Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) § 27 Abs 1 Z 1 MRG beschränkt den Ersatzanspruch des Vormieters gegen den neuen Mieter für Investitionen nicht auf die Aufwendungen, die der Vermieter einem ausscheidenden Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen hätte (MietSlg 40/15). Der Vormieter darf sich daher vom Nachmieter den noch vorhandenen Wert von Investitionen (den Zeitwert) ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 10 MRG ebenso ersetzen lassen wie den Wiederbeschaffungswert von Einrichtungsgegenständen zum Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes an den Nachmieter (WoBl 1988, 46/24; vgl auch 6 Ob 683/86 ua; zuletzt 5 Ob 2376/96i). Ob dem Nachmieter ein Weitergaberecht eingeräumt wurde, das ihm seinerseits die Überwälzung der Investionsablöse auf den Folgemieter ermöglicht bzw erleichtert, ist dabei unbeachtlich, weil § 27 Abs 1 Z 1 MRG allein darauf abstellt, ob der Mieter für seine Leistung eine gleichwertige Gegenleistung (hier: in Form des Zeitwerts zurückgelassener Investitionen) erhalten hat.
2.) Maßgeblich für den nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG zulässigen Ersatz von Investitionen des Vormieters durch den Nachmieter ist allein deren Zeitwert (5 Ob 2376/96i); daß dieser durch die Bewertungsmethode des SV verfehlt worden wäre, wird durch die Argumentation der RM-Werberin nicht in Frage gestellt.
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