Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger sei als Amateurfußballspieler, der nach seiner Vereinbarung mit dem Sportklub neben einer geringfügigen Punkteprämie nur eine Aufwandsentschädigung enthalten sollte, nicht arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 2 Z 3 IESG ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen:
Für den Typus der Arbeitnehmerähnlichkeit wird nach § 51 Abs 3 Z 2 ASGG (ebenso § 1 Abs 1 DHG; § 4 Abs 5 ASVG; vgl auch § 2 Abs 2 lit b AuslBG) vornehmlich auf die wirtschaftliche Unselbständigkeit verwiesen. Gerade bei einer Tätigkeit, bei der die sportliche Betätigung im Sinne einer Freizeitgestaltung so in den Vordergrund tritt, daß die wirtschaftlichen Gesichtspunkte einer Punkteprämie (für jeden in der Meisterschaft erzielten Punkt S 800) und des Spesenersatzes (unter anderem Kilometergeld von rund einem Drittel des amtlichen Kilometergeldes) demgegenüber vernachlässigt werden können, ist der für eine ausdehnende Analogie des Arbeitnehmerbegriffes und auch der für die Arbeitnehmerähnlichkeit maßgebliche Gesichtspunkt nicht gegeben. Dazu kommt weiters der dem IESG zur entnehmende Zweck einer sozialversicherungsrechtlichen Grundsicherung (vgl die Betragsbegrenzungen nach § 1 Abs 4 und 4a IESG), der gegen die Berücksichtigung von auch mit teilweisem Spesenersatz verbundenen Freizeitbetätigungen spricht, weshalb eine restriktive Auslegung des Begriffes der Arbeitnehmerähnlichkeit im Bereiche des IESG geboten ist (vgl dazu RdW 1997, 30 = SSV-NF 10/15 [im Druck]).
Die vom Rechtsmittelwerber (ungenau) zitierte VwGH-Entscheidung (12.2.1986, 84/11/0234 = ÖJZ 1986/598 A = VwSlg 12.015 A = RdW 1987,
24) vermag den Standpunkt des Klägers nicht zu stützen; vielmehr wird auf die Ähnlichkeit der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen eines persönlich abhängigen Arbeitnehmers und eines Heimarbeiters verwiesen. Gerade diese Ähnlichkeit liegt bei einer neben einem Hauptberuf zum Zwecke der Freizeitgestaltung ausgeübten Tätigkeit nicht vor.
Maßgeblich für den Arbeitnehmerbegriff im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG und auch des IESG ist die Absicht, ein über den bloßen Aufwandersatz hinausgehendes Entgelt zu erzielen. Es kann zwar der Arbeitsvertrag gemäß § 1152 ABGB auch ausnahmsweise unentgeltlich sein, gemäß § 4 Abs 2 ASVG iVm § 49 ASVG ist aber das Entgelt wesentliches Merkmal einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Dies wird vom IESG ganz selbstverständlich vorausgesetzt. Auch bei geringfügigen Beschäftigungen gemäß § 5 Abs 2 ASVG oder einer Teilzeitbeschäftigung (etwa gemäß § 15c MSchG bzw § 8 EKUG oder § 253c ASVG) wird die Erzielung eines, wenn auch geringen Entgelts im Gegensatz zu einer anderen Zwecken dienenden Freizeitbetätigung als Amateursportler angestrebt. Neben Entgeltansprüchen (§ 1 Abs 2 Z 1 IESG) sind zwar auch sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber (§ 1 Abs 2 Z 3 IESG gesichert) nicht aber dann, wenn durch sie der Typus des Arbeitnehmers und der arbeitnehmerähnlichen Person ebenso verfehlt wird, wie etwa der Begriff des einkommenssteuerpflichtigen Einkommens durch den Begriff der Liebhaberei (vgl Erlaß AÖF 1993/178).
Die Ausnahme der nebenberuflichen Amateursportler gemäß § 5 Abs 1 Z 14 ASVG von der andernfalls gegebenen Vollversicherung gemäß § 4 Abs 5 ASVG läßt sich sachlich nur rechtfertigen, wenn das typenbildende Merkmal der Absicht, ein Entgelt zu erzielen, so in den Hintergrund tritt, daß ein Bedürfnis für eine, für den Arbeitnehmer (im engeren Sinn) wesentliche Vollversicherung nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens liegen nicht vor.
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