen

Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 ArbVG sein kann, kann

unerörtert bleiben, weil Grundlage für den Anspruch des Klägers nicht

diese (nur für aktive Dienstnehmer maßgebliche) Bestimmung ist,

sondern vielmehr Abschnitt E Pkt 9 DBO. In dieser Norm, die sich im

Rahmen der Regelung der betrieblichen Pensions- und

Ruhegeldleistungen (§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) findet, wird den Beziehern eines Pensionszuschusses unter den dort näher geregelten Bedingungen (die beim Kläger unstrittig zutreffen) bei Teilnahme an der zusätzlichen Krankenvorsorge die Übernahme von zwei Drittel der Prämie ohne weitere Einschränkung zugesagt. Die teilweise Zahlung der Prämie zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung ist aber eine Leistung des Dienstgebers, die dem Begriff der betrieblichen Pensions- und Ruhegeldleistungen zu unterstellen ist. Die Zusage des Dienstgebers, für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Dienstnehmer die (teilweise) Zahlung der Prämie für eine Zusatzkrankenversicherung zu übernehmen, fällt daher unter die in § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG genannten Angelegenheiten (DRdA 1989, 424). Es handelt sich neben der unmittelbaren Zahlung des Pensionszuschusses um eine weitere geldwerte Leistung, die der Dienstgeber an (für) den Ruheständler zu erbringen hat. Diese Bestimmung setzt aber die Aufrechterhaltung der zusätzlichen Krankenvorsorge durch die beklagte Partei voraus; auf diese wird in Abschnitt E Pkt 9 auch Bezug genommen. Dem Umstand, daß in der letztgenannten Bestimmung die "Dauer eines Kalenderjahres" erwähnt wird, kommt hier keine Bedeutung zu; abgesehen davon, daß der Gruppenvertrag ungeachtet der oben zitierten Wendung über Jahrzehnte bestand, findet sich eine solche Einschränkung in dem die Pensionisten betreffenden Abschnitt E Pkt 9 nicht.

Enthält die Zusage einer derartigen Ruhegeldleistung des Dienstgebers für die Dauer des Ruhestandes keinen Widerrufsvorbehalt, dann darf sie vom Dienstgeber bei Fortbestand des Unternehmens, selbst bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht einseitig abgeändert und auch nicht einseitig an nach unten veränderte Rahmendaten angepaßt werden (DRdA 1989, 424). Anhaltspunkte dafür, daß die beklagte Partei sich diesbezüglich die Möglichkeit des Widerrufes oder einer Abänderung ihrer Zusage vorbehalten hätte, ergeben sich aus dem Verfahren nicht; solches wurde auch nicht vorgebracht. Die beklagte Partei war daher grundsätzlich zur Aufrechterhaltung der Gruppenversicherung bzgl der sie den Empfängern von Pensionszuschüssen die teilweise Prämienzahlung zugesagt hatte, verpflichtet, zumal das Bestehen dieser Versicherung implizit Bestandteil der Zusage war. Sie führt dagegen ins Treffen, sie könne zur Aufrechterhaltung des Gruppenvertrages deshalb nicht verpflichtet sein, weil sie die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer nicht beeinflussen könne, es bestehe auf Seiten der Versicherungen kein Kontrahierungszwang und macht damit die Unmöglichkeit der ihr obliegenden Leistung geltend. Damit geht sie aber an den Feststellungen vorbei. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrundegelegt, daß es zur Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages nur deshalb kam, weil die beklagte Partei nicht bereit war, die durch die geforderte Prämienerhöhung bedingte Mehrbelastung des durch sie zu tragenden Prämienanteiles für die Pensionisten zu übernehmen. Nach Abschitt E Pkt 9 DBO stand es der beklagten Partei aber nicht frei, von sich aus im Hinblick auf eine Kostenerhöhung den dem Kläger zu den dort genannten Bedingungen zugesagten Versicherungsschutz zu streichen. Da die Zusage in der DBO kein Abänderung der von der beklagten Partei in Abschnitt E Pkt 9 übernommenen Verpflichtung im Fall einer Verteuerung der Versicherung vorsah, wäre sie im Sinne der obigen Ausführungen zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für den Kläger auch unter den neuen Bedingungen verpflichtet gewesen.

Die beklagte Partei hat sich daher bei Ablehnung der vom Versicherer zu anderen Konditionen (Prämienerhöhung) angebotenen Weiterführung der Gruppenversicherung, was schließlich zur Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages führte, rechtswidrig verhalten. Sie hat den Kläger aber so zu stellen, wie wenn sie sich vertragsgerecht verhalten hätte. Dies konnte der Kläger aber nur durch Abschluß einer Einzelkrankenversicherung erreichen; daß die zu leistenden Prämien dadurch höher sind als bei einer Gruppenversicherung (die Kosten hiefür wären nach dem Anbot des Versicherers nur rd 34 % über den Prämien für 1991 gelegen), ist dem Verhalten der beklagten Partei zuzuschreiben, die die weitere Aufrechterhaltung der Gruppenversicherung im Hinblick auf die damit verbundene Prämienerhöhung ablehnte.

Bei der Entscheidung über das Zahlungsbegehren ist auch keineswegs unbeachtet geblieben, daß die Verpflichtung der beklagten Partei zur teilweisen Übernahme der Zahlung nur die auf den Kläger, nicht aber die auf seine Gattin entfallende Prämie betrifft. Die beklagte Partei ist nach den obigen Ausführungen verpflichtet, zwei Drittel der auf den Kläger entfallenden Prämie zu übernehmen. Geltend gemacht wurde ein Drittel der Einzelversicherungsprämie für die Monate Jänner bis März 1992, was zwei Drittel von dem auf den Kläger entfallenden Hälfteanteil der Prämie für diese Zeit entspricht. Dabei ist die Berechnung der Klageforderung allerdings insofern unrichtig erfolgt, als für die Monate Februar und März 1992 von einer Einzelversicherungsprämie von 4.577,50 S monatlich ausgegangen wurde. Fest steht, daß die Einzelversicherungsprämie für den Kläger und seine Gattin (Ehepaarprämie) ab 1.1.1992 3.884,90 S und ab 1.2.1992 4.553,70 S betrug. Für die Monate Februar und März ergibt sich daher je ein von der beklagten Partei zu übernehmender Betrag von 1.518 S (Rundung iSd Abschnitt C Pkt X lit a, der hier sinngemäß anzuwenden ist), so daß sich der Gesamtanspruch des Klägers für die drei vom Zahlungsbegehren betroffenen Monate richtig mit 4.331 S ergibt. Nur soweit der Zuspruch der Vorinstanzen diesen Betrag übersteigt, kommt der Revision Berechtigung zu, während ihr im übrigen ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat nur mit einem geringfügigen Betrag obsiegt, der Mehrkosten überdies nicht verursacht hat; dieser Umstand hat daher weder Auswirkungen auf die Kosten des Verfahrens der Vorinstanzen noch auf die Kosten des Revisionsverfahrens.

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