OGH 4Ob86/97v

OGH4Ob86/97v18.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Otto Hauck und Dr.Julius Bitter, Rechtsanwälte in Kirchdorf an der Krems, wider die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ulrich Schwab und Dr.Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 596.540,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. Februar 1997, GZ 2 R 16/97d-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In den zeitlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens von Lugano fallen nur Rechtssachen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens im Ursprungsstaat anhängig werden (Art 54 Lugano-Übereinkommen). Das Lugano-Übereinkommen wirkt daher nicht zurück (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Art 54 Rz 2ff mwN; Mayr, Ab wann ist das Lugano-Übereinkommen anzuwenden?, WBl 1996, 381 [382] mwN). Diese Frage ist im Übereinkommen so klar gelöst, daß das Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht schadet.

Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt und sie dahin ergänzt, daß es aus Anlaß des Rekurses das erstinstanzliche Verfahren für nichtig erklärt hat. Die Nichtigerklärung erfaßt das vom Erstgericht durchgeführte Verfahren, nicht aber auch seine Entscheidung. Die Klage ist daher nach wie vor zurückgewiesen; vom Erstgericht sind keine weiteren Verfügungen zu treffen.

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