Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Bei Vertragsverletzungen ergibt sich der Rechtswidrigkeitszusammenhang aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte (Reischauer in Rummel, Rz 8 zu § 1295 ABGB mwN). Welche das sind, ist von Fall zu Fall im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln (SZ 57/173 ua). Die Frage, wie weit der Schutzzweck eines singulären Vertrages geht, berührt daher idR keine erhebliche Rechtsfrage (SZ 54/108; ÖBA 1992, 410/385 ua). Die Anrufung des Obersten Gerichtshof ist nur zulässig, wenn das Berufungsgericht seine diesbezügliche Beurteilung unter völliger Verkennung der Rechtslage vorgenommen hat (7 Ob 533/93). Davon kann im konkreten Fall keine Rede sein, weil bei der Auslegung neben Sinn und Zweck des Vertrags auch der konkrete Vertragstypus zu berücksichtigen sind (Reischauer aaO) und deshalb dem Umstand Bedeutung zukommt, daß das Abkommen über den Lastschriftverkehr die friktionsfreie Abwicklung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung sichern soll. Damit kommt den normierten Verständigungspflichten (hier: § 3 Z 2 des Abkommens) nicht nur für den konkreten Fall Bedeutung zu; es soll - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - der Vertragspartner umfassend vor Nachteilen geschützt werden, die er bei vertragsgemäßer Verständigung vermeiden kann. In der Rechtsansicht, aus der Verletzung der Verständigungspflicht in einem bestimmten Einzugsfall werde auch für Schäden gehaftet, die aus der Preisgabe von Sicherheiten resultieren, die durch die Verständigung vermieden worden wäre, ist daher keine die Anrufung des Obersten Gerichtshof rechtfertigende Fehlbeurteilung zu erkennen.
2.) Richtig ist, daß § 3 Z 2 des Lastschriftabkommens der kontoführenden Bankstelle des Zahlungspflichtigen - wie die Rechtsmittelwerberin selbst ausführt - eine Überlegungsfrist von zwei Bankwertagen für die (Nicht-)Einlösung einer Lastschrift gewährt. Wird diese Überlegungsfrist nicht genützt und die Einlösung sofort abgelehnt, ist dieser Umstand nach dem letzten Satz der fraglichen Bestimmung der ersten Einzugsstelle allerdings unverzüglich bekanntzugeben (so und nicht anders sind die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu verstehen). Gegen diese Bestimmung hat die Bankstelle der beklagten Partei verstoßen. Warum diese Vertragsverletzung für den von der klagenden Partei geltend gemachten Schaden (den sie bei fristgerechter Verständigung noch hätte abwenden können) nicht kausal sein soll, ist nicht einzusehen.
3.) Die vermeintliche Aktenwidrigkeit ist unbeachtlich, weil die teilweise Stattgebung des Klagebegehrens hinsichtlich des mit S 396.932,01 s.A. bezifferten Schadens auf der Annahme beruht, die rechtzeitige Verständigung von der Stornierung der Abbuchungen über insgesamt S 1,024.253,81 noch am 22.4.1993 hätte die klagende Partei in die Lage versetzt, die am 23.4.1993 abberufenen (und versendeten) Typenscheine entweder zurückzubehalten oder sich rechtzeitig (durch ihren Außendienstmitarbeiter) wieder zu beschaffen. Diese Möglichkeit bestand unabhängig davon, daß der die versendeten Typenscheine betreffende Forderungseinzug erst tags darauf (also am 24.4.1993) in Gang gesetzt wurde. Die Tatsachen- bzw Mängelrüge betrifft daher keinen entscheidungsrelevanten Umstand. Auf eine "generelle" Sorglosigkeit wäre ein Mitverschulden der klagenden Partei im konkreten Fall nicht zu stützen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)