OGH 2Nd5/97

OGH2Nd5/9712.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Gerhard T*****, vertreten durch Dr.Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Karl Wilfinger, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen S 23.984,66 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Irdning zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Am 17.8.1994 ereignete sich auf der B 145 im Gemeindegebiet Tauplitz ein Verkehrsunfall, an dem der PKW des Klägers und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Der Kläger begehrt mit der Behauptung des überwiegenden Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges den Ersatz seiner Schäden in der Höhe des Klagsbetrages. Er berief sich zum Beweis seines Vorbringens auf die Vernehmung einer an seiner Anschrift wohnenden Zeugin und auf die Parteienvernehmung sowie auf die Verlesung des beim Bezirksgericht Irdning geführten Strafaktes.

Die beklagte Partei bestritt und beantragte die Vernehmung der im Sprengel des Bezirksgerichtes Irdning wohnenden Lenkerin des haftpflichtversicherten Fahrzeuges, die Durchführung eines Ortsaugenscheines und ebenfalls die Verlesung des Strafaktes. Sie beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Gericht des Unfallsortes (Bezirksgericht Irdning), weil die Unfallsgegnerin des Klägers in dessen Sprengel wohnhaft und die Durchführung eines Ortsaugen- scheines zweckmäßig sei.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil sowohl der Kläger als auch die von ihm namhaft gemachte Zeugin in Wien wohnten und ein Ortsaugenschein weder zweckmäßig noch notwendig sei; es liege eine fotogrammetrische Auswertung der im Strafverfahren aufgenommenen Lichtbilder vor.

Auch das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung für nicht zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligter liegt. Dies kann aber im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Wenngleich im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, Schadenersatzprozesses bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (2 Nd 7/95 ua), ergibt sich im vorliegenden Fall kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Bezirksgericht Irdning, weil sowohl der Kläger als auch die von ihm beantragte Zeugin ihren Wohnsitz in Wien haben und die Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht unbedingt erforderlich erscheint. Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

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