Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist zu Recht auf die von der Revisionswerberin als erheblich i.S.d. § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage der Auslegung des § 1360 ABGB nicht eingegangen, weil es richtigerweise schon deren Aktivlegitimation als Dritte i.S.d. § 37 Abs 1 EO verneint hat. Aufgrund der von ihr geschlossenen Unterwerfungsvergleiches im Titelverfahren, in dem auch der Titel gegen ihren geschiedenen Mann (und Miteigentümer), nämlich ein Versäumungsurteil, geschaffen wurde, ist sie dessen Mitschuldnerin. Ungeachtet der angekündigten Oppositionsklage (und bis zur Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils) ist sie auch Mitverpflichtete im Exekutionsverfahren. Nach einhelliger Rechtsprechung (3 Ob 68/67; 3 Ob 87/68; 3 Ob 97/83 und 3 Ob 93/83) kann zwar auch ein Mitschuldner nach § 37 EO exszindieren, dies jedoch nur solange, als gegen ihn nicht die Exekution bewilligt wurde.
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