OGH 3Ob70/97h

OGH3Ob70/97h26.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Ablehnungssache der Antragstellerin Dr.Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Markus Ch. Weinl, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17.Dezember 1996, GZ 41 R 692/96k-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 8.Oktober 1996, GZ Jv 1862-17c/96-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin (als Klägerin bzw betreibende Partei) lehnte in zahlreichen Rechtssachen und einer Exekutionssache des Bezirksgerichtes Josefstadt dessen Richter Mag.***** als befangen ab.

Das Erstgericht wies diese Ablehnungsanträge (entsprechend der sich aus § 24 Abs 2 JN ergebenden üblichen Terminologie) zurück, setzte sich aber inhaltlich mit den Ablehnungsgründen auseinander.

Dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist auch tatsächlich unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt § 24 Abs 2 JN eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar, die auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in einzelnen Verfahren verdrängt (7 Ob 600/91; RZ 1992/47 = Arb 10.989 = ARD 4457/24/93; 8 Ob 3/95; 1 Ob 2130/96h). Der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der Zivilprozeßordnung (EvBl 1980/101 = RZ 1981/19 = JBl 1980, 487; 3 Ob 148/87; 3 Ob 189/88). Demnach ist mit Ausnahme des hier nicht gegebenen Falles, daß das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnt, gegen die Rekursentscheidung des zunächst übergeordneten Gerichtes kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (Mayr in Rechberger § 24 JN Rz 5 mit Nachweisen; zuletzt 4 Ob 2061/96h; 4 Ob 2243/96y).

Der erkennende Senat sieht sich auch durch die Ausführungen im Revisionsrekurs nicht dazu bestimmt, von dieser Rechtsprechung abzugehen, an der der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Kritik aus der Lehre festgehalten hat. Die - soweit ersichtlich - einzige abweichende Entscheidung JBl 1990/122 (Schumacher) wurde durch RZ 1992/47 = Arb 10989 = ARD 4457/24/93 von dem Senat, von dem sie stammt, ausdrücklich nicht aufrechterhalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte