OGH 2Nd6/97

OGH2Nd6/9712.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Konrad G*****, vertreten durch Dr.Robert Mahr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Bruno Heinz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 16.584,- sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei nachstehenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung

Dem Rechtsstreit liegt ein Verkehrsunfall im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg zugrunde, bei welchem der Kläger mit seinem PKW auf einen vor ihm fahrenden PKW auffuhr, der seinerseits auf den bei der beklagten Partei haft- pflichtversicherten, angeblich trotz Ampelgrünlichts grundlos und abrupt abgebremsten PKW aufgefahren sei. Der Kläger begehrt die Hälfte der ihm entstandenen Reparaturkosten.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und brachte vor, die Lenkerin des bei ihr haftpflichtversicherten PKW habe bei Ampelgrünlicht nach rechts abbiegen wollen und deshalb den PKW leicht abgebremst, worauf ein nachkommender PKW an die rechte hintere Ecke ihres PKW angefahren und auf diesen PKW sodann auch der Kläger aufgefahren sei. Diese beiden Lenker hätten allenfalls die Unfallsfolgen beim Fahrzeug des Klägers untereinander zu tragen. Die beklagte Partei beantragte ua die zeugenschaftliche Vernehmung der Lenkerin und des Halters des bei ihr versicherten PKW, beide in St.Johann in Pongau wohnhaft, einen Ortsaugenschein, die Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Kraftfahrwesen sowie letztlich die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg, allenfalls an das Bezirksgericht St.Johann in Pongau, weil dadurch eine wesentliche Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens auch im Interesse des Klägers erzielbar sei.

Der Kläger beantragte zum Nachweis des Unfallgeschehens neben seiner Vernehmung als Partei die zeugenschaftliche Vernehmung des in Hallein wohnhaften Lenkers des PKW, der vor ihm fuhr, und einen in Wien wohnhaften Zeugen und sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil eine wesentliche Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens nicht aufgezeigt werde und mangels eindeutiger Günstigkeit der Delegierung für beide Parteien der Antrag abzuweisen sei.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien befürwortete den Delegierungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist auch berechtigt: Bei Schadenersatzprozessen nach Verkehrsunfällen, bei welchem das Verschulden der beteiligten Lenker strittig ist und die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie die Vernehmung eines Kraftfahrsachverständigen beantragt wird, liegt der Schwerpunkt des zum Anspruchsgrund erforderlichen Verfahrens im örtlichen Bereich der Unfallstelle, zumal wenn dort einige oder gar die Mehrzahl der zu vernehmenden Personen wohnhaft sind. Gerade aus diesem Grund besteht auch für solche Streitigkeiten der - hier vom Kläger nicht beanspruchte - Gerichtsstand des Unfallsortes nach § 20 EKHG. Im vorliegenden Verfahren wird zur Klärung der strittigen Verschuldensfrage voraussichtlich die Vernehmung der Unfallszeugen, des Klägers und eines Sachverständigen an Ort und Stelle erforderlich sein. Die - auch dem Unmittelbarkeitsgrundsatz entsprechende - Verfahrensführung vor dem Gericht des Unfallsortes bietet daher für beide Parteien die eindeutige Möglichkeit, den Prozeß rascher und kostengünstiger führen zu können. Deshalb liegen hier die in § 31 Abs 1 JN für die Delegierung erforderlichen Gründe der Zweckmäßigkeit vor.

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