OGH 5Ob74/97m

OGH5Ob74/97m11.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch den *****, vertreten durch Dr.Johann Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gabriele B*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Taussig, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 17.327,13 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. August 1996, GZ 40 R 446/96a-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 3. Jänner 1996, GZ 5 C 1973/95x-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin war Vermieterin, die Beklagte Mieterin der Wohnung ***** Straße *****. Unbestritten ist, daß das Bestandverhältnis vor Klagseinbringung beendet war. Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von S 17.327,13 an Kosten für die Instandsetzung des Mietobjektes (§ 1111 ABGB). Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete bis zur Höhe des Klagsbetrages eine Ablöseforderung für in der Wohnung verbliebene Investitionen (Heizkörper) ein.

Das Erstgericht erkannte 1.) die Klagsforderung in Höhe von S 14.885,71 sA als zu Recht, 2.) die eingewendete Gegenforderung von S 48.000,- in voller Höhe als nicht zu Recht bestehend und 3.) die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei S 14.885,71 sA zu bezahlen, 4.) wies es das Mehrbegehren der klagenden Partei von S 2.441,42 sA sowie die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung der beklagten Partei ab und verurteilte 5.) die beklagte Partei zum Kostenersatz.

Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil mit der Maßgabe, daß Punkt 2.) zu lauten habe, daß die aufrechnungsweise eingewandte Gegenforderung der beklagten Partei nicht zu Recht bestehe und Punkt 4.) zu lauten habe, daß das Mehrbegehren der klagenden Partei auf Zahlung von weiteren S 2.441,42 sA abgewiesen werde. Weiters sprach es aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei (§ 502 Abs 2 ZPO). Gegen dieses Urteil richtet sich die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO gilt Abs 2 für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Wie aus der Unterwerfung der Entscheidungen über eine "Kündigung" sowie sonstigen Entscheidungen über das "Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages" augenfällig wird, liegt der Zweck der Ausnahmebestimmung darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst, unabhängig von jeder Bewertung - unter der weiteren Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO - revisibel zu erklären. Im Regelfall wird auch beim Streit über eine "Räumung", wenn auch nur als Vorfrage, über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein (RZ 1991/21). Durch die Formulierung "wenn dabei" in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt, sondern auch die Entscheidung über andere Ansprüche, soferne sie nur gleichzeitig erfolgen (RdW 1993/4). Nicht unter die revisionsrechtliche Ausnahmeregelung fallen daher gesonderte Streitigkeiten über Aufwandersatz oder Schadenersatz (RZ 1991/21).

Die von der beklagten Partei erhobene Revision ist daher jedenfalls unzulässig im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO.

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