Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Vater legt mit seinem Schreiben ein ärztliches Gutachten vom 18.1.1993 samt Ergänzungsgutachten vom 12.7.1993 vor, in dem ihm eine nur eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. Soweit darin eine Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses erblickt werden kann, ist sie unzulässig. Das Gutachten kann im Revisionsrekursverfahren wegen des Neuerungsverbotes nicht berücksichtigt werden (s EFSlg 67.459; 4 Ob 1632/95; RIS-Justiz RS0079200). Daß eine im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage vorläge, wird nicht behauptet.
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